Recht der Unternehmensgründung: Gebrauchsmusterschutz

Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters beim österreichischen Patentamt ist neben der Anmeldung eines Patents eine Möglichkeit, seine Erfindung vor Nachahmung und unberechtigter Verwertung zu schützen.

 

Im vorigen Teil bin ich bereits ziemlich detailliert auf den Patentschutz eingegangen. Der Gebrauchsmusterschutz ähnelt diesem natürlich, weshalb ich in diesem Teil nur auf die Besonderheiten des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent eingehen werde.

 

Allgemeines zum Gebrauchsmusterschutz

 

Das Gebrauchsmuster wird oft als das „kleine“ Patent bezeichnet, da für deren Anmeldung bereits ein so genannter erfinderischer Schritt genügt und die Schutzdauer mit 10 Jahren um einiges kürzer ist als jene für das Patent.

 

Daneben bietet das Gebrauchsmuster jedoch denselben Schutz wie das Patent, also insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzrechte.

 

 

Besonderheiten gegenüber dem Patent

 

Unterschiede liegen vor allem in den Voraussetzungen zur Anmeldung als Gebrauchsmuster vor. So muss lediglich ein erfinderischer Schritt vorliegen. Dies bedeutet, dass für das Vorliegen einer Erfindung bereits eine über die fachmännische Routine hinausgehende Lösung ausreichend ist, diese jedoch für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich auffindbar sein kann.

 

Darüber hinaus muss das Gebrauchsmuster zwar ebenfalls neu sein, es gilt allerdings eine so genannte Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Das heißt, innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters kann die Erfindung bereits öffentlich gemacht worden sein.

 

Achtung: Ein Gebrauchsmuster kann auch bei Verletzung der sechsmonatigen Neuheitsschonfrist angemeldet werden. Es wird vom Patentamt im Unterschied zum Patent nämlich nur die formelle Richtigkeit der Anmeldung geprüft, eine materielle Prüfung unterbleibt vollends. Weist die Anmeldung allerdings materielle Mängel auf, besteht die Gefahr der nachträglichen Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters im Falle einer Klage.

 

Daneben bestehen noch weitere Unterschiede beim Prüfungsverfahren. So ist das Prüfungsverfahren beim Gebrauchsmuster weit unkomplizierter als beim Patent, wodurch es zügiger vorangeht und auch geringere Kosten anfallen.

 

Der Gebrauchsmusterschutz beträgt maximal 10 Jahre, wobei dieser hierfür jährlich verlängert werden muss.

 

Ein großer Nachteil des Gebrausmusters ist, dass nicht jedes Land die Möglichkeit einer Gebrauchsmusteranmeldung kennt und es auch kein einheitliches Verfahren gibt – also beispielsweise kein europäisches Gebrauchsmuster anzutreffen ist wie beim Patent. Der Gebrauchsmusterschutz wird lediglich durch das jeweils geltende nationale Recht bestimmt.

 

Beachte: Sowohl beim Patent als auch beim Gebrauchsmuster besteht die Möglichkeit, internationalen Schutz zu begehren. Bei entsprechendem Antrag und Anmeldung des internationalen Schutzes innerhalb von 12 Monaten besteht eine Priorität dieser Anmeldung. Damit wird die Anmeldung im Anmeldeland genauso behandelt, als wäre diese am selben Tag wie die österreichische Erstanmeldung eingereicht worden. Übrigens ist die Beantragung von internationalem Schutz ebenfalls beim österreichischen Patentamt möglich.

 

 

Serie Recht der Unternehmensgründung

 

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