23.07.2010
08:46

Recht der Unternehmensgründung: Gewerbliche Betriebsanlage

 

Dies ist der letzte von insgesamt fünf Teilen über das Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht. Heute geht es um das Thema gewerbliche Betriebsanlage. Sie erfahren hier, was bei Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage zu beachten ist, wann eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist und wie Sie eine Betriebsanlagengenehmigung erhalten bzw. welche Unterlagen dafür nötig sind.

 

 

 

Allgemeines zur gewerblichen Betriebsanlage

 

Laut österreichischer Gewerbeordnung ist die gewerbliche Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer regelmäßigen gewerblichen Tätigkeit dienen soll. Um eine gewerbliche Betriebsanlage kann es sich dabei nur handeln, wenn diese regelmäßig genutzt wird (wobei es nur auf die Wiederholungsabsicht ankommt und nicht auf die dann tatsächliche Nutzung) und nicht nur vorübergehend an diesem Standort bleiben soll.

 

Bei Neuerrichtung einer gewerblichen Betriebsanlage ist unter gewissen Voraussetzungen (siehe nächster Punkt) ein Betriebsanlagegenehmigungsverfahren durchzuführen. Sinn dieses Genehmigungsverfahrens ist es, Gefährdungen und Belästigungen der Anrainer, Kunden und der Umwelt durch die Vorschreibung von Auflagen zu unterbinden. Eventuell darf an dem gewählten Standort die gewünschte Betriebsanlage gar nicht errichtet werden.

 

Mit der Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage darf erst nach vorliegender Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Sonst kann es passieren, dass der Betreiber die Anlage wieder schließen muss. Außerdem droht dem Betreiber eine Verwaltungsstrafe.

 

Beachte: Eine erteilte Betriebsanlagengenehmigung ist nicht an den Betreiber gebunden. Wird also der Betrieb einschließlich der Betriebsanlage veräußert, bleibt die Genehmigung unter den gleichen Auflagen aufrecht. Allerdings ist die Betriebsanlagengenehmigung an den Standort gebunden. Eine Betriebsanlage kann also nicht ohne weiteres verlegt werden. Vielmehr ist neuerdings ein Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung zu stellen.

 

Achtung: Neben einer Betriebsanlagengenehmigung können noch weitere Bewilligungen zur Errichtung notwendig sein – so z.B. bau-, wasser- und abfallrechtliche Bewilligungen.

 

 

Genehmigungspflichtige Betriebsanlagen

 

Eine Genehmigungspflicht für Betriebsanlagen besteht nur dann, wenn von dieser eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie des Eigentums anderer, eine Belästigung der Nachbarn z.B. durch Geruch oder Lärm, eine Beeinträchtigung der Religionsausübung, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder eine Beeinträchtigung der Gewässer hervorgerufen werden kann.

 

Für eine Genehmigungspflicht ist bereits die bloße Eignung der Beeinträchtigung und Gefährdung ausreichend – eine tatsächliche Beeinträchtigung muss hierzu nicht vorliegen.

 

Kann von einer Betriebsanlage keine Gefahr oder Beeinträchtigung ausgehen, dann ist auch kein Genehmigungsverfahren notwendig. Beispiele hierzu sind reine Bürobetriebe, Friseurstudios und Handelsbetriebe ohne Reparaturbetrieb (sofern keine Anrainerbelästigung durch erheblichen Lieferverkehr zu erwarten ist).

 

 

Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung

 

Ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wird nicht von Amts wegen durchgeführt, sondern ist zu beantragen. Für die Einreichung sind vor allem folgende Unterlagen notwendig:

  • Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung mit Angabe des Standorts und personenbezogener Daten
  • Betriebsbeschreibung, die alle wichtigen Informationen zur Betriebsanlage enthält
  • Grundstückseigentümerverzeichnis inklusive jener angrenzender Nachbargrundstücke
  • Lageplan
  • Grundrissplan
  • eventueller Lüftungsplan
  • Maschinen- und Geräteliste
  • Emissionserklärung mit Angaben zu Lärm-, Geruchs- und sonstiger Emissionen
  • Abfallwirtschaftskonzept
  • eventuell Mitteilung einer Abwassereinleitung

 

Die bei den Bezirksämtern eingerichteten, periodisch abgehaltenen Projektsprechtage ermöglichen die Erörterung von mit der Betriebsanlagengenehmigung in Zusammenhang stehenden Fragen und Probleme. Falls Sie also beabsichtigen sollten, eine gewerbliche Betriebsanlage zu eröffnen, empfiehlt es sich, dort vorbeizuschauen. Hilfreich ist es dabei sicher, wenn Sie die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen bereits dorthin mitnehmen. Somit kann leichter erörtert werden, ob die Errichtung der Betriebsanlage überhaupt möglich ist bzw. unter welchen Auflagen dies vorraussichtlich möglich sein wird.

 

 

Ebenfalls interessant:

 

Übersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Voriger Teil: Besonderheiten im Gewerberecht

 

Nächster Teil: Immaterialgüterrecht

 

 

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