25.01.2011
12:28

Gründerlexikon: Dienstgeberbeitrag (DB) und Dienstgeberzuschlag (DZ)

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB genannt) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (kurz DZ genannt) fallen beide unter die so genannten Lohnnebenkosten.

Sie werden beide vom Bruttobezug aller beschäftigen Arbeitnehmer (also sowohl Arbeiter als auch Angestellte und Lehrlinge) berechnet und erhöhen somit den Personalaufwand des Arbeitgebers.

 

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten derzeit ca. 31 Prozent vom Bruttobezug (sofern bestimmte Freibeträge und Freigrenzen überschritten werden, dazu gleich im Anschluss mehr).

 

Zu den Lohnnebenkosten zählen:

  • Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Arbeiter: 21,70 Prozent vom Bruttolohn; Angestellte: 21,83 Prozent vom Bruttogehalt)
  • Kommunalsteuer (3 Prozent vom Bruttobezug)
  • Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (1,53 Prozent vom Bruttobezug)
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 Prozent vom Bruttobezug)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (je nach Bundesland zwischen 0,36 und 0,44 Prozent)

 

 

Der Dienstgeberbeitrag (DB)

 

Der DB ist vom Arbeitgeber für alle in Österreich beschäftigen Arbeitnehmer zu zahlen. Somit sind auch Lehrlinge und geringfügig beschäftigte Personen DB-pflichtig.

 

Der DB beträgt einheitlich für ganz Österreich 4,5 Prozent von der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage wird die Summe aller Bruttolöhne bzw. Bruttogehälter herangenommen, welche innerhalb eines Monats an alle aktiv beschäftigten Arbeitnehmer ausgezahlt wurden.

 

Nicht umfasst von der DB-Pflicht sind z.B. Firmenpensionen und Abfertigungszahlungen. Ebenfalls davon nicht umfasst sind Tages- und Nächtigungsgelder sowie sonstige steuerfreie Bezüge.

 

Abzuführen ist der DB an das zuständige Finanzamt bis spätestens am 15. des folgenden Monats.

 

Allerdings gibt es für den DB Freigrenzen bzw. Freibeträge:

  • Übersteigen die monatlichen Lohn- bzw. Gehaltszahlungen (brutto) nicht den Betrag von 1.095 Euro, dann besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des DB.
  • Zwischen 1.095 und 1.460 Euro ist ein Freibetrag in Höhe von 1.095 Euro abzuziehen.
  • Über 1.460 Euro an monatlicher Beitragsgrundlage ist für den vollen Betrag der DB zu zahlen.

 

 

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

 

DZ-pflichtig sind nur Betriebe, die Mitglied der Wirtschaftskammer sind. Freiberufler und Neue Selbständige müssen daher keinen DZ an das Finanzamt abführen.

 

Der DZ variiert im Unterschied zum DB von Bundesland zu Bundesland. Generell lässt sich aber sagen, dass der DZ in etwa ein knappes Zehntel vom DB ausmacht. In Niederösterreich beträgt dieser zum Beispiel 0,4 Prozent.

 

Ansonsten gilt in punkto Berechnung, Freigrenzen und Freibeträge dasselbe wie beim DB.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Gründerlexikon: Neue Selbständige

 

Gründerlexikon: Einkommensteuer

 

 

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