Vorsorge durch Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie durch Wohnrecht

Im heutigen Teil zur Gastartikelserie „Vorsorgemanagement für Selbständige und Existenzgründer“ wird kurz auf die Vorsorgemöglichkeiten des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und des Vereinbarens eines Wohnrechts eingegangen.

 

 

Belastungs- und Veräußerungsverbot

 

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann zur Absicherung von bestehendem Vermögen - z.B. einem vorhandenen Wohnhaus - vor Gläubigerzugriffen eingesetzt werden. In der Regel schließt ein Veräußerungsverbot ein Belastungsverbot mit ein, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

Grundbücherlich eingetragen kann ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann werden, wenn es zwischen nahen Angehörigen vereinbart wurde – also zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten. Als Kinder gelten eheliche und auch uneheliche Kinder. Dem Gericht ist der Nachweis des Verwandtschaftsgrades durch Urkunden zu erbringen.

 

Wenn dieses Verbot eingetragen ist, kann ein Gläubiger diese Liegenschaft weder pfänden, noch zwangsweise verwerten. Banken werden allerdings andererseits meist nur (neuen) Kredit gewähren, wenn dieses Verbot ihnen gegenüber wieder aufgehoben wird. Bei Neueintragung und schon bestehenden Bankkrediten, sollte vorher jedenfalls das Einvernehmen mit der finanzierenden Bank hergestellt werden. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot schützt also nur bedingt, insbesondere meist nur gegenüber anderen (also nicht Bank-)Gläubigern.

 

Natürlich vergibt man sich selbst mit diesem Verbot auch der freien Verfügbarkeit über diese Liegenschaft, da eine künftige Belastung oder ein Verkauf dann eben nur mehr mit Zustimmung z.B. des Ehepartners möglich wäre. Daher muss die Vereinbarung dieses Verbotes vorher gründlich vom Liegenschaftseigentümer überlegt und abgewogen werden (Gleichzeitig wird manchmal auch eine zweite Vereinbarung betreffend die Aufhebung dieses Verbotes getroffen, welche aber noch nicht ins Grundbuch eingetragen wird).

 

 

Wohnrecht

 

Zur Absicherung von nahen Angehörigen, z.B. des Partners, sollte bzw. kann auch die Einräumung eines Wohnungsrechtes sinnvoll sein und überlegt werden. Dieses ist das dingliche Recht zur Benützung einer Wohnung für die persönlichen Bedürfnisse.

 

Bei Bankfinanzierungen wird jedoch meistens wieder ein Vorrang vor diesem Wohnungsrecht abverlangt.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Serienübersicht zum Vorsorgemanagement

 

Voriger Teil: Vorsorge mittels Testament

 

Nächster Teil: Die Vorsorgevollmacht 

 

 

Über den Autor

 

Alfred Grünstäudl, MAS, MBA ist selbständiger Steuerberater und Vermögensberater in Zwettl (NÖ). Nähere Informationen zum Tätigkeitsbereich und Leistungsangebot erhalten Sie auf den folgenden Webseiten:

www.wennsiesichmehrerwarten.at

www.finanz-consult.at

 

 

Kennen Sie schon unser Buch?

 

Hier klicken: Unternehmensgründung in 50 Fragen und Antworten

 

 

 

>>>>>>>>>>>> www.gruendungswissen.at <<<<<<<<<<<<

 

 

  •  
  •  

Zurück

publish in twitterbookmark at facebook.com
« November 2010 »
S M T W T F S
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30        
7 gute Gründe warum Sie diese Webseite bald wieder besuchen sollten.

Kostenlose eBooks

Erfolgreiche Unternehmensgründung

Leitfaden NeuFöG

Liste aller Gratis-eBooks 2010


Partnerwebseiten

Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)
Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)

Nützliche Links

Archiv