Gründerlexikon: Wareneingangsbuch

Im Rahmen der Buchhaltung sind Sie als Unternehmer dazu verpflichtet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmer auch ein so genanntes Wareneingangsbuch führen, indem Sie die bezogenen Waren, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, eintragen müssen.

 

Allerdings sind Unternehmen, die ihren Gewinn im Rahmen der doppelten Buchführung ermitteln, von der Pflicht zur Führung eines Wareneingangsbuches ausgenommen. Somit ist ein Wareneingangsbuch nur von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern verpflichtend zu führen.

 

 

Darüber hinaus müssen natürlich auch nur jene Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein solches Wareneingangsbuch führen, welche auch Waren verkaufen. Weiters spricht das Gesetz (in diesem Fall die Bundesabgabenordnung oder kurz BAO) nur von gewerblichen Unternehmern. Bei steuerlichen Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus Vermietung und Verpachtung ist demnach kein Wareneingangsbuch zu führen.

 

Daher muss ein Wareneingangsbuch nur führen, wer

  • den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt,
  • Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt und
  • Waren verkauft.

 

 

Das gehört ins Wareneingangsbuch

 

Im Wareneingangsbuch sind alle vom Unternehmen bezogenen Waren aufzulisten. Dazu gehören sowohl Rohstoffe, als auch Hilfsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Fertigteile. Dabei ist es unerheblich ob diese Waren für die Weiterveräußerung oder für den Privatgebrauch (also zur Privatentnahme) bestimmt sind.

 

Nicht ins Wareneingangsbuch gehören beispielsweise Gegenstände des Anlagevermögens, selbst erstellte Anlagen, Büromaterial, Heizmaterial, Treibstoffe etc.

 

 

Der Inhalt des Wareneingangsbuches

 

In das Wareneingangsbuch muss jede einzelne Ware eingetragen werden. Für jede dieser Waren müssen folgende Aufzeichnungen geführt werden:

  • Fortlaufende Nummer der Eintragung
  • Tag, an dem die Ware erworben wurde
  • Name und Anschrift des Lieferanten
  • Handelsübliche Bezeichnung der Ware
  • Preis der Ware
  • Hinweis auf die Belegnummer (z.B. Eingangsrechnungsnummer bzw. Wareneingangsnummer)

 

 

Zeitpunkt der Eintragungen

 

Die einzelnen Eintragungen ins Wareneingangsbuch sind chronologisch, das heißt in zeitlich richtiger Reihenfolge vorzunehmen. Dabei sind diese Eintragungen bis spätestens zum 15. des zweitfolgenden Monats vorzunehmen.

 

 

Vereinfachungen für bestimmte Branchen

 

Für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie für den Lebensmittelhandel sind Vereinfachungen bei der Führung des Wareneingangsbuches vorgesehen. Insbesondere können die einzelnen Wareneingänge zu Warengruppen zusammengefasst werden. Ins Wareneingangsbuch müssen dann nur die Warengruppen und nicht jede Ware einzeln eingetragen werden.

 

 

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