12.11.2010
08:55

Recht der Unternehmensgründung: Grundwissen zur Einkommensteuer (1)

Im heutigen Teil zur Serie „Recht der Unternehmensgründung“ widmen wir uns der Einkommensteuer in Österreich.

Der Einkommensteuer unterliegen alle Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften (sofern es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person handelt). Da Personengesellschaften wie die OG und die KG keine Körperschaften sind, unterliegen nämlich nicht sie selbst sondern die einzelnen Gesellschafter der Besteuerung.

Einzig Körperschaften wie die GmbH und die AG unterliegen selbst der Besteuerung. Hier ist daher die Körperschaftssteuer und nicht die Einkommensteuer anzuwenden.

 

 

Beschränkte vs. unbeschränkte Steuerpflicht

 

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind laut Gesetz alle natürlichen Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich sodann auf das gesamte von einer natürlichen Person erzielte Einkommen – also auch auf Einkommensteile, die nicht in Österreich sondern in einem anderen Land erzielt wurden (das so genannte Welteinkommen).

 

Um eine zweifache Besteuerung von Einkommensteilen zu vermeiden, bestehen mit den meisten Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen. Diese sorgen dann dafür, dass eine natürliche Person nicht sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuern zahlen muss.

 

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dann in Österreich anzunehmen, wenn man sich mehr als das halbe Jahr in Österreich aufhält. Das heißt, wenn Sie mindestens 183 Tage im Jahr in Österreich verbringen, dann haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier.

 

Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind dagegen alle natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und bestimmte – im Gesetz angeführte – inländische Einkünfte erzielen.

 

Die Staatsbürgerschaft ist für die Frage nach der Art der Steuerpflicht unerheblich!

 

 

Erhebungsformen der Einkommensteuer

 

Hierbei unterscheidet man drei Formen:

 

  • Lohnsteuerabzug: Alle Lohnsteuerpflichtigen (also Arbeitnehmer) in Österreich müssen Ihr Einkommen grundsätzlich nicht am Jahresende veranlagen. Vielmehr wird die Lohnsteuer bereits vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung berechnet und an das Finanzamt abgeführt – der Arbeitnehmer selbst muss sich hierbei um nichts kümmern.

 

Achtung: Bestehen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften – also neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – noch andere Einkünfte (hierzu zählen neben betrieblichen Einkünften insbesondere auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), dann muss bei Überschreiten gewisser Schwellenwerte bzw. bei Vorliegen von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Pflichtveranlagung der Einkünfte durchgeführt werden. Diese Schwellenwerte sind: Andere Einkünfte > € 730 und Gesamteinkünfte > € 12.000. Mit KeSt endbesteuerte Kapitalerträge sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.

 

Beachte: Ein Steuerpflichtiger, der nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt, kann natürlich ebenso freiwillig veranlagen.

 

  • Kapitalertragssteuer: Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in Österreich der 25%-igen KeSt. In der Regel hat diese Kapitalertragssteuer Endbesteuerungswirkung, das heißt, die Erträge aus Kapitalvermögen müssen am Jahresende nicht mehr veranlagt werden – sie müssen in der Regel nicht einmal angeführt werden, falls am Jahresende veranlagt werden sollte.

 

Achtung: Nicht endbesteuert sind Erträge aus einer echten stillen Beteiligung. Diese müssen am Jahresende extra veranlagt werden und sind sodann nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern.

 

TIPP: Bei geringen Einkünften kann es sich unter Umständen anbieten, eine freiwillige Veranlagung der Kapitalerträge durchzuführen. Im Falle der Veranlagung von Kapitalerträgen gilt nämlich nur der halbe Durchschnittssteuersatz.

 

  • Einkommensteuerveranlagung: Die grundsätzliche Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Veranlagung. Wie bereits in einem vorhergehenden Beitrag erörtert, müssen Sie als Selbständiger eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermitteln, aufgrund dessen das Finanzamt das erzielte Einkommen feststellt und die Einkommensteuer festsetzt.

 

Achtung: Eine Steuererklärungspflicht besteht allerdings nur, wenn das Einkommen die Besteuerungsgrenzen von € 11.000 ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte bzw. von € 12.000 mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften übersteigt (und die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte höher sind als € 730).

 

Achtung: Unabhängig von der Einkommenshöhe müssen Bilanzierer immer eine Steuererklärung abgeben – sowohl bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 als auch nach § 5.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Serienübersicht „Recht der Unternehmensgründung“

 

Voriger Beitrag: Steuerliche Gewinnermittlung

 

Nächster Beitrag: Ermittlung der Einkommensteuer 

 

 

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