03.12.2010
10:40

Steuerliche Besonderheiten in punkto Betriebsausgaben: Reisekosten, geringwertige Wirtschaftsgüter und Spendenabsetzbarkeit

Im heutigen Teil zur Serie „Recht der Unternehmensgründung“ widmen wir uns einigen speziellen Themen in punkto Betriebsausgaben. Die Rede ist diesmal von Reisekosten, geringwertigen Wirtschaftsgütern (kurz GWG) und von der steuerlichen Spendenabsetzbarkeit.

 

 

Reisekosten

 

Reisekosten entstehen immer dann, wenn sich der Unternehmer für betriebliche Zwecke von seinem Unternehmenssitz entfernt. Da die Reise betrieblich bedingt ist, sind unmittelbar in Zusammenhang stehende Ausgaben wie Fahrtkosten (z.B. Bahnkarte, Flugticket, etc.) sowieso von der Steuer abzugsfähig. Liegt eine Reise vor, sind zusätzlich auch Kosten für die Nächtigung bzw. der entstehende Verpflegungsmehraufwand abzugsfähig.

 

Eine Reise nach dem Einkommensteuergesetz liegt immer dann vor, wenn eine größere Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit vorliegt (also dem Sitz des Unternehmens). Eine solche größere Entfernung ist in der Regel bereits bei mindestens 25 Kilometer gegeben. Außerdem muss aber noch eine Reisezeit von mindestens drei Stunden vorliegen.

 

Für den Verpflegungsmehraufwand kann ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 26,40 täglich abgesetzt werden, wobei dieser tägliche Absetzbetrag bei mehr als 11 Stunden Reisezeit gilt. Ansonsten sind € 2,20 pro angefangener Stunde abzugsfähig.

 

Nächtigungsaufwendungen sind in voller tatsächlicher Höhe absetzbar (mittels Beleg nachzuweisen). Wird der tatsächliche Aufwand jedoch nicht nachgewiesen, sind € 15 je Nächtigung pauschal anzusetzen.

 

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

 

Investitionen in abnutzbare Anlagegüter, die dem Betrieb länger als ein Jahr dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar. Das Wirtschaftsgut wird vielmehr über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diese Abschreibungsbeträge stellen Betriebsausgaben dar und vermindern dann gleichmäßig über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes den Gewinn. Für den Abschreibungsbeginn ist der Tag der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Geschieht die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes noch vor dem 30. Juni, dann kann bereits in diesem Jahr eine vollständige Jahresabschreibung geltend gemacht werden. Geschieht die Inbetriebnahme jedoch erst nach dem 30. Juni, dann ist nur eine Halbjahresabschreibung durchzuführen.

 

Abweichendes gilt jedoch für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter. Diese kann man nämlich bereits im Anschaffungsjahr gänzlich als Betriebsausgabe erfassen. Die Bedingungen hierfür sind:

  • Anschaffungskosten bis maximal € 400 netto
  • Der Gesamtbetrag der geringwertigen Wirtschaftsgüter darf 10 % aller Wirtschaftsgüter nicht übersteigen

 

 

Spendenabsetzbarkeit

 

Im Zuge der Steuerreform 2009 wurde beschlossen, Spenden an bestimmte mildtätige Vereine und Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- und Katastrophenhilfe leisten, steuerlich absetzbar zu machen. Daneben sind auch Spenden an wissenschaftliche Vereine, Museen und dergleichen weiterhin von der Steuer absetzbar. Die begünstigten Spendenempfänger werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht: Hier können Sie diese einsehen.

 

Ihre gesamten Jahresspenden an diese spendenbegünstigten Empfänger können Sie bis maximal 10% Ihrer Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend machen.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Serie „Recht der Unternehmensgründung“

 

Voriger Teil: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

 

Nächster Teil: Ehegattenarbeitsverhältnis, Strafmandate, Aus- und Fortbildungskosten 

 

 

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