22.10.2010
09:25

Recht der Unternehmensgründung: Abgabenfristen und Erklärungsfristen

Als angehender Unternehmer müssen Sie sich bald um vieles selbst kümmern, was zuvor noch andere für Sie erledigt haben. Zum Beispiel hatten Sie als Arbeitnehmer wahrscheinlich noch wenig Kontakt mit dem Finanzamt. Eventuell haben Sie jährlich eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingereicht, das war es dann aber schon.

Als Selbständiger müssen Sie jedoch eine Vielzahl unterschiedlicher Fristen und Fälligkeiten beachten:

 

 

Als Selbständiger müssen Sie neben der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer auch die Umsatzsteuer abführen.

 

Werden Dienstnehmer beschäftigt, dann trifft Sie überdies die Pflicht, lohnabhängige Abgaben an das Finanzamt und an die Gemeinde zu bezahlen, (und natürlich Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt und an die Gebietskrankenkasse – dazu aber in ein paar Wochen mehr).

 

Daneben dürfen Sie auch nicht vergessen, dass Sie Abgabenerklärungen und Lohnzettel Ihrer Mitarbeiter ans Finanzamt übermitteln müssen.

 

 

Abgabenfristen

 

Monatlich jeweils am 15. fällig sind folgende Abgaben:

  • Umsatzsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer (abzuführen an die zuständige Gemeinde)

 

Bei diesen Abgabenarten zu beachten ist, dass sich ein unterschiedlicher Fälligkeitsrhytmus ergibt. So sind die Umsatzsteuervorauszahlungen immer am 15. des zweitfolgenden Monats fällig. Ergibt sich demnach für den Jänner eines Jahres eine Umsatzsteuerzahllast, dann ist diese bis spätestens den 15. März an das Finanzamt zu bezahlen.

 

Die Umsatzsteuerzahllast ist jener Saldo, der sich aus den verrechneten Umsatzsteuern abzüglich der abgezogenen Vorsteuern ergibt. Schreibt man als Unternehmer selbst Ausgangsrechnungen an Kunden, dann muss man in der Regel den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag in der Rechnung ausweisen und vom Kunden verlangen. In der Regel beträgt der Umsatzsteuerbetrag 20 % von der Nettosumme, dieser kann aber auch 10 oder 12 % sein – je nach Art der getätigten Umsätze. In manchen Fällen tätigt man sogar umsatzsteuerbefreite Umsätze (z.B. Provisionen eines Versicherungsmaklers oder aus der  Tätigkeit als Arzt).

 

Von dieser monatlichen Summe an Umsatzsteuer wird dann die Summe an monatlichen Vorsteuerbeträgen abgezogen. Vorsteuern ergeben sich aus allen Rechnungen, die Sie als Unternehmer bezahlen müssen. Kaufen Sie z.B. Handelswaren ein und verkaufen Sie diese Handelswaren weiter, dann müssen Sie de fakto nur vom Unterschiedsbetrag aus Ein- und Verkaufspreis Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

 

Alle anderen monatlich zu entrichtenden Abgaben sind bereits im Folgemonat fällig. Die Lohnsteuer für den Jänner ist also bereits am 15. Februar fällig. Gleiches gilt für DB, DZ und Kommunalsteuer.

 

Dieser Fälligkeitsrhytmus ist auch logisch: Die Lohnverrechnung muss bereits vor dem 15. eines Monats für den Vormonat abgeschlossen sein, da auch die Gehälter und Löhne der Angestellten und Arbeiter bereits überwiesen werden müssen (gesetzlich verpflichtend!). Demnach sollte es für den Unternehmer auch kein Problem darstellen, diese Abgaben bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt zu überweisen. Anders verhält es sich da mit den Umsatzsteuervorauszahlungen. Hier kann es – vor allem größeren Unternehmen – nicht zugemutet werden, die Buchhaltung bereits am 15. des Folgemonats fertig erstellt zu haben.

 

Vierteljährlich jeweils am 15. fällig sind folgende Abgaben:

  • Vorauszahlungen an Einkommens- und Körperschaftssteuer
  • Kammerumlage
  • Kraftfahrzeugssteuer

 

Die vierteljährlich fälligen Abgaben sind jeweils für das abgelaufene Quartal zu leisten, und zwar jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats, also spätestens am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. An die Vorauszahlungen zur Einkommens- und Körperschaftssteuer werden Sie etwa zwei Wochen vor Fälligkeit durch Zusendung einer Buchungsmitteilung erinnert – an die Leistung der Kammerumlage und der Kraftfahrzeugsteuer werden Sie hingegen nicht erinnert (da Sie diese selbst berechnen müssen).

 

Bei Überweisungen räumt Ihnen das Finanzamt eine so genannte dreitägige Respirofrist ein. Dies bedeutet, dass das Finanzamt eine Verspätung des Zahlungseinganges um drei Tage toleriert. Am 18. eines Monats sollte also der fällige Betrag am Finanzamtskonto spätestens gutgeschrieben worden sein.

 

Sind Sie einmal später dran mit einer Zahlung, da Sie den 15. übersehen haben, dann verlangt das Finanzamt in der Regel einen so genannten Säumniszuschlag. Dieser Säumniszuschlag entfällt jedoch, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und Sie innerhalb der letzten sechs Monate alle Abgabenschulden zeitgerecht bezahlt haben. Ein Säumniszuschlag wird außerdem nicht verrechnet, wenn es sich bei der Abgabenschuld um einen Bagatellbetrag handelt. Dies ist dann der Fall, wenn der errechnete Säumniszuschlag nicht mehr als 50 Euro ausmachen würde. Trotzdem sollten Sie dies vermeiden. Es ist nie gut beim Finanzamt zu sehr und zu oft aufzufallen.

 

 

Erklärungsfristen

 

Als Unternehmer haben Sie jährlich Jahressteuererklärungen abzugeben, es sind dies:

  • Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Kommunalsteuererklärung (an die zuständige Gemeinde)
  • Eventuell eine Kraftfahrzeugsteuererklärung
  • Eventuell eine Grunderwerbsteuererklärung

 

Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftssteuererklärung sind bis spätestens 30. April des Folgejahres schriftlich oder bis 30. Juni des Folgejahres elektronisch über Finanz-Online einzureichen. Diese Fristen können auf Antrag vom Finanzamt auch verlängert werden. Ein solcher Antrag kann elektronisch beim Finanzamt eingebracht werden.

 

Achtung: Ab 1.1.2011 müssen Sie erst ab einem Umsatz von über € 30.000 eine Umsatzsteuererklärung abgeben (bisher betrug die Grenze € 7.500).

 

Lassen Sie sich von einem Steuerberater vertreten, dann haben Sie sowieso längere Fristen für die Einreichung der Erklärungen. In diesem Fall haben Sie unter Umständen bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahres damit Zeit.

 

Trotz allem wird Sie Ihr Steuerberater dennoch zu einer schnelleren Jahresabschlusserstellung und damit zu einer schnelleren Einreichung der Steuererklärung drängen. Dies wird er deshalb tun, weil er eine so genannte Quote zu erfüllen hat. Jeden Monat hat er eine gewisse Zahl an Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen, bis dann am 31. März des zweitfolgenden Jahres hoffentlich alle Erklärungen beim Finanzamt eingelangt sind. Der Steuerberater hat nämlich nur deshalb so lange Zeit mit den Jahresabschlüssen, da keiner von ihm verlangen kann, dass er alle bis zum 30. Juni fertig hat – denn dann hätte er für seine bilanzierenden Mitarbeiter nur die Hälfte des Jahres Arbeit.

 

Achtung: Kapitalgesellschaften sollten den Jahresabschluss schon früher fertig haben, da ansonsten unter gewissen Umständen die Geschäftsführerhaftung auflebt. Gesetzlich sind Kapitalgesellschaften nämlich verpflichtet, den Jahresabschluss spätestens fünf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres fertig gestellt zu haben.

 

Für die Kommunalsteuererklärung haben Sie nicht so lange Zeit, nämlich nur bis Ende März des Folgejahres – und zwar unabhängig davon, ob Sie sich von einem Steuerberater vertreten lassen oder nicht. In der Regel hat die Übermittlung der Kommunalsteuererklärung an die Gemeinde ebenfalls durch Finanz-Online zu erfolgen.

 

Die Kraftfahrzeugsteuererklärung müssen Sie bis zum 31. März des Folgejahres einreichen. Dies müssen Sie allerdings nur dann tun, wenn Sie im Inland zugelassene KfZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen bzw. Zugmaschinen und Motorkarren besitzen.

 

Die Grunderwerbsteuererklärung müssen Sie immer dann abgeben, wenn Sie ein Grundstück erworben haben (und zwar nicht geschenkt und nicht geerbt). Die Erklärung ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld abzugeben. Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich mit Vertragsabschluss und nicht erst mit der Grundbuchseintragung.

 

 

Lohnzettelübermittlung

 

Nach Ablauf eines Kalenderjahres haben Sie als Arbeitgeber an das Finanzamt die Lohnzettel der Arbeitnehmer zu übermitteln – sofern Sie überhaupt Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Übermittlung müssen Sie bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchgeführt haben. Die elektronische Übermittlung erfolgt jedoch in diesem Fall nicht über Finanz-Online sondern über ELDA (www.elda.at).

 

Wird ein Dienstverhältnis bereits unterjährig beendet, dann ist dem Finanzamt ebenso der Lohnzettel zu übermitteln, und zwar bis spätestens 15. des Folgemonats. In diesem Fall ist für diesen Arbeitnehmer am Jahresende kein Lohnzettel mehr ans Finanzamt zu übermitteln. Überdies ist bei Beendigung eines Dienstverhältnisses auch dem Arbeitnehmer verpflichtend ein Lohnzettel auszuhändigen.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Serienübersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Voriger Teil: Anmeldung beim Finanzamt

 

Nächster Teil: Aufzeichnungspflichten in der Buchhaltung

 

 

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