26.11.2010
08:20

Recht der Unternehmensgründung: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Steuerrecht

Betriebseinnahmen erhöhen den Gewinn, Betriebsausgaben hingegen reduzieren den Gewinn und damit die Steuerbelastung. Betriebseinnahmen und –ausgaben müssen jedoch vor allem betrieblich veranlasst sein, um den Gewinn zu erhöhen bzw. zu mindern.

Betriebseinnahmen und –ausgaben sind dabei sowohl bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als auch bei Bilanzierern einheitlich – es ergeben sich lediglich Unterschiede in der zeitlichen Zuordnung derselben.

 

Privateinlagen und –entnahmen stellen keine Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben dar, da diese durch die Neutralisierung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches nicht den Gewinn verändern. Die Aufnahme eines Kredites führt ebenso zu keiner Betriebseinnahme, da neben dem Zugang der Geldmittel gleichzeitig eine Verbindlichkeit in derselben Höhe entsteht. Bestimmte öffentliche Subventionen stellen zwar Betriebseinnahmen dar, sind jedoch nicht steuerpflichtig.

 

 

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

 

Im Einkommensteuergesetz sind einige Aufwendungen explizit aufgezählt, die nicht steuerlich abzugsfähig sind. Es sind dies vor allem:

  • Lebenshaltungskosten, selbst wenn diese Aufwendungen der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (z.B. Anzug eines Bankmitarbeiters, abzugsfähig ist jedoch eine Arbeitskleidung, die der Betreffende privat nicht verwenden kann, insbesondere bei firmeneinheitlicher Arbeitskleidung mit Aufdruck)
  • Aufwendungen für ein in der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer inkl. dessen Einrichtung, außer das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
  • Repräsentationsaufwendungen: Darunter fallen auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden (dies gilt einkommenssteuerrechtlich, umsatzsteuerrechtlich kann die gesamte Vorsteuer abgezogen werden).
  • Personensteuern: Nicht abzugsfähig sind vor allem die Einkommens- und die Körperschaftssteuer. Betriebliche Steuern wie die Kommunalsteuer oder die motorbezogene Versicherungssteuer sind jedoch abzugsfähig.

 

Tipp: Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung sind – sofern diese betrieblich veranlasst sind – von der Steuer abzugsfähig.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Serienübersicht „Recht der Unternehmensgründung“

 

Voriger Teil: Ermittlung der Einkommensteuer

 

Nächster Teil: Reisekosten, GWG und Spendenabsetzbarkeit 

 

 

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