Gründerlexikon: Neue Selbständige

Mit dem Begriff „Neue Selbständige“ ist nicht eine neue Art von Selbständigen gemeint. Vielmehr ist dies ein Begriff aus dem österreichischen Sozialversicherungsrecht. Konsequenzen ergeben sich deshalb vor allem aus sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht.

 

Neue Selbständige sind Personen, die steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (und nicht aus Gewerbebetrieb) erzielen und darüber hinaus für Ihre Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen und nicht aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften einer Versicherungspflicht unterliegen.

 

 

Besteht also aufgrund einer beruflichen Tätigkeit noch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG, aber auch keine Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer und überdies keine Pflichtversicherung als Freiberufler, dann unterliegen Sie als so genannter Neuer Selbständiger der Sozialversicherungspflicht.

 

 

Betroffener Personenkreis

 

Vor allem zählen folgende Berufe / Personen zu den Neuen Selbständigen:

  • Vortragende
  • Künstler
  • Sachverständige
  • Aufsichtsräte
  • Journalisten und Schriftsteller
  • Selbständige Krankenpfleger
  • Nicht wirtschaftskammerzugehörige persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, soweit sie nicht bereits nach dem ASVG versichert sind.
  • Erwerbstätige Kommanditisten soweit sie nicht bereits nach dem ASVG versichert sind
  • Personen, die unbefugt ein Gewerbe ausüben

 

 

Konsequenzen

 

Die Neuen Selbständigen unterliegen wie Gewerbetreibende dem GSVG. Eine Besonderheit von Neuen Selbständigen ist aber, dass eine Pflichtversicherung erst dann eintritt, wenn ihr Einkommen

 

  • € 6.453,36 (2011) im Jahr nicht übersteigt, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen,
  • bzw. € 4.488,24 (2011) im Jahr nicht übersteigt, sofern weitere Einkünfte vorliegen (z.B. aus einem Angestelltendienstverhältnis).

 

Achtung: Wird in einem Jahr eine der Grenzen wahrscheinlich überschritten (je nach dem welche für Sie relevant ist), dann sollten Sie gleich Ihre Versicherungspflicht melden und nicht erst den Einkommensteuerbescheid abwarten. Warten Sie nämlich erst den Einkommensteuerbescheid ab, berechnet die Sozialversicherungsanstalt (SVA) einen Strafzuschlag in Höhe von 9,3 Prozent. Allerdings gibt es keine rückwirkende Ausnahme von der Versicherungspflicht, sollten die Einkünfte dann doch geringer gewesen sein.

 

Im Unterschied zu Gewerbetreibenden gibt es keine Mindestbeitragsgrundlage für Neue Selbständige. Erst mit Überschreiten der genannten Grenzen ist die Tätigkeit der SVA zu melden. Werden die Grenzen nicht überschritten, dann muss die selbständige Tätigkeit auch nicht der SVA gemeldet werden.

 

Nach oben hin ist die Beitragsgrundlage wie bei Gewerbetreibenden mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (2011: € 4.900 monatlich). Einkünfte, die diese Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, sind demnach in der Pensions- und Krankenversicherung nicht mehr beitragspflichtig). In punkto Unfallversicherung fällt wie bei Gewerbetreibenden ein fixer Betrag an (2011: € 8,20 monatlich).

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Gründerlexikon: GSVG

 

Gründerlexikon: ASVG

 

 

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