01.07.2010
09:04

Recht der Unternehmensgründung: Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht (2)

Im zweiten Teil zum Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht geht es heute um die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zum Gewerbeantritt.

 

 

Die allgemeinen Voraussetzungen zum Gewerbeantritt müssen grundsätzlich immer erfüllt werden – auch wenn es sich bei dem anzumeldenden Gewerbe um ein freies Gewerbe handelt. Die besonderen Voraussetzungen zum Gewerbeantritt müssen allerdings nur bei der Anmeldung eines reglementierten Gewerbes und eingeschränkt auch bei einem Teilgewerbe erfüllt werden.

 

Achtung: Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen zum Gewerbeantritt bewirkt, dass durch die Gewerbeanmeldung nicht die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit erlangt wird. Allerdings kann ein Antrag auf Nachsicht gemeinsam mit der Gewerbeanmeldung gestellt werden.

 

 

Allgemeine Voraussetzungen zum Gewerbeantritt

 

Die allgemeinen Voraussetzungen zum Gewerbeantritt für Einzelunternehmer sind:

 

  • Eigenberechtigung = Handlungsfähigkeit: Diese wird grundsätzlich mit Erlangung des 18. Lebensjahres erlangt. Bei Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, hat der Sachwalter einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.
  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates der EWR, bzw. Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
  • Wohnsitz im Inland bzw. in einem Land, wo die Zustellung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen gesichert ist.
  • Fehlen persönlicher Ausschlussgründe: z.B. strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, Finanzvergehen mit hoher Geldstrafe, Eröffnung eines Konkurses, der mangels Masse abgelehnt wurde (allerdings werden hierbei nur die letzten drei Jahre beurteilt) sowie Personen, denen die Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde oder das Gericht entzogen wurde.

 

Beachte: Bei Nichtvorliegen von allgemeinen Voraussetzungen durch den Anmelder kann dieser einerseits einen Antrag auf Nachsicht stellen oder andererseits einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der die genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Die allgemeinen Voraussetzungen zum Gewerbeantritt für Gesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften) sind:

 

  • Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt wird und sich entsprechend betätigen kann.
  • Erfüllung der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers (siehe oben).

 

 

Besondere Voraussetzungen zum Gewerbeantritt

 

Die besonderen Voraussetzungen zum Gewerbeantritt bei reglementierten Gewerben sind:

 

  • Befähigungsnachweis: Bei allen reglementierten Gewerben ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Damit weist der Gewerbeanmelder nach, dass er über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um das entsprechende Gewerbe ausüben zu können. Der Befähigungsnachweis wird vor allem durch Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen erbracht (z.B. handelt es sich dabei um Meisterprüfungszeugnisse). Was als Befähigungsnachweis für das jeweilige Gewerbe gilt, ist genau mittels Verordnung festgelegt.

 

Beachte: Neben dem mittels Verordnung festgelegten – also standardisierten Befähigungsnachweis – ist auch der so genannte Nachweis der individuellen Befähigung möglich. Hierbei muss der Gewerbeanmelder nachweisen, dass er über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um das Gewerbe ausüben zu können. Normalerweise wird dies bei jahrelanger Praxiserfahrung zutreffen.

 

Achtung: Bei Bau- und Zimmermeistern ist die Feststellung der individuellen Befähigung nicht möglich, hier ist immer der entsprechende, per Verordnung festgelegte, Befähigungsnachweis zu erbringen!

 

  • Zuverlässigkeitsprüfung: Bei den bereits in Teil 1 aufgezählten Zuverlässigkeitsgewerben ist für die Ausübung des Gewerbes eine Zuverlässigkeitsprüfung notwendig. Insbesondere dürfen keine Umstände vorliegen, die an der ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit zweifeln lassen könnten.
  • Bedarfsprüfung: Eine Bedarfsprüfung ist beim Gewerbe der Rauchfangkehrer vorgesehen. Dieses Gewerbe darf nur dann ausgeübt werden, wenn von der Behörde ein Bedarf hierzu festgestellt wird.
  • Haftungsabsicherung: Die Berufsgruppen der Versicherungsvermittler (Versicherungsagenten, -makler und –berater) und der Immobilientreuhänder (vor allem Immobilienmakler) müssen zur Gewerbeanmeldung eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen.

 

 

Zur Übersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

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