Gründerlexikon: Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag wurde geschaffen um die Besteuerung betrieblicher Einkünfte der Besteuerung nichtselbständiger Einkünfte anzugleichen.

Bei den Nichtselbständigen werden nämlich das 13. und 14. Gehalt begünstigt besteuert. Da es so etwas bei den betrieblichen Einkünften nicht gibt, wurden stattdessen zunächst der Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) und später der Gewinnfreibetrag eingeführt.

 

 

Vom FBiG zum Gewinnfreibetrag

 

Bis Ende 2009 gab es nur den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG). Ab 1. Jänner 2010 traten die neuen Regelungen zum Gewinnfreibetrag in Kraft. Dieser Gewinnfreibetrag ist eine Ergänzung / Erweiterung zum FBiG.

 

Mit dem FBiG bestand bisher (nur für Einnahmen-Ausgaben-Rechner!) die Möglichkeit, 10 Prozent des Gewinnes eines Betriebes – maximal jedoch für einen Gewinn in Höhe von 1 Million Euro – steuerfrei zu lassen. Maximal ergab sich demnach ein Freibetrag von 100.000 Euro.

 

Voraussetzung für die Anwendung des FBiG war es, dass neue abnutzbare und körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft wurden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter musste mindestens vier Jahre betragen. Ausgenommen wurden insbesondere Gebäudeinvestitionen und PKW (mit Ausnahme von Fahrschulkraftfahrzeugen und Taxis).

 

Mit der Einführung des Gewinnfreibetrages kam es jedoch zu entscheidenden Neuerungen.

 

 

Der Gewinnfreibetrag ab 2010

 

Durch die Einführung des Gewinnfreibetrages kam es zu einer Erhöhung des Freibetrages von 10 auf 13 Prozent. Das besondere dabei ist aber, dass das Investitionserfordernis für Gewinne bis 30.000 Euro nunmehr entfällt. Ein Investitionserfordernis gibt es jetzt nur noch für Gewinne, die darüber hinaus gehen.

 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich also in einen Grundfreibetrag ohne Investitionserfordernis und in einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, der einem nur im Falle entsprechender Investitionen zusteht.

 

Eine weitere Neuheit ist, dass der Gewinnfreibetrag nun auch bei Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung möglich ist – und nicht nur wie beim FBiG bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Allerdings muss es sich dabei entweder um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handeln. Bei Kapitalgesellschaften steht nach wie vor kein Freibetrag zu.

 

Außerdem kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nun auch (im Unterschied zum früheren FBiG) für Gebäudeinvestitionen geltend gemacht werden. Weiterhin nicht anzuwenden ist der Gewinnfreibetrag bei Investitionen für PKW und Kombi und für alle Wirtschaftsgüter mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von weniger als vier Jahren.

 

Gleich geblieben ist die Höhe des maximalen Freibetrages mit 100.000 Euro. Der maximale Gewinn für den der Gewinnfreibetrag somit geltend gemacht werden kann, beträgt 769.230 Euro (13 Prozent von 769.230 = 100.000).

 

Achtung: Die Freibetragsgrenze von 100.000 Euro gilt je Steuerpflichtigem. Dies bedeutet, dass bei Bestehen z.B. eines zweiten Betriebes trotzdem maximal 100.000 Euro für den Gewinnfreibetrag in Frage kommen. Auch der Grundfreibetrag in Höhe von 3.900 Euro (13 % von 30.000 Euro) steht nur für alle betrieblichen Einkünfte gemeinsam zu.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Gründerlexikon: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

 

Gründerlexikon: Doppelte Buchführung

 

 

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