19.04.2011
10:57

Serie Arbeitsrecht: Arten von Arbeitsverhältnissen

Im letzten Teil habe ich Ihnen die drei Formen der Beschäftigung vorgestellt, nämlich den Arbeitsvertrag, den freien Dienstvertrag und den Werkvertrag.

Im heutigen Teil geht es um die unterschiedlichen Arten von Arbeitsverhältnissen in Österreich. Gemeint sind die Unterscheidungen zwischen Arbeitern und Angestellten, fallweise Beschäftigten und geringfügig Beschäftigten, Ferialpraktikanten und Ferialarbeitern, etc.…

 

 

Arbeiter und Angestellte

 

Wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird, der kann entweder als Arbeiter oder als Angestellter tätig sein.

 

Arbeiter unterliegen keiner eigenen gesetzlichen Regelung. Vielmehr wird das Arbeitsverhältnis als Arbeiter in der Gewerbeordnung mitgeregelt. Arbeitertätigkeiten sind sowohl einfache manuelle Tätigkeiten als auch hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten (Facharbeiter). Wer als Arbeiter gilt, findet sich vor allem in den Branchenkollektivverträgen.

 

Angestellte hingegen unterliegen dem Angestelltengesetz. Angestelltentätigkeiten sind kaufmännische Tätigkeiten, sonstige höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten und Kanzleiarbeiten.

 

Die Unterscheidung ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein Angestellten- oder um ein Arbeiterverhältnis handelt, ergibt sich nicht aus dem Dienstvertrag sondern aus der tatsächlichen Betätigung.

 

Die Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten sind mittlerweile ziemlich klein geworden. Unterschiede bestehen nur noch bei den Kündigungsfristen und –terminen, den Gründen für eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den sonstigen Dienstverhinderungsgründen. Z.B. bestehen für Angestellte längere Kündigungsfristen als für Arbeiter (bei Arbeitern unbedingt Kollektivvertrag beachten!) und die Dienstverhinderungsgründe und die Dauer des Freistellungsanspruches bei einer Dienstverhinderung sind für Angestellte umfassender als für Arbeiter. Im Bereich der Abfertigung, des Urlaubs, der möglichen Arbeitszeit etc. bestehen mittlerweile keine Unterschiede mehr zwischen Arbeitern und Angestellten.

 

 

Fallweise Beschäftigte

 

Fallweise Beschäftigte sind Dienstnehmer, die in unregelmäßiger Folge für kürzer als eine Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Wichtig zur Klassifizierung als fallweise Beschäftigte ist, dass die Beschäftigung unregelmäßig erfolgt. Erfolgt die Beschäftigung hingegen zum Beispiel immer montags, dann liegt keine fallweise Beschäftigung vor.

 

Wichtig ist im Grunde aber nur der umgekehrte Fall, also wenn Arbeitnehmer nicht als fallweise beschäftigt deklariert werden, es sich aber um eine solche handelt. Somit möchte man vor allem den gesetzlich vorgeschriebenen 25%-igen Zuschlag umgehen.

 

Außer dem gesetzlich zu zahlenden 25%-igen Zuschlag auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und den Meldevorschriften gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehen für fallweise Beschäftigte keine wesentlichen Unterschiede zu einem echten Dienstverhältnis.

 

 

Geringfügig Beschäftigte

 

Bei diesen überschreitet das Arbeitsentgelt nicht die sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenzen (2011: 374,02), weshalb für sie nur der Unfallversicherungsbeitrag zu leisten ist. Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu bezahlen.

 

Übersteigt jedoch die Entgeltsumme an alle im Betrieb beschäftigten geringfügig Beschäftigten das 1 ½ fache der Geringfügigkeitsgrenze, dann ist zusätzlich ein pauschaler Dienstgeberbeitrag in Höhe von 16,4% zu leisten.

 

 

Probedienstverhältnisse

 

Im Höchstausmaß von einem Monat kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Probedienstverhältnis vereinbart werden. Nur bei den Lehrlingen gilt automatisch ein Probedienstverhältnis von drei Monaten als vereinbart.

 

Ein Probedienstverhältnis wirkt immer zweiseitig. Während der Probezeit kann daher das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer einseitig gelöst werden.

 

 

Befristetes Arbeitsverhältnis

 

Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss für dessen Gültigkeit unbedingt ausdrücklich vereinbart werden, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angenommen wird.

 

Die Befristung kann entweder kalendermäßig oder objektiv (z.B. zum Ende der Saison) vereinbart werden. Da das befristete Arbeitsverhältnis automatisch durch Zeitablauf endet, bedarf es keiner Kündigung zur Auflösung desselben. Allerdings kann im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr so leicht gekündigt werden – dies gilt sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. Eine einvernehmliche Auflösung bzw. eine Auflösung aus wichtigem Grund ist aber dennoch möglich.

 

 

Ferialpraktikanten und Ferialarbeiter

 

Echte Ferialpraktikanten sind Schüler bzw. Studenten, die im Rahmen des Lehrplanes vorgeschriebene Tätigkeit verrichten. Es muss sich dabei um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb auch entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Ferialpraktikanten erhalten in der Regel ein Taschengeld. In diesem Fall ist eine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig.

 

Achtung: Im Hotel- und Gastgewerbe haben Ferialpraktikanten laut Kollektivvertrag Anspruch auf die im jeweiligen Ausbildungsjahr geltende Lehrlingsentschädigung!

 

Ferialarbeiter jedoch sind Schüler oder Studenten, die in den Ferien als regulärer Dienstnehmer gegen Entgelt tätig sind. Die Entlohnung hat in diesem Fall nach dem für die jeweilige Tätigkeit gültigen Kollektivvertrag zu erfolgen. Arbeitsrechtlich besteht aliquoter Anspruch auf Urlaub und auf Sonderzahlungen. Ebenso besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

Wenn im allgemeinen Sprachgebrauch von Ferialpraktikanten gesprochen wird, sind daher de facto Ferialarbeiter gemeint.

 

 

Begünstigt behinderte Dienstnehmer

 

Begünstigt behinderte Dienstnehmer sind solche mit einer Behinderung von zumindest 50% ihrer Erwerbsfähigkeit. Mit dieser Personengruppe kann ebenfalls wie mit allen anderen Arbeitnehmern ein Probedienstverhältnis abgeschlossen werden.

 

Außerdem kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate wie jedes andere aufgelöst werden. Nach diesen sechs Monaten genießen begünstigt behinderte Dienstnehmer allerdings einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Hat das Arbeitsverhältnis nämlich bereits länger als sechs Monate angedauert, dann kann eine Kündigung nur mehr nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ausgesprochen werden. Ansonsten wäre eine Kündigung nämlich null und nichtig.

 

 

Lehrlinge

 

Bei der Anstellung von Lehrlingen ist verpflichtend ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen. Dieser ist dann innerhalb von drei Wochen bei der zuständigen Lehrlingsstelle einzureichen. Außerdem ist der Lehrling bei der zuständigen Berufsschule anzumelden.

 

Weitere Besonderheiten von Lehrlingen bestehen vor allem in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, beim Probedienstverhältnis (dieses ist zwingend vorgeschrieben und dauert immer drei Monate), bei der Behaltepflicht nach Abschluss der Lehrabschlussprüfung  und bei den Entgeltfortzahlungsbestimmungen.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Beschäftigungsformen im Arbeitsrecht

 

Die Sozialversicherungswerte 2011

 

 

Kennen Sie bereits unser Buch?

 

Hier klicken: Unternehmensgründung in 50 Fragen und Antworten

 

 

 

>>>>>>>>>>>> www.gruendungswissen.at <<<<<<<<<<<<

 

 

  •  
  •  

Zurück

publish in twitterbookmark at facebook.com
« April 2011 »
S M T W T F S
          1 2
3 4 5 6 7 8 9
10 11 12 13 14 15 16
17 18 19 20 21 22 23
24 25 26 27 28 29 30
7 gute Gründe warum Sie diese Webseite bald wieder besuchen sollten.

Kostenlose eBooks

Erfolgreiche Unternehmensgründung

Leitfaden NeuFöG

Liste aller Gratis-eBooks 2010


Partnerwebseiten

Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)
Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)

Nützliche Links

Archiv