Gründerlexikon: Geschäftsfähigkeit der handelnden Personen

Als Unternehmer können Sie rechtsgültig nur Geschäfte mit geschäftsfähigen Personen abschließen. Daher ist es für Sie wahrscheinlich von Interesse zu wissen, wann jemand über die volle Geschäftsfähigkeit verfügt und wann nicht.

 

 

Die Geschäftsfähigkeit

 

Die Geschäftsfähigkeit kennzeichnet die Fähigkeit von Personen und Institutionen, Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich abschließen zu können. Um zu verhindern, dass noch unreife bzw. geistig Behinderte solche Rechtsgeschäfte wirksam abschließen können, sind diese Personengruppen teilweise oder zur Gänze hiervon ausgenommen.

 

Damit Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt voll geschäftsfähig sind, müssen generelle und individuelle Voraussetzungen vorliegen. Die generellen Voraussetzungen stellen dabei auf das Alter und auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer geistigen Behinderung ab.

 

Die individuellen Voraussetzungen jedoch sind abhängig davon, ob die Person zum jeweiligen Zeitpunkt überhaupt geistig zurechnungsfähig ist. Somit können z.B. geschockte oder stark berauschte Personen geschäftsunfähig sein, obwohl diese alt genug wären um Rechtsgeschäfte verbindlich abschließen zu können bzw. auch nicht geistig behindert sind.

 

In punkto genereller Voraussetzungen zur Geschäftsfähigkeit sind folgende Altersstufen zu berücksichtigen:

 

  • Kinder unter 7 Jahren: Diese sind grundsätzlich nicht geschäftsfähig. Sie dürfen nur alterstypische Geschäfte abschließen, ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter für sie.
  • Kinder im Alter von 7 bis 13 Jahren (Unmündige): Diese können nur jene Geschäfte abschließen, die sie bloß berechtigen, aber nicht verpflichten (der Unmündige darf z.B. Schenkungen annehmen, die ihn nicht belasten). Für verpflichtende Geschäfte braucht der Unmündige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Alterstypische Geschäfte sind darüber hinaus natürlich ebenso erlaubt.
  • Minderjährige im Alter von 14 bis 17 Jahren: Für diese gilt dasselbe wie für Unmündige. Zusätzlich hierzu können sie über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel verfügen. Insbesondere kann diese Gruppe über das eigene Arbeitseinkommen frei verfügen. Allerdings trifft dies nur insofern zu, als dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird. Im Zweifel (vor allem im Falle von höheren Vertragssummen) sollte die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden.
  • Volljährige ab 18 Jahren: Diese sind im Falle des vollen Vernunftgebrauchs unbeschränkt geschäftsfähig. Geistig Behinderte, die ihre Angelegenheiten nicht ohne Selbstgefährdung besorgen können, sind unter Sachwalterschaft zu stellen. Der Wirkungsbereich des Sachwalters kann dabei auch nur Teile betreffen. Der Behinderte ist dann nur im jeweiligen Wirkungsbereich des Sachwalters einem Unmündigen gleichgestellt. Für diese Geschäfte benötigt er dann die Zustimmung des Sachwalters. Geringfügige Alltagsangelegenheiten können jedoch auch ohne Sachwalter abgeschlossen werden. Außerhalb des Wirkungsbereichs des Sachwalters ist der Behinderte voll geschäftsfähig – soweit er die individuellen Voraussetzungen erfüllt.

 

Ein Sonderfall ist die juristische (z.B. AG und GmbH) oder quasi juristische Person (z.B. OG und KG). Diese ist nämlich selbst voll geschäftsfähig. Schließen Sie also z.B. mit einem Geschäftsführer einer GmbH (der in dem konkreten Fall auch die GmbH vertritt) ein Geschäft ab, dann wird nicht der Geschäftsführer selbst Vertragspartner, sondern die GmbH. Berechtigter und Verpflichteter ist demnach die juristische Person selbst, nicht die Mitglieder oder Organe. Die Haftung trifft dann grundsätzlich ebenso die juristische Person – im Falle einer GmbH kommt es daher nur zu einer beschränkten Haftung.

 

 

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