18.04.2011
11:35

Serie Arbeitsrecht: Formen der Beschäftigung

Im Arbeitsrecht sind vor allem drei Formen der Beschäftigung zu unterscheiden:

  • Arbeitsvertrag

  • Freier Dienstvertrag

  • Werkvertrag

Eine Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil der Arbeitsvertrag voll dem Arbeitsrecht unterliegt, der freie Dienstvertrag jedoch nur teilweise und der Werkvertrag überhaupt nicht.

 

 

Arbeitsvertrag

 

Ein Arbeitsvertrag liegt dann vor, wenn

  • das Arbeitsverhältnis den Dienstnehmer zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet,
  • er in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist,
  • kein unternehmerisches Risiko trägt,
  • die Arbeitsmittel des Arbeitgebers verwendet,
  • die Arbeitszeit im Großen und Ganzen nicht selbst einteilen kann
  • und vor allem ein Wirken und kein Werk schuldet (das heißt, der Dienstnehmer schuldet seine persönliche Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Erfolg).

 

Achtung: Nur wenn es sich bei der Beschäftigungsform um ein echtes Dienstverhältnis – also um einen echten Arbeitsvertrag – handelt, dann ist das vollständige Arbeitsrecht anzuwenden. Vor allem genießen nur echte Dienstnehmer vollständigen arbeitsrechtlichen Schutz.

 

Arbeitsverträge können auf unbestimmte oder aber auch auf bestimmte Zeit (befristet) abgeschlossen werden. Eine Befristung kann sowohl kalendermäßig als auch objektiv abgeschlossen werden (zum Beispiel bis zum Ende der Saison).

 

Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses jederzeit möglich – ob aus wichtigem Grund (Entlassung, Austritt) oder nicht (Kündigung, einvernehmliche Auflösung).

 

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur aus wichtigem Grund sowie einvernehmlich möglich. Bei entsprechender Vereinbarung im Dienstvertrag und bei länger andauernder Befristung kann jedoch ebenso gekündigt werden.

 

Achtung: Die wiederholte Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse (so genannte Kettendienstverträge) wird in der Regel von den Arbeitsgerichten nicht anerkannt.

 

 

Freier Dienstvertrag

 

Ein freier Dienstvertrag liegt dann vor, wenn:

  • die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht werden (er kann sich aber auch vertreten lassen),
  • keine persönliche Abhängigkeit vorliegt,
  • die Zeiteinteilung selbständig erfolgen kann,
  • kein unternehmerisches Risiko getragen wird,
  • überwiegend die Arbeitsmittel des Arbeitgebers verwendet werden
  • und vor allem nur ein Wirken und kein Werk geschuldet wird.

 

Achtung: Die bloße Deklarierung eines Vertrages als freier Dienstvertrag reicht keinesfalls aus, um die Erfordernisse eines echten freien Dienstvertrages zu erfüllen – vielmehr müssen die angeführten Voraussetzungen zutreffen (wobei diese nicht kumulativ zutreffen müssen). Trotzdem sollte auch ein freier Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

 

Der freie Dienstnehmer hat im Unterschied zum echten Dienstnehmer vor allem keinen Anspruch auf die Abfertigung alt, Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub sowie auf Überstundenzuschläge.

 

 

Werkvertrag

 

Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn:

  • die Dienstleistungen nicht persönlich erbracht werden müssen,
  • keine persönliche Abhängigkeit vorliegt,
  • wichtige Betriebsmittel selbst beim Werkvertragsnehmer vorliegen,
  • die Zeiteinteilung vollkommen selbständig erfolgen kann,
  • unternehmerisches Risiko getragen wird,
  • und vor allem ein Werk und nicht bloß ein Wirken geschuldet wird.

 

Als Werkvertragsnehmer werden arbeitsrechtlich vor allem Gewerbeinhaber und sonstige Selbständige bezeichnet. Wichtig ist diese Unterscheidung in Arbeitsvertrag und Werkvertrag vor allem deshalb, weil der Werkvertragsnehmer keine arbeitsrechtlichen Ansprüche hat gegenüber dem Auftraggeber.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Serienstart Arbeitsrecht

 

Der Kollektivvertrag

 

 

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