16.07.2010
08:07

Recht der Unternehmensgründung: Besonderheiten im Gewerberecht

Im heutigen vierten Teil dreht sich alles um Besonderheiten des österreichischen Gewerberechts. Genauer gesagt erhalten Sie Infos über die Besonderheiten gewerberechtsfähiger Gesellschaften, über das Fortbetriebsrecht und über sonstige berufsrechtliche Vorschriften.

 

Im nächsten und damit letzten Teil zum Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht erfahren Sie dann Details zur gewerblichen Betriebsanlage.

 

 

Besonderheiten gewerberechtsfähiger Gesellschaften

 

  • Sitz im Inland: Gesellschaften können nur dann ein Gewerbe in Österreich anmelden, wenn diese über einen Sitz im Inland verfügen. Ausländische Gesellschaften müssen demnach über eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung verfügen, um eine Gewerbeberechtigung erlangen zu können.
  • Gewerberechtsfähige Gesellschaft: Darüber hinaus können nur so genannte gewerberechtsfähige Gesellschaften ein Gewerbe anmelden. Gewerberechtsfähig sind vor allem die OG, KG, GmbH und AG. Nicht gewerberechtsfähig sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) und die stille Gesellschaft. Bei der GesbR gilt, dass grundsätzlich sämtliche Gesellschafter über eine Gewerbeberechtigung verfügen müssen (also die einzelnen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst, da diese nicht gewerberechtsfähig ist). Bei der stillen Gesellschaft erfolgt die Gewerbeanmeldung sowieso nur durch den nach außen hin in Erscheinung tretenden Unternehmer – niemals durch den stillen Gesellschafter.

 

 

Beachte: Da bei reinen Gelegenheitsgesellschaften (ausgeübt im Rahmen einer GesbR) kein Gewerbebetrieb auf Dauer ausgeübt wird, genügt es, wenn der einzelne Gesellschafter eine Gewerbeberechtigung entsprechend seines Arbeitsanteiles hat. Es muss im Falle einer reinen Gelegenheitsgesellschaft also nicht jeder Gesellschafter über alle Berechtigungen verfügen.

 

  • Firmenbucheintragung: Alle diese genannten gewerberechtsfähigen Gesellschaften können jedoch nur nach bereits erfolgter Firmenbucheintragung ein Gewerbe anmelden, da für die Gewerbeanmeldung ein Firmenbuchauszug verpflichtend beizubringen ist.
  • Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers: Außerdem müssen gewerberechtsfähige Gesellschaften verpflichtend einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen – dies gilt im Übrigen auch bei Ausübung eines freien Gewerbes. Dieser muss sich entsprechend im Betrieb betätigen können sowie eine entsprechende Position im Unternehmen bekleiden (mit Anordnungsbefugnis). Darüber hinaus muss der gewerberechtliche Geschäftsführer zu mindestens 20 Stunden im Betrieb beschäftigt werden.  Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Unternehmer gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Der Gewerbebehörde gegenüber haftet er für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

 

 

Beachte: Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss auch in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Dies bedeutet, dass er zum Beispiel nicht daneben einen Fulltime-Job in einem anderen Unternehmen bekleiden kann. Weiters wäre dies nicht möglich, wenn der Wohnsitz des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu weit vom Unternehmensstandort entfernt ist oder dieser kein Wort deutsch kann.

 

 

Achtung: Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist der Gewerbebehörde unverzüglich mitzuteilen. Einzelunternehmer haben innerhalb von einem Monat und Gesellschaften in der Regel innerhalb von sechs Monaten einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer anzumelden (Ausnahmen bestehen bei Gewerben mit denen eine Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist).

 

 

Das Fortbetriebsrecht

 

Verliert ein Unternehmen z.B. auf Grund des Todes des Inhabers die Gewerbeberechtigung, dann steht der Verlassenschaft ein so genanntes Fortbetriebsrecht zu. Daneben kann auch der Masseverwalter im Rahmen eines Konkursverfahrens das Fortbetriebsrecht haben.

 

Endet bei Tod des Inhabers schließlich das Verlassenschaftsverfahren können jedoch nur mehr der Ehegatte oder die Kinder (maximal bis Vollendung des 24. Lebensjahres) ein solches Fortbetriebsrecht geltend machen. Weist eine fortbetriebsberechtigte Person jedoch nicht die notwendigen Voraussetzungen auf, dann ist von ihr ohne unnötigen Verzug ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Ausübung des Gewerbes zu bestellen.

 

Falls die Ausübung eines Gewerbes bei nicht Bestehen der notwendigen Gewerbevoraussetzungen keine Gefahr für Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, dann gibt es auch die Möglichkeit der Nachsicht. Nur bei fehlender Eigenberechtigung ist keine Nachsicht möglich.

 

 

Sonstige berufsrechtliche Vorschriften

 

In Österreich unterliegen nicht alle Berufe und Branchen dem Gewerberecht. Die meisten dieser Berufe und Branchen unterliegen jedoch anderen – nämlich in der Regel strengeren – berufsrechtlichen Vorschriften. Einige Berufe jedoch unterliegen überhaupt keiner solchen Vorschrift, wie beispielsweise Schriftsteller, Vortragende und Künstler.

 

Eigene Berufsgesetze gibt es vor allem für die Gruppe der so genannten freien Berufe, für deren Ausübung spezielle Kenntnisse benötigt werden. Die Ausübung dieser Berufe ist daher an besonders strenge Zugangsvoraussetzungen geknüpft. In der Regel benötigt man hierzu einen einschlägigen Hochschulabschluss sowie einige Praxisjahre. Zusätzlich muss man eine oder mehrere Prüfungen bestehen um zugelassen zu werden. Auch wird man in den meisten Fällen vereidigt. Beispiele hierzu sind Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker, Patentanwälte und Ärzte.

 

Für bestimmte Branchen gelten ebenfalls eigene gesetzliche Regelungen. Hierbei handelt es sich vor allem um Branchen, die bestimmte volkswirtschaftlich wichtige oder besonders gefährliche Tätigkeiten umfassen. Beispiele sind Banken, Versicherungen, Eisenbahnen, Luftfahrtunternehmen, Güterbeförderungsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen und Versorgungsunternehmen.

 

 

Zur Übersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

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