Recht der Unternehmensgründung: Leasing

Das Leasing ist eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache. Insofern ist das Leasing ähnlich der Miete – doch es ergeben sich dennoch bedeutende Unterschiede:

  • Bei der Miete trägt das Risiko des plötzlichen Unterganges der Vermieter, beim Leasing ist dies jedoch in der Regel der Leasingnehmer.

  • Instandhaltungen hat bei der Miete grundsätzlich der Vermieter durchzuführen, beim Leasing jedoch ebenfalls der Leasingnehmer.

  • Beim Leasing wird – im Gegensatz zur Miete – das Leasingobjekt nach den Wünschen des Leasingnehmers angeschafft.

  • Der Leasingnehmer hat weiters die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe der laufenden Zahlungen zu nehmen, indem er bspw. eine Leasingsonderzahlung mit dem Leasinggeber vereinbart – diese reduziert dann in der Folge das Finanzierungsvolumen. Der Mieter hat diese Möglichkeit in der Regel nicht.

  • Weiters kann vereinbart werden, dass das Leasingobjekt nach einer bestimmten Zeit gekauft werden kann. Bei der Miete besteht diese Möglichkeit wiederum in der Regel nicht.

 

 

Leasingarten

 

Rechtlich wird beim Leasing vor allem unterschieden zwischen:

  • Operating-Leasing: Diese Form ist vor allem eine Alternative zur Miete. Hierbei wird ein Vertrag abgeschlossen, der es dem Leasingnehmer ermöglicht, eine Sache nur kurzfristig zu gebrauchen bzw. räumt der Vertrag dem Leasingnehmer das Recht zu, diesen kurzfristig zu kündigen. Beim Operating-Leasing übernimmt der Leasinggeber mehr Risiken als beim Finanzierungs-Leasing. Beim Operating-Leasing ist in der Regel nicht vorgesehen, dass durch die Leasingraten bereits die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gedeckt sind. Vielmehr soll der Leasinggegenstand mehrmals verleast werden.
  • Finanzierungs-Leasing: Diese Form ist eine Alternative zum Kauf. Hierbei wird ein Vertrag abgeschlossen, der es dem Leasingnehmer ermöglicht, eine Sache längerfristig zu nutzen. Meist beträgt die Laufzeit etwas weniger als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Sache. Meistens ist der Vertrag unkündbar und er enthält zumeist eine Kaufoption für das Wirtschaftsgut. Die Leasingraten sind so bemessen, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten am Ende der Laufzeit voll abgedeckt sind und für den Leasinggeber eine angemessene Verzinsung verbleibt. Für das Ende der Leasinglaufzeit kann vorgesehen sein, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt ankauft, zurückgibt oder weiterleast.

 

 

Der Leasingvertrag

 

Die rechtliche Grundlage für ein Leasinggeschäft bildet der Leasingvertrag. Darin verpflichtet sich der Leasinggeber, das Leasingobjekt dem Leasingnehmer gegen Zahlung des vereinbarten Leasingentgeltes für den vereinbarten Zeitraum zu überlassen und der Leasingnehmer verpflichtet sich, die laufenden Leasingzahlungen zu leisten.

 

Typische Vertragsinhalte des Leasingvertrages sind:

  • Vertragsdauer: In der Regel ist eine unkündbare Grundvertragsdauer vorgesehen, die durch den Leasingnehmer auf jeden Fall einzuhalten ist.
  • Leasingentgelt: Auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers wird eine meist monatliche Leasingrate vereinbart.
  • Instandhaltung und Risikotragung: Hierbei wird in der Regel der Leasingnehmer verpflichtet, für Instandhaltungen und Reparaturen des Leasingobjektes selbst aufzukommen. Auch wird vereinbart, wer das Risiko des plötzlichen Unterganges trägt.
  • Vertragsauflösung: Der Leasinggeber kann den Vertrag in der Regel aus wichtigen Gründen auflösen (z.B. Nichtzahlung der Leasingrate durch den Leasingnehmer). Der Leasingnehmer hat in der Regel nur die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung.
  • Optionen zum Ende der Vertragslaufzeit: Hier kann festgelegt werden, dass das Leasingobjekt zurückzugeben ist, bzw. dass das Leasingobjekt weitergeleast oder auch gekauft werden kann.

 

 

Vergleich zwischen Leasing und Kredit

 

In der Praxis stößt man sehr häufig auf einen Vergleich zwischen Leasing und Kredit als alternative Finanzierungsformen. Hierbei zeigt sich, dass bei unterschiedlichen Ausgangssituationen des Unternehmers aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch unterschiedliche Entscheidungen entweder zugunsten einer Kreditfinanzierung oder aber zugunsten einer Leasingfinanzierung getroffen werden können.

 

Die Überlegung, ob Leasing sinnvoller ist als eine Kreditfinanzierung, oder aber umgekehrt, dass eine Kreditfinanzierung sinnvoller ist als eine Leasingfinanzierung, kann daher nicht generell angestellt werden. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Situation und der Rahmenbedingungen eine Entscheidung zwischen Leasing und Kredit zu fällen.

 

Hauptsächliche Unterschiede zwischen Finanzierungs-Leasing und Kredit sind:

  • Bilanzierung des Leasingobjekts: Beim Leasing wird das Leasingobjekt beim Leasinggeber bilanziert, beim Kredit aber beim Kreditnehmer.
  • Steuerliche Behandlung: Beim Leasing sind die Leasingraten voll abzugsfähig. Beim Kredit sind nur die Kreditzinsen abzugsfähig. Die steuerliche Geltendmachung der Tilgungen geschieht über die betriebsgewöhnliche Abschreibung des Wirtschaftsgutes.
  • Leasingverträge unterliegen der Bestandvertragsgebühr in Höhe von 1% und nicht der Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 0,8 bzw. 1,5%.

 

 

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Übersicht zur Serie „Recht der Unternehmensgründung“

 

Voriger Teil: Mietrechtsgesetz und Mietverträge

 

Nächster Teil: Übersicht Finanzamt und Steuern 

 

 

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