Die Vorsorge mittels Testament

Im heutigen Teil zur Gastartikelserie „Vorsorgemanagement für Selbständige und Existenzgründer“ geht es um die Vorsorge mittels Testament.

 

Grundwissen zur Vorsorge mittels Testament

 

Wenn Sie zu Lebzeiten kein gültiges Testament errichten, überlassen Sie es der gesetzlich geregelten Erbfolge, wer ihr Vermögen nach ihnen erhalten soll. Der Ehepartner erhält nach dieser gesetzlichen Erbfolge z.B. nur 1/3 des Nachlasses neben den Kindern und deren Nachkommen.

 

Sind die Kinder noch nicht volljährig, ist außerdem bei Vermögensverfügungen  die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes notwendig. Sind keine Kinder des Verstorbenen vorhanden, bekommt der Ehepartner zwar 2/3 des Nachlasses, das restliche 1/3 bekommen demnach aber z.B. die Eltern des Verstorbenen oder deren Nachkommen. Daher ist die Errichtung eines Testaments unbedingt empfehlenswert.

 

Dieses ist eine letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung enthält. Erbt jemand den gesamten Nachlass allein, spricht man von einem Universalerben.

 

Die Voraussetzungen für ein gültiges Testament sind folgende:

  • die volle Testierfähigkeit, das sind Personen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Einhaltung der Formvorschriften, mehrere Arten sind möglich:
    • eigenhändig handschriftlich geschrieben, mit Datum und Unterschrift versehen (Zeugen sind hier nicht erforderlich)
    • handschriftlich von einer anderen Person geschrieben, mit Unterschrift des Erblassers und Unterschrift von 3 Testamentszeugen (mit hinweisendem Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft)
    • Errichtung eines Testaments vor einem Notar. Dieses wird im zentralen Testamentsregister registriert. Das Register wird von der Notariatskammer zentral geführt und beaufsichtigt. Auskünfte werden nur an Gerichte und vom Gericht beauftragte Notare erteilt.

 

Das Testament kann jederzeit aufgehoben werden. Im Allgemeinen hebt ein Testament mit neuerem Datum das frühere auf. Nicht widerrufen werden können der Erbvertrag und die Schenkung auf den Todesfall.

 

Ein Erbverzicht kommt durch einen Vertrag mit möglichen Erben zustande. Will jemand z.B., dass sein Haus nach seinem Tod einmal der Sohn bekommen soll, kann er die Tochter zu Lebzeiten dazu bewegen (meist gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages), allenfalls auf ihr Erbrecht zu verzichten. Der Erbverzicht schließt im Zweifel nicht nur das gesetzliche Erbrecht, sondern auch das Pflichtteilsrecht aus (umgekehrt nicht). Der Erbverzicht bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes (In der Praxis findet man in der Regel nur den Pflichtteilsverzicht).

 

Bestimmte Personen muss der Erblasser in seiner letzten Anordnung bedenken, ihnen steht der sogenannte Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsquote beträgt bei Nachkommen und Ehepartnern die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, bei Vorfahren 1/3. Bei Ermittlung des Pflichtteiles ist vom reinen Nachlass auszugehen, das ist das um die Schulden verminderte Vermögen (bewertet zum Verkehrswert und nicht zum Einheitswert).

 

Bei Testamentserrichtung ist auch darauf zu achten, dass Verfügungen über Gesellschaftsanteile mit den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden und übereinstimmen.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Serienübersicht zum Vorsorgemanagement

 

Voriger Teil: Kranken-/Taggeldversicherung im GSVG und Höherversicherung in der Unfallversicherung nach GSVG

 

 Nächster Teil: Belastungs- und Veräußerungsverbot, Wohnrecht

 

 

Über den Autor

 

Alfred Grünstäudl, MAS, MBA ist selbständiger Steuerberater und Vermögensberater in Zwettl (NÖ). Nähere Informationen zum Tätigkeitsbereich und Leistungsangebot erhalten Sie auf den folgenden Webseiten:

www.wennsiesichmehrerwarten.at

www.finanz-consult.at

 

 

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