Recht der Unternehmensgründung: Musterschutz

Designs können in Österreich im Rahmen des Musterschutzes geschützt werden. Hierbei geht es um den Schutz des Aussehens eines gewerblichen Erzeugnisses.

 

Umfasst ist praktisch jedes Design eines industriell oder handwerklich erzeugten Gegenstandes. Registriert werden hierbei Muster, die neu sind und eine gewisse Eigenart aufweisen. Die Schutzdauer ist im Gegensatz zum Markenrecht begrenzt.

 

 

Voraussetzungen zum Musterschutz

 

Registrierung und damit Schutz können vor allem jene Designs erlangen, die

 

  • neu sind
  • eine Eigenart aufweisen
  • nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen

 

Neuheit und Eigenart werden nicht durch das Patentamt geprüft – eine Eintragung ist also auch bei Fehlen dieser beiden Voraussetzungen möglich. Es besteht jedoch das Risiko der späteren Nichtigerklärung.

 

In punkto Neuheit besteht eine Schonfrist von 12 Monaten, wodurch man wenig versierte Anmelder schützen möchte.

 

 

Die Musteranmeldung

 

Die Anmeldung zur Erteilung eines Musterschutzes hat schriftlich beim österreichischen Patentamt zu erfolgen. Beizulegen sind hierfür die Musterabbildungen sowie die Angabe der Erzeugnisse, für die das Muster Vorbild ist. Das Muster selbst ist durch die Musterabbildungen vollständig zu offenbaren. Dieser Offenbarung kommt große Bedeutung zu, da sich daraus vor allem der Umfang des Ausschließungsrechts gegenüber Dritten ergibt.

 

 

Das Prüfungsverfahren

 

Die Prüfung im Rahmen des Musterschutzes erstreckt sich lediglich darauf, ob die Formalerfordernisse der Anmeldung erfüllt sind, sowie ob die Anmeldung gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Eine Prüfung auf Neuheit und Eigenart erfolgt nicht.

 

 

Dauer des Musterschutzes

 

Die Dauer des Musterschutzes beträgt zunächst fünf Jahre. In weiterer Folge kann der Musterschutz um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt jedoch 25 Jahre. Der Musterschutz wirkt dabei grundsätzlich nur in Österreich – jedoch können Designs natürlich auch international geschützt werden.

 

 

Umfang des Musterschutzes

 

Der Musterschutz tritt immer dann ein, wenn ein anderes Design denselben Gesamteindruck hervorruft wie jenes, für das Schutz gewährt wurde. Ausgegangen wird dabei von einem informierten Benutzer – und zwar von einem so genannten Durchschnittsdesigner.

 

Das Ausschließungsrecht des Musters richtet sich nur gegen eine betriebsmäßige Nutzung des Designs durch Dritte. Nicht untersagt werden beispielsweise die private Nutzung zu nichtgewerblichen Zwecken sowie die Vorführung des Designs zum Zweck der Lehre – wobei in diesem Fall allerdings das Muster unter Quellenangabe zitiert werden muss.

 

Der in seinem Musterrecht geschädigte hat dieselben Rechte wie der geschädigte Patentinhaber auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Auskunft und Urteilsveröffentlichung. Unter Umständen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

 

 

Übertragung des Musterschutzes

 

Rechte an Mustern können ebenfalls via Lizenzen weitergegeben werden. Daneben besteht natürlich auch die Möglichkeit, das Musterrecht zu veräußern oder zu vererben.

 

 

Internationale Musteranmeldung

 

Das Musterrecht gilt grundsätzlich – wie auch bereits das Marken-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht – nur für das österreichische Staatsgebiet. Daneben kann jedoch ebenso für andere Länder Schutz begehrt werden. Dieser Schutz ist separat anzumelden. In Betracht kommen nationale Musteranmeldungen in den gewünschten Ländern oder eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung für die Europäische Union.

 

Auslandsanmeldungen können im Bereich des Musterschutzes ebenfalls unter Beanspruchung einer österreichischen Priorität hinterlegt werden – die Auslandsanmeldung muss hierzu innerhalb von sechs Monaten erfolgen.

 

 

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Übersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

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