07.01.2011
12:03

Betriebsvermögen vs. Privatvermögen im Steuerrecht

Je nach der Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb unterscheidet man folgende Arten von Vermögen:

  • Notwendiges Betriebsvermögen

  • Notwendiges Privatvermögen

  • Gewillkürtes Betriebsvermögen

In die Gewinnermittlung darf nur Betriebsvermögen einbezogen werden, Privatvermögen ist für die Gewinnermittlung nicht relevant. Gewillkürtes Betriebsvermögen gibt es nur bei einer Form der Gewinnermittlung – dem Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG.

 

 

Notwendiges Betriebsvermögen

 

Wirtschaftsgüter stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn diese nach ihrer objektiven Beschaffenheit zum Einsatz im Unternehmen bestimmt sind und im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Beispiele für notwendiges Betriebsvermögen sind im Betrieb genutzte Computer, die Büroausstattung und hauptsächlich oder gänzlich betrieblich genutzte KFZ.

 

 

Notwendiges Privatvermögen

 

Wirtschaftsgüter stellen notwendiges Privatvermögen dar, wenn diese erkennbar vom Unternehmer selbst oder dessen Angehörigen privat genutzt werden. Beispiele für notwendiges Privatvermögen sind die Eigentumswohnung und hauptsächlich oder gänzlich privat genutzte KFZ.

 

 

Gewillkürtes Betriebsvermögen

 

Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können – jedoch nur bei § 5-Gewinnermittlern – als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Beispiele hierfür wären vor allem an Dritte vermietete Gebäude und Wertpapierbestände. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann einen Betrieb vor allem kreditwürdiger machen.

 

Doch Achtung: Bei Verlassen der § 5-Gewinnermittlung kommt es zu einer zwangsweisen Entnahme von gewillkürtem Betriebsvermögen und damit zu einer Auflösung von stillen Reserven. Das bedeutet, dass Verkaufserlöse, die über dem momentanen Buchwert des Wirtschaftsgutes liegen, versteuert werden müssen.

 

 

Die Regelung bei beweglichen Wirtschaftsgütern

 

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie PKW oder PC gilt der Überwiegensgrundsatz (mehr als 50%). Dieser Grundsatz besagt, dass bei einer überwiegenden privaten Nutzung das Wirtschaftsgut als Privatvermögen und bei überwiegender betrieblichen Nutzung das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen anzusehen ist. Eine anteilsmäßige Aufteilung des Wirtschaftsgutes je nach Nutzung findet demnach nicht statt – es ist entweder zur Gänze Betriebs- oder zur Gänze Privatvermögen.

 

Doch Achtung: Gehören Wirtschaftsgüter typischerweise (also nach ihrer Beschaffenheit) zum Privatvermögen, dann gilt dieser Überwiegensgrundsatz nicht (z.B. beim Fernseher). Diese Wirtschaftsgüter stellen nur dann Betriebsvermögen dar, wenn sie zur Gänze betrieblich genutzt werden.

 

 

Die Regelung bei Grundstücken und Gebäuden

 

Bei Grundstücken und Gebäuden gilt dieser Überwiegensgrundsatz nicht. Hier erfolgt eine anteilige Zuordnung je nach Nutzung.

 

Beispiel: Ein Gebäude wird zu 40% betrieblich genutzt, zu 40% privat und zu 20% an Dritte weitervermietet. Liegt eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG vor, dann gehören 40% des Gebäudes zum notwendigen Betriebsvermögen, 40% zum Privatvermögen und eventuell 20% zum gewillkürten Betriebsvermögen (bzw. 60% zum Privatvermögen, da ein Wahlrecht besteht). Liegt jedoch eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG vor, dann gehören 40% des Gebäudes zum notwendigen Betriebsvermögen und 60% zum Privatvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann hier keines vorliegen.

 

Damit jedoch bei Grundstücken und Gebäuden überhaupt ein betrieblicher Anteil vorliegen kann, muss die betriebliche Nutzung höher sein als 20%.

 

Beispiel: Ein Gebäude wird zu 10% betrieblich und zu 90% privat genutzt. Es stellt daher zur Gänze Privatvermögen dar – und zwar unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.

 

Achtung: Besondere Einschränkungen gelten für im Wohnungsverband befindliche Arbeitszimmer.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Steuerliche Gewinnermittlung und Buchführungspflichten

 

Voriger Teil: Einkommenssteuerliche Behandlung von PKW

 

 

Kennen Sie schon unser Buch?

 

Hier klicken: Unternehmensgründung in 50 Fragen und Antworten

 

 

 

>>>>>>>>>>>> www.gruendungswissen.at <<<<<<<<<<<<

 

 

  •  
  •  

Zurück

publish in twitterbookmark at facebook.com
« Januar 2011 »
S M T W T F S
            1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29
30 31          
7 gute Gründe warum Sie diese Webseite bald wieder besuchen sollten.

Kostenlose eBooks

Erfolgreiche Unternehmensgründung

Leitfaden NeuFöG

Liste aller Gratis-eBooks 2010


Partnerwebseiten

Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)
Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)

Nützliche Links

Archiv