Recht der Unternehmensgründung: Markenschutz

Marken dienen dem Schutz von Zeichen, die grafisch dargestellt werden können und überdies dazu geeignet sind, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen.

 

Durch den Markenschutz wird dem Besitzer das Recht der ausschließlichen Nutzung eingeräumt. Die Marke kann – anders als etwa das Patent – ohne zeitliche Begrenzung verlängert werden. Bei der Markenanmeldung ist es besonders wichtig, eine Recherche in Bezug auf bereits bestehende ähnliche oder gleiche Kennzeichen durchzuführen.

 

 

Voraussetzungen zum Markenschutz

 

Die Voraussetzungen zum Markenschutz sind die grafische Darstellbarkeit und die Unterscheidbarkeit. Darüber hinaus darf die Markenanmeldung keine täuschungsfähigen Angaben enthalten (z.B. die Bezeichnung „Bio“ für nicht biologische Waren).

 

  • grafische Darstellbarkeit: Unterschieden wird hierbei vor allem zwischen Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Marken. Wortmarken bestehen aus einem oder aus mehreren Wörtern, Bildmarken hingegen bestehen aus einer grafischen Darstellung, und zwar ohne den Zusatz von Wörtern. Wort-Bild-Marken sind eine Kombination aus Wörtern und Grafiken. Daneben ist es auch möglich, eine Klangmarke anzumelden, da sich Tonfolgen in Form von Noten grafisch darstellen lassen. Nicht registrierungsfähig sind grundsätzlich Duftmarken.
  • Unterscheidbarkeit: Laut Markenschutzgesetz sind Marken Zeichen, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nicht registriert werden kann eine Marke z.B. dann, wenn diese ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht. Beispiele hierfür wären geografische Angaben, die Art der Ware und die Branchenbezeichnung.

 

Achtung: Unter der Vorraussetzung, dass die Marke bereits Verkehrsgeltung erlangt hat, kann diese auch ohne entsprechende Unterscheidungskraft ins Markenregister eingetragen werden. Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass sich die Marke bereits zum Anmeldezeitpunkt in den relevanten Konsumenten- und Verkehrskreisen durchgesetzt hat – bei einer Befragung würde sie der durchschnittliche Österreicher demnach korrekt zuordnen können. Aber Achtung: die Verkehrsgeltung muss für das gesamte österreichische Staatsgebiet gelten – eine lediglich regionale Verkehrsgeltung ist nicht ausreichend!

 

 

Markenrecherche

 

Um die Kollision mit bereits eingetragenen Marken und auch mit anderen Kennzeichenrechten zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Markenrecherche durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Weitere Kennzeichenrechte sind insbesondere bestehende Firmeneintragungen, Geschäftsbezeichnungen und Domainnamen.

 

Die Markenrecherche sollte daher eine Prüfung eingetragener Marken beim Patentamt umfassen, sowie eine Abfrage der Branchenverzeichnisse, insbesondere der Wirtschaftskammer und der Gelben Seiten. Daneben sollte auch überprüft werden, ob bereits ähnliche oder gleich lautende Domainnamen bestehen. Bei internationaler Markenregistrierung sollte auch darauf geachtet werden, dass die eigene Marke nicht mit ausländischen Marken kollidiert. Für eine solche internationale Recherche sollte man allerdings Profis engagieren.

 

Achtung: Unter Umständen kann es auch zu Problemen mit ausländischen Markeninhabern kommen, wenn man die eigene Marke auf seiner Homepage benutzt. Der Markenschutz gilt nämlich nur für Österreich, das Internet ist jedoch auch für Ausländer frei zugänglich. Insbesondere kann dies ein Problem darstellen, wenn man auch Geschäfte mit diesem Land abschließt. Tut man dies nicht, sollte dies auf der Homepage sicherheitshalber angeführt werden. Dies gilt natürlich gleichfalls beispielsweise für Logos, die nicht als Marke eingetragen wurden. Auch diese können ein bereits bestehendes Recht verletzen.

 

 

Anmeldung zum Markenschutz

 

Die Anmeldung zum Markenschutz hat schriftlich beim österreichischen Patentamt zu erfolgen. In der Anmeldung ist vor allem die Marke darzustellen. Daneben ist insbesondere darzulegen, für welche Klassen von Produkten bzw. Dienstleistungen Schutz beantragt wird.

 

Achtung: Im Hinblick auf den Benützungszwang der Marke sowie aus Kostengründen sollte nur für jene Klassen Schutz begehrt werden, die man wirklich auch beabsichtigt, zu verwenden. Geschieht dies nämlich fünf Jahre lang nicht, kann das Markenrecht auf Antrag eines Dritten aberkannt werden.

 

 

Das Prüfungsverfahren zum Markenschutz

 

Das Prüfungsverfahren für die Markenanmeldung besteht aus einer Gesetzmäßigkeits- und einer Ähnlichkeitsprüfung. Bei der Gesetzmäßigkeitsprüfung wird vor allem überprüft, ob die Markenanmeldung gegen Eintragungsverbote verstößt. Vor allem handelt es sich dabei um Eintragungen, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen würden, sowie um Eintragungen, die Konsumenten täuschen könnten. Darüber hinaus wird im Rahmen dieser Gesetzmäßigkeitsprüfung überprüft, ob das einzutragende Kennzeichen Unterscheidungskraft besitzt oder nicht.

 

Erst nach einer positiven Gesetzmäßigkeitsprüfung folgt eine Ähnlichkeitsprüfung durch das Patentamt. Diese Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich jedoch nur auf in Österreich bereits bestehende identische bzw. ähnliche Marken in denselben Waren- und Dienstleistungsklassen für die Schutz begehrt wird.

 

Achtung: Gleiche oder ähnliche Marken bilden aber kein Eintragungshindernis! Dies wird lediglich dem Anmelder mitgeteilt. Dem Inhaber einer bereits bestehenden Marke wird die Eintragung einer ähnlichen oder gar gleichen Marke aber nicht mitgeteilt – dieser muss demnach selbst die Augen offen halten für all jene, die seine Markenrechte verletzen.

 

 

Dauer des Markenschutzes

 

Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung ins österreichische Markenregister. Der Schutz endet danach 10 Jahre nach dieser Registrierung. Allerdings kann der Markenschutz beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden – eine Maximaldauer wie bei allen anderen gewerblichen Schutzrechten besteht nicht.

 

 

Umfang des Markenschutzes

 

Der in seinem Markenrecht geschädigte hat dieselben Rechte wie ein in seinem Recht als Patentinhaber Geschädigter. Er kann demnach auf Unterlassung und Beseitigung klagen. Außerdem hat er Anspruch auf ein angemessenes Entgelt sowie unter Umständen auf Schadenersatz. Zusätzlich besteht Anspruch auf Auskunft und Urteilsveröffentlichung. Unter Umständen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

 

 

Übertragung des Markenschutzes

 

Markenrechte können ebenfalls durch die Vergabe von Lizenzen übertragen werden. Das Markenrecht kann hierbei ebenso durch eine ausschließliche oder aber durch eine nicht ausschließliche Lizenz vergeben werden. Natürlich können Markenrechte auch übertragen werden – z.B. durch Verkauf.

 

 

Löschung des Markenschutzes

 

Die Löschung des Markenschutzes kann insbesondere vom Inhaber einer gleichen oder ähnlichen älteren Marke beansprucht werden – unabhängig davon, ob dieser die Marke momentan verwendet oder nicht (Ausnahme: wenn diese bereits seit über fünf Jahren nicht verwendet wurde). Voraussetzung ist, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen besteht.

 

Des weiteren haben auch Inhaber eines Firmen- und Domainnamens sowie Inhaber einer Geschäftsbezeichnung das Recht auf Löschung einer gleichen oder ähnlichen Marke aus dem Markenregister. Voraussetzung ist hier, dass eine Verwechslungsgefahr besteht und das diese Firmen-, Domainnamen und Bezeichnungen auch verwendet werden und im Zeitpunkt der Markeneintragung bereits verwendet wurden.

 

Zu guter Letzt kann eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren hindurch nicht benutzt wurde.

 

 

Internationale Markenanmeldung

 

Das Markenrecht gilt grundsätzlich – wie schon das Patent- und das Gebrauchsmusterrecht – nur für Österreich. Daneben kann jedoch auch für andere Länder Schutz begehrt werden. Dieser Schutz ist jedoch separat anzumelden.

 

Beachte: Bei entsprechendem Antrag und Anmeldung des internationalen Schutzes innerhalb von 12 Monaten besteht eine Priorität dieser Anmeldung. Damit wird die Anmeldung im Anmeldeland genauso behandelt, als wäre diese am selben Tag wie die österreichische Erstanmeldung eingereicht worden. Übrigens ist die Beantragung von internationalem Schutz ebenfalls beim österreichischen Patentamt möglich.

 

 

Exkurs: Kennzeichenrechte

 

Neben der Marke haben Sie bereits ein weiteres Kennzeichenrecht kennengelernt: die Firma. Die Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmer seine Geschäfte betreibt. Hierzu muss er ins Firmenbuch eingetragen werden. Daneben gibt es aber noch weitere Kennzeichenrechte, wie der Name (bezeichnet eine natürliche oder juristische Person) und die Geschäftsbezeichnung (ein Wortlaut, der geeignet ist, einen Betrieb von anderen zu unterscheiden).

 

Ein Zeichen bzw. ein Wortlaut kann mehrfach kennzeichenrechtlich geschützt sein (z.B. gleichzeitig Marke und Geschäftsbezeichnung sein), außerdem sind die Kennzeichenrechte in Hinblick auf ihren Schutzbereich bereits weitgehend identisch.

 

Da stellt sich natürlich die Frage, wieso man überhaupt noch eine Marke anmelden sollte?

 

  1. Marken können für einzelne Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens angemeldet werden. Oftmals laufen z.B. Patente für bestimmte Produkte aus. Der Produktname an sich hat sich jedoch beim Kunden bereits ins Gedächtnis eingeprägt und steht dort für hohe Qualität, Zuverlässigkeit, etc. Durch Anmeldung einer Marke beim Patentamt kann so der Name des Produktes geschützt werden, wodurch andere von der Verwendung desselben Namens ausgeschlossen werden.
  2. Das Markenrecht ist ein formales Recht, das heißt, es entsteht bereits mit der Anmeldung des Markenrechts beim Patentamt. Alle anderen Kennzeichenrechte entstehen im Unterschied dazu erst bei Gebrauch. Der exakte Zeitrang dieser übrigen Kennzeichenrechte ist deshalb sehr schwer bestimmbar. Der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ist unter Umständen nicht leicht zu beweisen. Der Anmeldetag des Markenrechts hingegen lässt sich leicht bestimmen – ein nicht zu unterschätzender Vorteil im Falle von Streitigkeiten.
  3. Beim Markenrecht besteht die (wenngleich eingeschränkte) Möglichkeit der Vorratshaltung. Hingegen scheidet eine Vorratshaltung bei allen anderen Kennzeichenrechten schon der Natur der Sache aus (da diese ja wie gesagt erst bei Ingebrauchnahme entstehen). Allerdings besteht auch beim Markenrecht ein Gebrauchszwang. Wird die Marke nicht binnen fünf Jahren gebraucht, kann diese auf Antrag eines Dritten wieder gelöscht werden.

 

 

Die Serie Recht der Unternehmensgründung

 

Überblick: Recht der Unternehmensgründung

 

Voriger Teil: Gebrauchsmusterschutz

 

Nächster Teil: Musterschutz

 

 

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