09.07.2010
08:18

Recht der Unternehmensgründung: Gewerbeanmeldung

Im heutigen dritten Teil zum Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht geht es um die Gewerbeanmeldung.

 

Eine Gewerbeberechtigung wird durch eine formlose Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erlangt. Bezirksverwaltungsbehörden sind vor allem die Bezirkshauptmannschaften und in größeren Städten das Magistrat. Grundsätzlich genügt ein formloses Schreiben für die Gewerbeanmeldung.

 

Mitunter ist nun sogar eine elektronische Gewerbeanmeldung über die Wirtschaftskammer und sogar bereits von zu Hause aus möglich.

 

 

Die Daten werden hierbei direkt elektronisch an das Magistrat bzw. die Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Diese Gewerbeanmeldung per Mausklick ist in nur wenigen Minuten erledigt. Möglich ist das Ganze durch das Unternehmerserviceportal (www.usp.gv.at) der österreichischen Bundesministerien.

 

Diese elektronische Gewerbeanmeldung ist jedoch nur bei den freien Gewerben möglich. Gründer in reglementierten Gewerben können sich den Gang zur Gewerbebehörde noch nicht ersparen. Im Falle eines freien Gewerbes lassen Sie die Gewerbeanmeldung am besten gleich elektronisch durch die Wirtschaftskammer im Rahmen der NeuFöG-Beratung durchführen.

 

Bei Einzelunternehmern muss die Anmeldung enthalten:

 

  • Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltsberechtigung
  • Heiratsurkunde wenn der aktuelle Name von der Geburtsurkunde abweicht
  • Meldezettel
  • Strafregisterauszug, falls der Anmelder nicht mindestens seit fünf Jahren in Österreich wohnhaft ist
  • Eventueller Befähigungsnachweis
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Bestätigung der Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) zwecks Gebührenbefreiung

 

Bei Gesellschaften muss die Anmeldung enthalten:

 

  • Vorlage des Firmenbuchauszugs (nicht älter als sechs Monate)
  • Anzeige der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Beibringung derselben Dokumente wie bei der Gewerbeanmeldung durch einen Einzelunternehmer (siehe oben).
  • Bei Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers als Angestellter: Anmeldebestätigung bei der Gebietskrankenkasse mit Nachweis einer mindestens 20-stündigen Beschäftigung in der Woche
  • Nachweis der schriftlich erteilten Anordnungsbefugnis und Einverständniserklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

 

Mit Erlangung der Gewerbeberechtigung – also in den meisten Fällen bereits mit Anmeldung bzw. spätestens nach drei Monaten – ist der Gewerbeinhaber Pflichtmitglied bei der Österreichischen Wirtschaftskammer. Hierzu ist jährlich eine Grundumlage an die Kammer zu entrichten. Die Höhe dieser Grundumlage hängt im Wesentlichen von der gewählten Rechtsform und der jeweiligen Fachgruppe ab, derer man angehört.

 

 

Zur Übersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

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Nächster Teil: Besonderheiten im Gewerberecht 

 

 

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