Neuerungen im Finanzstrafrecht und im Steuerrecht 2011

Mit 1.1.2011 kam es zu einigen wichtigen Änderungen im Finanzstrafrecht und im Steuerrecht, und zwar unter anderem zur Neueinführung des Tatbestandes des Abgabenbetruges, zu geänderten Verjährungsfristen im Falle hinterzogener Abgaben, zu einer Meldepflicht bei Zahlungen ins Ausland, zu einer zusätzlichen Haftung im Falle von Bauleistungen, zur Einführung einer Vermögenszuwachssteuer und zur Verlängerung der Mindestbindungsdauer bei Versicherungs-Einmalerlägen.

 

Wichtige Neuerungen 2011:

 

  • Der Abgabenbetrug als neuer Straftatbestand wird im Sinne des Strafgesetzbuches zwingend mit einer Gefängnisstrafe bestraft. Der Tatbestand des Abgabenbetruges tritt dann ein, wenn z.B. jemand mit Hilfe gefälschter Rechnungen oder mit Scheingeschäften mehr als € 100.000,00 an Steuern hinterzogen hat (ab € 100.000,01 Verkürzungsbetrag ist künftig das Gericht zuständig). Hier inkludiert ist auch die Eigengeldwäsche, also die Steuerhinterziehung und die darauf folgende Veranlagung dieses Geldes aus dem Steuerbetrug.
  • Bei Betriebsprüfungen kann durch Zahlung eines 10%igen Verkürzungszuschlages künftig unter gewissen Umständen ein Finanzstrafverfahren vermieden werden, vorausgesetzt die jährliche Abgabennachzahlung macht nicht mehr als € 10.000,00 und die gesamte Abgabennachzahlung nicht mehr als € 30.000,00 aus.
  • Für hinterzogene Abgaben wird die Verjährungsfrist von bisher 7 auf künftig 10 Jahre verlängert. Da sich die Verjährungsfrist durch Setzung von Maßnahmen von Seiten der Abgabenbehörden verlängert, bedeutet diese Änderung in der Praxis eine bis zu 12jährige Verjährungsfrist (dadurch ist auch die Aufbewahrungsfrist künftig in der Praxis mit 12 Jahren empfehlenswert).
  • Es wurde auch eine sogenannte Finanzpolizei mit weitreichenden Befugnissen eingeführt.
  • Künftig haftet auch der Arbeitnehmer für Lohnsteuerzahlungen, wenn er gemeinsam mit dem Arbeitgeber Schwarzlohnzahlungen vereinbart.
  • Bestimmte Zahlungen in das Ausland (größer € 100.000,00) sind künftig meldepflichtig. Falls der Empfänger nicht genannt wird, dann wird bei Gmbh´s ein zusätzlicher Steuerzuschlag von 25 % eingehoben.
  • Neu ab 1.7.2011: Bei Bauleistungen haftet der Auftraggeber auch für Lohnabgaben eines Subunternehmers bis zu 5 % des vereinbarten Werklohnes. Praktisch bedeutet das, dass sich der einzubehaltende Betrag (falls der Auftragnehmer nicht in der HFU-Gesamtliste aufscheint) von bisher 20 % auf künftig 25 % erhöht.
  • Gestaffelte Einführung einer Vermögenszuwachssteuer in Höhe von 25 % - ähnlich wie bisher schon für Sparbuchzinserträge – künftig auch bei Wertpapieren und zwar auch für realisierte Substanzgewinne. Bei Investmentfonds gibt es hier gegenüber dem Einzelkauf von Anleihen oder Aktien einige Vorteile hinsichtlich Verlustausgleich, usw. Bei Alt-Depots bis 31.12.2010 fällt die kundenbezogene Vermögenszuwachssteuer auch künftig nicht an.
  • Die Mindestbindungsdauer bei Versicherungs-Einmalerlägen (bzw 2mal-, 3mal-Erlägen) wird von bisher 10 auf 15 Jahre angehoben.
  • Daneben gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Änderungen oder Erhöhungen, wie z.B. bei der Tabaksteuer, bei der Mineralölsteuer, bei der Familienbeihilfe, usw.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

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Über den Autor

 

Alfred Grünstäudl, MAS, MBA ist selbständiger Steuerberater und Vermögensberater in Zwettl (NÖ). Nähere Informationen zum Tätigkeitsbereich und zum Leistungsangebot erhalten Sie auf den folgenden Webseiten:

www.wennsiesichmehrerwarten.at

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