Recht der Unternehmensgründung: Sicherungsgeschäfte

Im heutigen Teil zur Serie „Recht der Unternehmensgründung“ widmen wir uns dem Thema Sicherungsgeschäfte. Ansprechen möchte ich hierzu das Pfandrecht und die Bürgschaft als die im Zuge einer Darlehens- bzw. Kreditaufnahme geläufigsten Sicherungsgeschäfte.

 

 

Das Pfandrecht

 

Das Pfandrecht ist das dingliche Recht des Gläubigers, an einer fremden Sache Befriedigung zu erlangen – falls der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Als dingliches Recht wirkt das Pfandrecht auch gegen einen späteren Erwerber der fremden Sache – weshalb es zu seiner Begründung eines Publizitätsaktes bedarf. Bei unbeweglichen Sachen (Hypothek) ist dieser Publizitätsakt die Grundbuchseintragung (im Lastenblatt); bei beweglichen Sachen (Faustpfand) ist dies die körperliche Übergabe.

 

Der Gläubiger hat hierbei das Recht auf die z.B. Liegenschaft des Schuldners bis zu der im Grundbuch eingetragenen Summe zuzugreifen. Unterschieden wird hierbei zwischen einer Festbetragshypothek (z.B. für einen zugezählten Darlehensbetrag) und einer Höchstbetragshypothek (z.B. für einen eröffneten Kreditrahmen). Der Vorteil der Höchstbetragshypothek gegenüber der Festbetragshypothek ist der, dass keine neuerlichen Gebühren bei der Aufstockung der Darlehenssumme für eine Eintragung einer Hypothek anfallen. Ist z.B. das Darlehen fast zur Gänze abbezahlt und es wird ein neues Darlehen aufgenommen, dessen Höhe durch die Höchstbetragshypothek gedeckt ist, dann ist keine neuerliche Gebühr für die Eintragung der Hypothek zu bezahlen. Ansonsten würden nämlich 1,5% an Gebühren für die Eintragung fällig.

 

Das Pfandrecht hängt dabei vom Bestehen der zugrundeliegenden Forderung ab. Die Pfandsache selbst haftet nicht nur für die Hauptforderung, sondern auch für gewisse Nebengebühren wie Zinsen und Prozesskosten.

 

 

Die Bürgschaft

 

Bei der Bürgschaft wird eine Schuld durch einen Dritten sichergestellt, wobei die Bürgschaft zeitlich oder betragsmäßig begrenzt werden kann. Der Bürge verpflichtet sich, die offenen Schulden dem Gläubiger zu bezahlen – sofern der Hauptschuldner der Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

Vor allem wird zwischen den folgenden Bürgschaften unterschieden:

  • Gewöhnliche Bürgschaft: Haftung des Bürgen erst bei Säumnis und erfolgloser Mahnung des Hauptschuldners
  • Bürge- und Zahler: In diesem Fall haftet der Bürge solidarisch mit dem Hauptschuldner, das heißt der Gläubiger kann sich entscheiden, bei wem er den Betrag einfordert.
  • Ausfallsbürgschaft: Haftung des Bürgen erst bei erfolgloser Exekution des Schuldners

 

Beachte: Wird der Bürge zur Zahlung herangezogen, so hat dieser natürlich im Ausmaß der Zahlung einen Regressanspruch gegenüber dem Schuldner.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Serienübersicht „Recht der Unternehmensgründung“

 

Voriger Teil: Darlehen und Kredit

 

Nächster Teil: Mietrechtsgesetz und Mietvertrag 

 

 

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