Recht der Unternehmensgründung: Patentschutz

Patente dienen dem Schutz von Erfindungen und stehen dem Erfinder bzw. seinen Rechtsnachfolgern zu. Durch die Patentierung möchte sich der Erfinder vor der Nachahmung Dritter schützen. Dem Erfinder wird durch das Patent quasi ein Monopol für Nutzung, Erzeugung und Verkauf eingeräumt. Allerdings ist der Patentschutz begrenzt – und zwar vor allem zeitlich.

 

Nachfolgend erfahren Sie die Details zur Erteilung des Patents, zur Anmeldung eines Patents, zum Prüfungsverfahren, zur Dauer des Patentschutzes, sowie zum Umfang und zur Möglichkeit der Übertragung des Patentschutzes.

 

 

Voraussetzungen zur Patenterteilung

 

Patente können nur für Erfindungen angemeldet werden, die wiederholbar, gewerblich anwendbar und vor allem neu sind. Darüber hinaus muss die Erfindung eine gewisse Erfindungshöhe aufweisen.

 

Wiederholbarkeit: Der Erfinder muss den Lösungsweg wiederholen können; er muss also wissen, wie er zur Lösung des Problems und somit zu der Erfindung gekommen ist.

 

Gewerbliche Anwendbarkeit: Eine Erfindung ist immer dann gewerblich anwendbar, wenn diese der gewerblichen Verwertung zugänglich ist (das bedeutet jedoch nicht, dass eine Verwertung auch wirklich stattfinden muss). Im Grunde ist die gewerbliche Anwendbarkeit in den meisten Fällen gegeben. Ausnahmen bestehen vor allem für chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren, Pflanzensorten und Tierarten, bloße Entdeckungen, mathematische Methoden, wissenschaftliche Theorien sowie Erfindungen, die gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen.

 

Neuheit: Damit eine Erfindung patentiert werden kann, darf diese nicht zum Stand der Technik gehören. Den Stand der Technik bildet die Erfindung immer dann, wenn diese bereits vor der Patentanmeldung der Öffentlichkeit in irgendeiner Form bekannt gemacht wurde. Ausnahmen hiervon bestehen nur für missbräuchliche Offenbarungen eines Dritten bzw. im Rahmen einer anerkannten öffentlichen Ausstellung. Generell gilt jedoch, dass die Erfindung besser zuerst als Patent angemeldet werden sollte, da man ansonsten die Nichtpatentierbarkeit der Erfindung riskiert (eine Anmeldung als Gebrauchsmuster ist jedoch unter Umständen immer noch möglich).

 

Erfindungshöhe: Für die Möglichkeit einer Patentanmeldung muss eine gewisse Erfindungshöhe vorliegen. Dies bedeutet, dass ein durchschnittlicher Fachmann auf dem jeweiligen Gebiet diese Erfindung nicht so ohne weiteres aus seiner Routine heraus entwickeln hätte können.

 

Achtung: Da eine Erfindung neu sein muss – insbesondere also nicht dem Stand der Technik entsprechen darf – und darüber hinaus eine gewisse Erfindungshöhe aufweisen muss, kann eine reine Weiterentwicklung nicht durch ein Patent geschützt werden. Allerdings kann die Weiterentwicklung möglicherweise im Rahmen eines Gebrauchsmusters geschützt werden.

 

 

Die Patentanmeldung

 

Die Anmeldung zur Erteilung eines Patentes hat schriftlich beim österreichischen Patentamt zu erfolgen. Hierzu sind ein Anmeldegesuch, eine Beschreibung der Erfindung, eine Zusammenfassung sowie die Patentansprüche (also wofür Schutz begehrt wird) zu übermitteln. Eventuell sind auch Zeichnungen zu übermitteln, sofern diese für das Verständnis notwendig sind.

 

Bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung (und nicht erst mit Erteilung des Patents) besteht ein einstweiliger Anspruch auf ein angemessenes Entgelt gegenüber unbefugten Benutzern der Erfindung. Allerdings dauert diese Veröffentlichung in der Regel 18 Monate – auf Antrag ist diese allerdings auch schon vorher möglich, was jedoch wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

 

Achtung: Bei der Anmeldung des Patents ist darauf zu achten, dass die Erfindung deutlich und vollständig beschrieben wird, sodass diese eine fachkundige Person ausführen kann. Der Sinn des Patents ist es nämlich nicht nur den Erfinder zu schützen, sondern die Erfindung auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen – wodurch in späterer Folge auch Weiterentwicklungen möglich werden (das Patent liefert also nicht nur Vorteile für den Erfinder).

Aufgrund der Komplexität des Anmeldeverfahrens und sonstiger Probleme, die im Rahmen einer Patentanmeldung auftreten können, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Patentanwalt zu konsultieren.

 

 

Die Patentprüfung

 

Jede Patentanmeldung ist durch das Patentamt auf formelle und auf materielle Mängel hin zu überprüfen. Formelle Mängel sind z.B. Mängel bei der Anmeldung an sich. Materielle Mängel betreffen die bereits angeführten Voraussetzungen zur Patentanmeldung wie Neuheit und Erfindungshöhe. Nicht geprüft wird allerdings, ob der Anmelder tatsächlich der Erfinder ist.

 

Bei positivem Abschluss dieses Prüfungsverfahrens wird das Patent erteilt und veröffentlicht. Damit treten dann die vollen gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein. Allerdings besteht für die Öffentlichkeit innerhalb von vier Monaten die Möglichkeit, Einwendungen einzubringen, falls die Neuheit bzw. Erfindungseigenschaft in Frage zu stellen ist. Auch kann das Patent nachträglich aberkannt werden, wenn der Patentinhaber nicht der rechtmäßige Besitzer ist.

 

 

Dauer des Patentschutzes

 

Die Schutzdauer des Patents beträgt maximal 20 Jahre. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass der Patentschutz jährlich verlängert wird. Damit dies geschieht, ist die Bezahlung einer – im Zeitablauf steigenden – Erneuerungsgebühr notwendig.

 

Mit 1. Jänner 2010 kam es hier zu erfreulichen Änderungen: Den Patentanmeldern werden nunmehr die Jahresgebühren für die ersten fünf Jahre erlassen.

 

 

Umfang des Patentschutzes

 

Der in seinem Recht geschädigte kann auf Unterlassung sowie auf Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes klagen (also z.B. die Beseitigung von Gegenständen der Patentverletzung). Daneben besteht weiters ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf angemessenes Entgelt – bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung erhöht sich dieses angemessene Entgelt entsprechend.

 

Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf Herausgabe des tatsächlichen Gewinns besteht im Unterschied dazu nur bei Verschulden. Zusätzlich kann der Geschädigte auch Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der Gegenstände verlangen. Außerdem kann er eine Urteilsveröffentlichung verlangen. Unter Umständen drohen dem Verletzenden auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

 

Übertragung des Patentschutzes

 

Patente müssen nicht unbedingt selbst verwertet werden, sondern können auch mittels Lizenzen an Dritte übertragen werden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einfachen Lizenzen, bei denen der Patentinhaber seine Erfindung weiterhin nutzen darf, und ausschließlichen Lizenzen, bei denen der Erfinder seine Erfindung selbst nicht mehr nutzen darf.

 

Achtung: Gemäß Einkommensteuergesetz wird der Steuersatz bei Einkünften des Erfinders aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen mittels Lizenzen mit dem Hälftesteuersatz versteuert. Dies gilt jedoch nicht für Gebrauchsmuster! Der Gesetzgeber wollte offenbar die Verwertung von Patenten beschleunigen, indem er die Lizenzvergabe begünstigt versteuert. Vor allem Erfinder, die selbst nicht die nötigen Mittel haben, um die Erfindung selbst zu produzieren und am Markt zu verkaufen, werden damit ermutigt, Lizenzen an potentere Marktteilnehmer zu vergeben. Da an ein Gebrauchsmuster nicht dieselben Kriterien an die Erfindungshöhe gelegt werden, wird die Lizenzvergabe an Gebrauchsmustern auch nicht begünstigt besteuert.

 

 

Sonderform: Die Abzweigung

 

Aus einer Patentanmeldung kann bis zur Erteilung des Patents ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung bestehen danach nebeneinander. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn bereits Verletzer am Markt sind, die Wirkungen des Patents aufgrund des komplizierteren Prüfungsverfahrens aber noch lange nicht eintreten werden. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, eine Abzweigung durchzuführen, um schneller an ein effizientes Schutzrecht zu gelangen.

 

 

Sonderform: SPC

 

SPC steht für Supplementary Protection Certificate – also Ergänzendes Schutzzertifikat. Dieses verlängert die Schutzwirkung von Patenten für Arzneimittel bzw. Pflanzenschutzmitteln um bis zu fünf Jahre. Hintergrund hiervon ist, dass die Zulassung insbesondere von Arzneimitteln oft Jahre dauern kann. Damit würde aber der Inhaber eines Patents von der Dauer seines Patentschutzes einbüßen. Damit dies nicht der Fall ist, wurde dieses spezielle Schutzzertifikat geschaffen.

 

 

Die Serie Recht der Unternehmensgründung

 

Übersicht zur Serie: Recht der Unternehmensgründung

 

Letzter Beitrag: Überblick Immaterialgüterrecht

 

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