20.10.2010
09:21

Gründungsfahrplan: Gründung einer OG / KG

Wie der Gründungsablauf beim Einzelunternehmen und bei der GmbH in Österreich aussieht, habe ich hier im Blog bereits vor einiger Zeit dargestellt. Heute möchte ich deshalb den Fahrplan zur Gründung einer OG bzw. KG darstellen.

 

 

Erklärung der Neugründung

 

Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden bestimmte Abgaben und Gebühren, die unmittelbar mit der Gründung im Zusammenhang stehen, nicht erhoben. Für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen muss eine Erklärung über die Neugründung unterschrieben und bei den in Betracht kommenden Behörden vorgelegt werden.

 

Hierzu wenden Sie sich als Gründer am besten an die Wirtschaftskammer und lassen sich dort die Erklärung ausstellen. Ansprechpartner hierzu sind vor allem die jeweiligen Bezirksstellen, wo Sie auch vor Ort die Formulare erhalten.

 

Nähere Informationen zum Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) erhalten Sie hier.

 

 

Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

 

Die OG und die KG werden durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages errichtet. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formerfordernissen, sondern kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden, wobei der schriftliche Abschluss eines solchen unbedingt zu empfehlen ist. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter weitgehend frei.

 

 

Firmenbucheintragung

 

OG und KG entstehen erst mit Eintragung im Firmenbuch. Die Firmenbuchanmeldung erfolgt bei einem Notar (verfassen können den Antrag die Gesellschafter selbst). Dieser hat die Unterschriften unter den Antrag zu beglaubigen.

 

Nähere Informationen zum Firmenbuch erhalten Sie hier.

 

 

Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung

 

Sollten Sie ein Gewerbe mittels einer Betriebsanlage ausüben wollen, dann müssen Sie ein Ansuchen auf Betriebsanlagengenehmigung stellen. Da falsche oder unvollständige Einreichunterlagen in der Praxis die Hauptgründe für Verzögerungen im Verfahren sind, sollten Sie sich unbedingt rechtzeitig mit der Wirtschaftskammer und der Genehmigungsbehörde Ihres Bundeslandes in Verbindung setzen.

 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Betriebsbeschreibung inkl. Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
  • Pläne und Skizzen
  • Abfallwirtschaftskonzept
  • Unterlagen über die zu erwartenden Emissionen
  • Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer der angrenzenden Grundstücke
  • Unter Umständen sind zur Beurteilung des Interessenschutzes  noch weitere Unterlagen erforderlich.

 

Nähere Informationen zur Betriebsanlage erhalten Sie hier.

 

 

Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Gebietskrankenkasse

 

Beschäftigen Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, da keiner der vertretungsbefugten Gesellschafter über die notwendigen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung verfügt, dann müssen Sie diesen vor der Gewerbeanmeldung bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Diese Anmeldung ist deshalb nötig, da bei der Gewerbeanmeldung eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse über das Beschäftigungsverhältnis vorgelegt werden muss.

 

 

Gewerbeanmeldung

 

Als nächstes folgt die Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich und mittlerweile sogar elektronisch erfolgen. Im elektronischen Wege macht dies meist bereits die Wirtschaftskammer für Sie. Diese nimmt die erforderlichen Daten auf und scannt die Dokumente ein. Anschließend übermittelt die Wirtschaftskammer die Daten an die Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).

 

Die Gewerbeanmeldung muss die genaue Bezeichnung des Gewerbes und den Standort enthalten. Weiters sind folgende Urkunden vorzulegen:

  • Reisepass bzw. Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunde, falls der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht
  • Meldebestätigung, sollte kein Wohnsitz im Inland vorliegen
  • Aufenthaltserlaubnis bei Drittstaatsangehörigen (also nicht EU-Bürgern)
  • Strafregisterbescheinigung, falls Sie nicht in Österreich wohnhaft sind bzw. seit weniger als fünf Jahren in Österreich wohnhaft sind
  • Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen (diese wären z.B. bestimmte Finanzvergehen)
  • Eventuell Bestätigung nach dem Neugründungsförderungsgesetz über die Neugründung
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
  • Eventuell eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei bestimmten Gewerben

 

Bei reglementierten Gewerben müssen der Gewerbeanmeldung zusätzlich noch Belege über die Erfüllung des Befähigungsnachweises angeschlossen werden (z.B. Meisterprüfung, Unternehmerprüfung, Studienabschluss, etc.).

 

Setzen Sie einen angestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer ein, so benötigen Sie zusätzlich zu den genannten Unterlagen

  • eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse über die Anmeldung als Arbeitnehmer für mindestens 20 Wochenstunden,
  • eine Erklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers über seine Tätigkeit im Unternehmen.

 

 

Anmeldung von Mitarbeitern bei der Gebietskrankenkasse

 

Seit 1. Jänner 2008 gelten verschärfte Meldebestimmungen von Arbeitnehmern. Dies betrifft sowohl echte Dienstnehmer, als auch freie Dienstnehmer, fallweise Beschäftigte und Lehrlinge. Die Anmeldung muss nun vor Beschäftigungsbeginn an die Gebietskrankenkasse erstattet werden.

 

Die Anmeldung kann entweder in Form einer Avisomeldung und anschließenden Vollmeldung innerhalb von einer Woche oder sofort in Form einer Vollmeldung erstattet werden. Im Falle von fallweise Beschäftigten ist eine Avisomeldung für jeden einzelnen Arbeitstag durchzuführen. Die Vollmeldung ist dann jeweils bis zum 7. eines jeden Monats nachzureichen. Grundsätzlich sind diese Meldungen über ELDA durchzuführen. In Ausnahmefällen kann die Meldung auch via Fax erfolgen.

 

 

Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

 

Innerhalb des ersten Monats der Selbständigkeit (selbständig sind Sie ab dem Tag der Gewerbeanmeldung) sollten Sie als voll haftender Gesellschafter Ihre Tätigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Die Meldung unterliegt keinerlei Formerfordernissen und kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

 

Im Anschluss an die Anmeldung wird Ihnen eine Versicherungserklärung zugesandt, die Sie binnen zwei Wochen ausgefüllt zurücksenden müssen.

 

 

Meldung beim Finanzamt und Beantragung einer Steuernummer

 

Neben der Sozialversicherungsanstalt haben Sie sich auch beim Finanzamt binnen eines Monats ab Gewerbeanmeldung zu melden. Auch für diese Meldung gibt es keinerlei Formvorschriften.

 

Nach der Anmeldung bekommen Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugesandt, den Sie ausgefüllt wieder zurücksenden müssen.

 

Nähere Informationen zur Anmeldung beim Finanzamt erhalten Sie hier.

 

 

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