Beschlossene Änderungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG)

Schon jetzt war es im Rahmen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) vorgesehen, dass im ersten Jahr nach der Gründung bestimmte lohnabhängige Abgaben nicht eingehoben werden.

Da jedoch im ersten Jahr nach Gründung zumeist keine Mitarbeiter beschäftigt werden, wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Begünstigung auf drei Jahre ausgedehnt.

 

Innerhalb dieser drei Jahre ist die Begünstigung allerdings weiterhin auf zwölf Monate begrenzt, wobei diese Frist mit der Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers startet.

 

Im ersten Jahr nach der Gründung des Unternehmens bestehen keinerlei Einschränkungen bezüglich der Anzahl der Arbeitnehmer für die eine Begünstigung möglich ist. Im zweiten und im dritten Jahr kommt es aber nur für maximal drei Arbeitnehmer zur Befreiung lohnabhängiger Abgaben (DB, DZ, Wohnbauförderungsbeitrag und Unfallversicherungsbeitrag)

 

Diese Novelle des NeuFöGs tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Bis dahin gelten noch die alten Bestimmungen.

 

 

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