Gründerlexikon: Kollektivvertrag

Vieles ist bereits im Gesetz geregelt, doch beileibe nicht alles. Wichtige Bereiche, die nicht gesetzlich geregelt sind, finden sich deshalb im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung bzw. auch im Dienstvertrag wieder.

Dieser Beitrag handelt vom Kollektivvertrag, der von allen Arbeitgebern in Österreich unbedingt beachtet werden sollte.

 

Der Kollektivvertrag regelt vor allem Ansprüche des Arbeitnehmers, die nicht im Gesetz geregelt sind. Zum Beispiel sind der Anspruch und die Höhe des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration nicht im Gesetz geregelt, sondern im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag.

 

Der Kollektivvertrag wird zwischen der Interessensvertretung der Arbeitnehmer und der Interessensvertretung der Arbeitgeber ausgehandelt. Die Lohn- bzw. Gehaltstafel als wesentlicher Teil des Kollektivvertrages wird zumeist jährlich neu verhandelt. Diese Lohn- bzw. Gehaltstafel regelt die Mindestlöhne für alle Arbeiter und die Mindestgehälter für alle Angestellten.

 

Weiters regelt der Kollektivvertrag die Sonderzahlungen wie Urlausgeld und Weihnachtsremuneration, Überstundenzuschüsse, Gründe für Dienstverhinderungen, Durchrechnungszeiträume, zulässige Arbeitszeiten und vieles mehr.

 

Tipp: Jeder Arbeitgeber sollte seinen Kollektivertrag (bzw. seine Kollektivverträge) kennen – und zwar auch, wenn sie die Lohnverrechnung von einem externen Dienstleister (z.B. dem Steuerberater) durchführen lassen. Dieser kann nämlich nur im Nachhinein abrechnen. Fehler im Vorhinein können oft nicht mehr korrigiert werden. Wenn Sie sich einmal nicht sicher sind, dann fragen Sie vorher – handeln Sie nicht unüberlegt!

 

Eine wichtige Frage, die sich bereits zu Beginn stellt, ist, welchem Kollektivvertrag die jeweilige Tätigkeit unterliegt. Diese Unterworfenheit umfasst sowohl die Kollektivvertragsangehörigkeiten der einzelnen Dienstnehmer (es können auch mehrere Kollektivverträge zur Anwendung kommen: z.B. Bäcker und Konditor, Arbeiter und Angestellte, etc.) als auch die Außenseiterwirkung für alle anderen Arbeitnehmer. Außenseiterwirkung bedeutet die Unterworfenheit unter einen bestimmten Kollektivvertrag des Arbeitgebers auch für Arbeitnehmer, die ansonsten keinem solchen angehören würden.

 

Falls ein Arbeitgeber mehrere Gewerbeberechtigungen besitzt (also z.B. die Gewerbeberechtigung für das Bäcker- und das Konditorgewerbe), dann gilt:

  • Falls organisatorisch und fachlich getrennte Betriebsabteilungen vorliegen, dann findet der der jeweiligen Betriebsabteilung fachlich entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. In diesem Fall können also mehrere Kollektivverträge nebeneinander bestehen.
  • Falls eine solche organisatorisch und fachlich getrennte Betriebsabteilung nicht vorliegt, dann ist auf alle Arbeitnehmer jener Kollektivvertrag anzuwenden, der für den Betrieb die höhere wirtschaftliche Bedeutung hat.
  • Falls weder eine organisatorische und fachliche Trennung noch eine höhere wirtschaftliche Bedeutung eines Bereiches vorliegt, so gilt jener Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer, der die größere Zahl an Arbeitnehmern umfasst.

 

Achtung: Bestimmungen in Kollektivverträgen können durch Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge weder aufgehoben noch beschränkt werden, da der Kollektivvertrag allen anderen Vereinbarungen übergeordnet ist. Vereinbarungen in Betriebsvereinbarungen und in Dienstverträgen können für den Arbeitnehmer jedoch günstiger sein.

 

Tipp: Eine Datenbank über alle österreichischen Kollektivverträge gibt es auf der Webseite der WKO.

 

 

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