11.03.2011
10:03

Befreiungen von der Umsatzsteuer

Im heutigen zweiten Teil zur Umsatzsteuer geht es um sogenannte echte und unechte Befreiungen von der Umsatzsteuer.

Bei der echten Steuerbefreiung kann man sich Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurückholen – trotz Befreiung von der Umsatzsteuer. Bei der unechten Befreiung haben Sie diese Möglichkeit hingegen nicht.

 

 

Beispiele für echte und unechte Befreiungen

 

Echt von der Umsatzsteuer befreit sind vor allem Exporte ins Ausland. Unecht steuerbefreit sind hingegen vor allem Geld- und Bankumsätze, sowie Grundstücksverkäufe, Leistungen von Versicherungsagenten- und Maklern, ärztliche Leistungen, Umsätze von Unternehmern, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, gewisse Umsätze von Trafikanten und die Vermietung von Büroräumlichkeiten.

 

Betroffen von einer unechten Umsatzsteuerbefreiung sind daher vor allem folgende Berufsgruppen:

  • Kleinunternehmer bis 30.000 Euro Jahresumsatz
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Psychotherapeuten
  • Hebammen
  • Vermögensberater
  • Versicherungsmakler und –agenten
  • Trafikanten

 

 

Geltendmachung der Vorsteuer

 

Bei unecht von der Umsatzsteuer befreiten Umsätzen können Sie sich wie gesagt die Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Doch was bedeutet das, wenn Sie sowohl steuerpflichtige als auch unecht befreite Umsätze tätigen?

 

Hierzu ein Beispiel: Wenn Sie beispielsweise im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Vermögensberater sowohl unecht befreite Umsätze (z.B. durch den Verkauf von Versicherungen) als auch steuerpflichtige Umsätze tätigen (z.B. durch Ausstellung von Honoraren im Rahmen einer privaten Finanzplanung für Ihren Kunden), dann können Sie aliquot für alle steuerpflichtigen Umsätze die Vorsteuern geltend machen; und für alle unecht befreiten Umsätze eben nicht.

 

Hierzu müssen Sie in einem ersten Schritt die Umsatzanteile von steuerpflichtigen und unecht befreiten Leistungen trennen. Die Vorsteuer können Sie sodann anteilig geltend machen. Stellen die steuerpflichtigen Umsätze (bzw. die echt von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze) nur einen sehr kleinen Anteil Ihres Gesamtumsatzes dar, dann werden Sie diese Aufteilung wahrscheinlich erst am Jahresende machen. Erst zu diesem Zeitpunkt wissen Sie nämlich die genauen Umsatzanteile.

 

Machen Ihre zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze jedoch einen hohen Anteil aus, dann werden Sie die Aufteilung wahrscheinlich bereits unterjährig vornehmen. Allerdings müssen Sie dann die zu zahlende Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung berichtigen.

 

 

Besonderheit bei Vermietung von Büroräumlichkeiten

 

Die Vermietung von Büroräumlichkeiten ist zwar grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit, der Vermieter kann jedoch zur Steuerpflicht optieren. Dies wird er dann machen, wenn er selbst hohe Vorsteuerbeträge abziehen kann und vorwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer vermietet.

 

Sollten Sie nicht (bzw. zu einem hohen Teil nicht) vorsteuerabzugsberechtigt sein, dann sollten Sie dies unbedingt vermeiden. Ansonsten verteuert sich nämlich die Miete um 20 Prozent!

 

 

Besonderheit bei Kleinunternehmern

 

Kleinunternehmer sind grundsätzlich einmal unecht steuerbefreit. Kleinunternehmer sind Sie immer dann, wenn Ihre Umsätze 30.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.

 

Sollten Sie aber der Meinung sein, dass eine unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für Sie nachteilig ist, weil Sie sowieso fast ausschließlich Kunden haben, die sich die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen können und Sie selbst Vorsteuerbeträge geltend machen möchten, dann können Sie auch darauf verzichten.

 

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss dem Finanzamt gegenüber schriftlich mittels Formular erklärt werden. Das Formular hierzu erhalten Sie hier.

 

Aber Achtung: Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet Sie für fünf Jahre!

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Die Umsatzsteuer (1)

 

Vorsteuer und Vorsteuerabzug

 

 

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