19.11.2010
09:52

Recht der Unternehmensgründung: Ermittlung der Einkommensteuer

Im heutigen Teil zur Serie „Recht der Unternehmensgründung“ erfahren Sie, wie die Einkommensteuer ermittelt wird.

Besteuert wird dabei immer das Einkommen, welches Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben. Einkommen ist dabei der Gesamtbetrag der sieben Einkunftsarten abzüglich allfälliger Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen.

Unternehmen, die nach § 5 EStG den Gewinn ermitteln, können ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Hier ist dann ausschlaggebend, wann das betreffende Wirtschaftsjahr endet. Ist dies z.B. am 31. Jänner 2010 der Fall, dann gelangen der Jänner 2010 plus die Monate Februar bis Dezember 2009 in die Einkünfteermittlung für das Jahr 2010.

 

 

Das Berechnungsschema

 

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (inkl. Tierzucht und Jagd)
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vor allem freiberufliche Tätigkeit, aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wenn diese zu mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt sind)
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Handwerker, Gastgewerbe, Handel, etc.)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vor allem Einkünfte aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis sowie aus Pensionen)
  5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermietung von Wohnungen, Verpachtung von Unternehmen, Überlassung von Lizenzen)
  6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinserträge und Dividenden)
  7. Sonstige Einkünfte (Renten, Spekulationsgeschäfte, gelegentliche Einkünfte)                                                                                                        

 

= Gesamtbetrag der Einkünfte

-  8. Sonderausgaben

-  9. außergewöhnliche Belastungen

 

= Einkommen

*  10. Einkommenssteuertarif

-  11. Absetzbeträge

-  12. bereits einbehaltene Lohnsteuer

-  13. bereits einbehaltene Kapitalertragssteuer (jedoch nur, wenn diese veranlagt wurden, bzw. bei Einkünften aus einer echten stillen Beteiligung)

-  14. bereits geleistete Einkommensteuervorauszahlungen

 

= Einkommensteuerzahllast bzw. Einkommensteuergutschrift

 

Verluste sind zuerst innerhalb der jeweiligen Einkunftsart mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart auszugleichen. Bleibt dann in der betreffenden Einkunftsart immer noch ein Verlust übrig, dann ist dieser in der Regel mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart zu saldieren.

 

Achtung: Bei manchen Einkünften ist eine Saldierung mit anderen Einkünften nicht oder nur eingeschränkt möglich, so zum Beispiel bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften. Diese sind nur mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften im selben Jahr ausgleichsfähig. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind demnach nicht vortragsfähig – also nicht mit Gewinnen in späteren Jahren saldierbar.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gibt es hier noch eine Einschränkung, nämlich die, dass Verluste grundsätzlich nur drei Jahre vortragsfähig sind – Verluste, die Bilanzierer erleiden, sind jedoch unbegrenzt vortragsfähig. Anlaufverluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern der ersten drei Jahre der betrieblichen Tätigkeit sind – sofern diese vor dem Jahre 2006 entstanden sind, ebenfalls noch ausgleichsfähig (damals kam es nämlich zur Gesetzesänderung, bis dahin waren immer die ersten drei Jahre der betrieblichen Tätigkeit vortragsfähig). Im Übrigen verlängert sich diese Dreijahresfrist auch nicht bei einem Wechsel auf Bilanzierung: vor dem Wechsel entstandene Verluste als Einnahmen-Ausgaben-Rechner bleiben nur drei Jahre vortragsfähig.

 

Beim Verlustvortrag gibt es eine wesentliche Einschränkung: Im Falle eines Vortrages eines Verlustes ist dieser nämlich nur insoweit abzugsfähig, als noch mindestens 25% der Einkünfte übrigbleiben. Der Verlustabzug ist daher mit 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt (Vortragsgrenze). Dies gilt aber nur für Verlustvorträge. Eine Saldierung von Gewinnen mit Verlusten im selben Jahr ist zu 100% möglich.

 

 

Zu 8. Sonderausgaben

 

Zur Ermittlung des Einkommens sind die Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Sonderausgaben stellen eine Einkommensverwendung dar, das heißt sie sind im Grunde Privatausgaben, die ohne die ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht abziehbar wären. Sonderausgaben absetzen kann grundsätzlich nur, wer diese geleistet hat und zu deren Leistung selbst verpflichtet ist. Sonderausgaben sind in jenem Kalenderjahr absetzbar, in dem sie geleistet werden. Wird ein Kredit zur Wohnraumschaffung bzw. –sanierung aufgenommen, dann sind die laufenden Zinsen als Sonderausgaben absetzbar.

 

Ausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, sowie für Kirchenbeiträge können auch für den Ehepartner oder die Kinder geleistet werden und bleiben trotzdem absetzbar.

 

Sonderausgaben sind vor allem Ausgaben für:

  • Personenversicherungen
  • Wohnraumschaffung
  • Wohnraumsanierung
  • Bestimmte Kapitalanlageformen
  • Steuerberatungskosten
  • Kirchenbeiträge
  • Spenden an begünstigte Empfänger

 

Ausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie für bestimmte Kapitalanlageformen gelten als so genannte „Topfsonderausgaben“. Für diese besteht ein gemeinsamer Höchstbetrag von derzeit €2.920 der möglichen Geltendmachung. Für Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher und ab drei Kindern erhöht sich dieser Höchstbetrag. Allerdings sind diese Sonderausgaben nur zu einem Viertel absetzbar.

 

 

Zu 9. Außergewöhnliche Belastungen

 

Zur Ermittlung des Einkommens sind neben den Sonderausgaben aber auch noch die außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Außergewöhnliche Belastungen stellen ebenfalls eine Einkommensverwendung dar, weshalb sie ohne gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären. Außergewöhnliche Belastungen müssen in jenem Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem sie geleistet wurden.

 

Um eine außergewöhnliche Belastung handelt es sich immer dann, wenn die Ausgabe zwangsläufig und außergewöhnlich war, sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird grundsätzlich dann überschritten, wenn die Ausgabe einen gewissen Selbstbehalt übersteigt (wobei es auch welche ohne Selbstbehalt gibt).

 

 

Zu 10. Einkommensteuertarif

 

Vom errechneten Einkommen wird als nächstes der Einkommensteuertarif angewandt. Dieser Einkommensteuertarif errechnet sich durch Anwendung einer Formel auf das Einkommen.

 

Bis zu einem Einkommen von € 11.000 beträgt die Einkommensteuer € 0. Für Einkommensteile über € 60.000 beträgt der Steuersatz 50%. Bei einem Einkommen von mehr als € 11.000 ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

 

 

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

von € 11.000 bis € 25.000

(Einkommen – 11.000)/14.000*5.110

von € 25.000 bis € 60.000

(Einkommen – 25.000)/35.000*15.125 + 5.110

über € 60.000

(Einkommen – 60.000)*0,5 + 20.235

 

 

Zu 11. Absetzbeträge

 

Steuerabsetzbeträge sind unmittelbar von der errechneten Tarifsteuer abzuziehen. Sie reduzieren daher nicht wie Freibeträge bloß die Berechnungsgrundlage, sondern wirken sich in voller Höhe aus.

 

Absetzbeträge sind:

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag
  • Verkehrsabsetzbetrag
  • Pensionistenabsetzbetrag
  • Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag

 

Für Selbständige stehen der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag nicht zu!

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Hier geht´s zur Serienübersicht

 

Voriger Teil: Grundwissen zur Einkommensteuer

 

Nächster Teil: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben 

 

 

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