Gründerlexikon: Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer hat grundsätzlich immer der Letztverbraucher zu tragen, das heißt, dass jeder Unternehmer, der die Ware kauft und weiter verkauft, die berechnete Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückbekommt. Nur der Konsument als Letztverbraucher ganz am Ende der Wertschöpfungskette muss dann die gesamte Umsatzsteuer zahlen (daher nennt man die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer).

Steuerschuldner ist allerdings nicht der Letztverbraucher, sondern der Unternehmer – das heißt der Unternehmer muss die berechnete Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt fristgerecht abführen.

 

 

Steuerbare Umsätze

 

Der Umsatzsteuer – kurz USt – unterliegen alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens verkauft. Weiters unterliegen auch der Eigenverbrauch und der Erwerb von Waren aus dem Ausland der Umsatzsteuer.

 

 

Höhe der Umsatzsteuer

 

Normalerweise beträgt die Umsatzsteuer 20 Prozent. Weiters gibt es aber auch noch 10- und 12-prozentige Umsätze. Für einige Gebiete in Vorarlberg und Tirol, die nahe Deutschland gelegen sind, ist sogar eine 19-prozentige Umsatzsteuer vorgesehen.

 

Die 10-prozentige Umsatzsteuer ist für folgende Produkte und Dienstleistungen zu verrechnen:

  • Nahrungsmittel
  • Bücher
  • Zeitschriften
  • Holz
  • Pflanzen
  • Tiere und Tierzucht
  • Wohnungsvermietung
  • Personenbeförderung im Inland
  • Müll- und Abwasserbeseitigung
  • Karten für Theater- und Filmvorführungen
  • Benützung von Schwimmbädern

 

Die 12-prozentige Umsatzsteuer ist für folgende Produkte zu verrechnen:

  • Verkauf von Wein, der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde.
  • Umsatzerbringung eines Land- und Forstwirtes an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Verkauf von Gemüse an ein Gasthaus)

 

 

Steuerbefreite Umsätze

 

Umsätze können zwar grundsätzlich steuerbar sein und trotzdem nicht der Umsatzsteuer unterliegen, weil der Gesetzgeber eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht. Zum Beispiel ist die Ausfuhr von Gegenständen in Drittlandsgebiet von der Steuer befreit. Weiters trifft dies unter anderem auch auf bestimmte Geld- und Bankumsätze, auf Umsätze von Ärzten und Dentisten und auf Umsätze von Kleinunternehmern zu.

 

Allerdings werden diese Befreiungen nicht alle gleich behandelt. Es ist nämlich weiters zu unterscheiden, ob eine echte oder eine unechte Steuerbefreiung vorliegt. Nur bei echten Steuerbefreiungen besteht nämlich gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug.

 

Im Rahmen der Serie „Recht der Unternehmensgründung“ erhalten Sie in Kürze genauere Details zu dieser Thematik.

 

 

Abfuhr der Umsatzsteuer

 

Wie gesagt muss nicht der Letztverbraucher selbst die Umsatzsteuer abführen sondern Sie als Unternehmer. Abzuführen ist die Umsatzsteuer dabei immer am 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehung der Steuerschuld.

 

Bei allen nach § 5 EStG bilanzierenden Unternehmern entsteht die Steuerschuld immer am Monatsende der ausgeführten Lieferung oder Leistung. Die Steuerschuld verschiebt sich um maximal einen Monat, falls die Rechnung erst später ausgestellt wird.

 

Bei allen übrigen Unternehmern entsteht die Steuerschuld normalerweise immer erst am Ende des Monats der Zahlung.

 

 

Die Umsatzsteuer im Außenhandel

 

Im Außenhandel ist in punkto Umsatzsteuer zu unterscheiden zwischen Geschäften mit Drittstaaten außerhalb der EU und innergemeinschaftlichen Geschäften mit Staaten innerhalb der EU.

 

Bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet haben Sie Einfuhrumsatzsteuer abzuführen (im Normalfall gemeinsam mit den Zollabgaben beim Zollamt). Allerdings können Sie sich als Unternehmer die Vorsteuer in Höhe der Einfuhrumsatzsteuer wieder zurückholen.

 

Der Export von Waren in Drittlandsgebiet ist von der Umsatzsteuer befreit (es handelt sich dabei sogar um eine echte Umsatzsteuerbefreiung).

 

Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen aus Staaten der EU unterliegt nicht der Einfuhrumsatzsteuer. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie über eine UID-Nummer verfügen.

 

Die innergemeinschaftliche Lieferung an ein Unternehmen innerhalb der EU ist ebenfalls umsatzsteuerfrei. Hierfür müssen Sie aber die Identität des Abnehmers überprüfen. Hierzu lassen Sie die Ihnen bekannt gegebene UID-Nummer beim UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen überprüfen.

 

Weitere Details zur Umsatzsteuer im Außenhandel erhalten Sie in meiner Serie „Recht der Unternehmensgründung“.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Gründerlexikon: Einkommensteuer

 

Gründerlexikon: Vorsteuer und Vorsteuerabzug

 

Gründerlexikon: Doppelte Buchführung

 

 

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