Gründerlexikon: Rechtsform

Unternehmen können in Form unterschiedlicher Rechtsformen am Markt tätig werden. Die Rechtsform definiert dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen von Unternehmen. Durch die Rechtsform lassen sich unter anderem die Eigentumsverhältnisse, die Risikoverteilung und die Entscheidungsfindung ableiten.

 

 

Grundlegende Einteilung der Rechtsformen

 

Grob gesagt unterscheidet man bei den Rechtsformen zwischen Einzelunternehmen und Gesellschaften. Die Gesellschaften unterteilen sich wiederum in Personengesellschaften (OG, KG, GesbR, stille Gesellschaft, GmbH & Co. KG) und in Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).

 

Das Einzelunternehmen ist jene Rechtsform, die am leichtesten zu gründen und auch nach der Gründung am einfachsten handzuhaben ist. Im Gegensatz hierzu steht die Aktiengesellschaft – oder kurz AG. Die AG ist nämlich kompliziert zu gründen und auch danach ist bei der AG einiges zu beachten. So herrschen bei der AG beispielsweise strenge Publizitäts- und Kontrollvorschriften, die es beim Einzelunternehmen allesamt nicht gibt.

 

 

Übersicht über die wichtigsten österreichischen Rechtsformen

 

1. Einzelunternehmen

 

  • Verpflichtender Firmenbucheintrag erst über € 700.000 Jahresumsatz (Ausnahme: Freiberufler und Land- und Forstwirte); freiwilliger Firmenbucheintrag auch unter € 700.000 Jahresumsatz möglich
  • Einfach und kostengünstig zu gründen
  • Im Besitz einer einzelnen Person
  • Unbeschränkte Haftung des Einzelunternehmers
  • Keine Mindestkapitalerfordernisse
  • Einzelunternehmer ist sozialversicherungspflichtig nach dem GSVG
  • Gewinne werden dem Einzelunternehmer selbst zur Besteuerung zugerechnet
  • Keine Offenlegungsverpflichtung des Jahresabschlusses
  • Möglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter € 700.000 Jahresumsatz (bei Freiberuflern auch darüber noch möglich)
  • Entscheidungen (womit die Geschäftsführung gemeint ist) trifft der Einzelunternehmer selbst

 

2. Offene Gesellschaft (OG)

 

  • Verpflichtend ins Firmenbuch einzutragen
  • Gründung durch mindestens zwei Personen
  • Abschluss eines (formfreien) Gesellschaftsvertrages
  • Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Keine Mindestkapitalerfordernisse
  • Gesellschafter sind sozialversicherungspflichtig nach dem GSVG
  • Gewinne werden den Gesellschaftern zur Besteuerung zugerechnet
  • Keine Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses
  • Möglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter € 700.000 Jahresumsatz (bei Freiberuflern auch darüber noch möglich)
  • Entscheidungen treffen die Gesellschafter

 

3. Kommanditgesellschaft (KG)

 

  • Verpflichtend ins Firmenbuch einzutragen
  • Gründung durch mindestens zwei Personen
  • Abschluss eines (formfreien) Gesellschaftsvertrages
  • Unbeschränkte Haftung der einen Gruppe von Gesellschaftern (nämlich der Komplementäre)
  • Beschränkte Haftung der anderen Gruppe von Gesellschaftern (nämlich der Kommanditisten)
  • Keine Mindestkapitalerfordernisse
  • Komplementäre sind sozialversicherungspflichtig nach dem GSVG
  • Gewinne werden den Gesellschaftern zur Besteuerung zugerechnet
  • Keine Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses
  • Möglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter € 700.000 Jahresumsatz (bei Freiberuflern auch darüber noch möglich)
  • Entscheidungen treffen die Komplementäre

 

4. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR)

 

  • Mangelnde Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (Vertragspartner sind immer nur die Gesellschafter aber niemals die GesbR selbst)
  • Kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden
  • Nicht möglich bei mehr als € 700.000 Jahresumsatz (Ausnahme: Gelegenheitsgesellschaften) – über diesem Umsatz ist die GesbR als OG oder KG ins Firmenbuch einzutragen
  • Das Gesellschaftsvermögen steht im Miteigentum der Gesellschafter
  • Gründung durch mindestens zwei Personen
  • Abschluss eines (formfreien) Gesellschaftsvertrages
  • Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Keine Mindestkapitalerfordernisse
  • Gesellschafter sind sozialversicherungspflichtig nach dem GSVG
  • Gewinne werden den Gesellschaftern zur Besteuerung zugerechnet
  • Keine Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses
  • Möglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Entscheidungen treffen die Gesellschafter

 

5. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH bzw. GesmbH)

 

  • Verpflichtend ins Firmenbuch einzutragen – und zwar unabhängig vom erzielten Jahresumsatz
  • Kann auch durch nur eine Person gegründet werden
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mittels Notariatsaktes
  • Beschränkte Haftung der Gesellschafter mit der Stammeinlage (diese scheint im Firmenbuch auf)
  • Mindestkapitalerfordernisse (das Mindeststammkapital beträgt € 35.000, wobei € 17.500 einzuzahlen sind – sofern eine Gründungsprüfung vermieden werden soll)
  • Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig nach dem GSVG oder ASVG (je nach Beteiligungsausmaß)
  • Gewinne sind durch die Gesellschaft selbst zu versteuern (Körperschaftssteuer in Höhe von 25%); werden Gewinne ausgeschüttet unterliegen diese sodann der Kapitalertragssteuer in Höhe von ebenfalls 25%
  • Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses beim Firmenbuch (allerdings mit Erleichterungen für kleine GmbHs)
  • Unmöglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (und zwar unabhängig vom Umsatz; es muss immer eine doppelte Buchführung durchgeführt werden)
  • Die GmbH wird durch Organe vertreten (Geschäftsführer, Generalversammlung und eventuell durch einen Aufsichtsrat)

 

6. Aktiengesellschaft (AG)

 

  • Verpflichtend ins Firmenbuch einzutragen – und zwar unabhängig vom erzielten Jahresumsatz
  • Kann auch durch nur eine Person gegründet werden
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (bei der AG Satzung genannt) mittels Notariatsaktes
  • Beschränkte Haftung der Gesellschafter (Aktionäre) mit ihrer Einlage (diese scheint nicht im Firmenbuch auf)
  • Mindestkapitalerfordernisse (der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt bei der AG € 70.000)
  • Eine Gründungsprüfung ist bei der AG immer verpflichtend durchzuführen, ob nun das erforderliche Kapital zur Gänze bar eingezahlt wurde oder nicht
  • Vorstände sind sozialversicherungspflichtig nach dem ASVG
  • Gewinne sind durch die Gesellschaft selbst zu versteuern (Körperschaftssteuer in Höhe von 25%); werden Gewinne ausgeschüttet, unterliegen diese sodann der Kapitalertragssteuer in Höhe von ebenfalls 25%
  • Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses beim Firmenbuch (ohne jegliche Erleichterungen für kleine AGs, für große AGs gelten sogar zusätzliche Offenlegungspflichten)
  • Unmöglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (und zwar unabhängig vom Umsatz; es muss immer eine doppelte Buchführung durchgeführt werden)
  • Die AG wird durch Organe vertreten (Vorstand, Hauptversammlung und durch den stets bei AGs verpflichtenden Aufsichtsrat)

 

 

Sie wollen mehr über die einzelnen Rechtsformen wissen? Hier erfahren Sie Genaueres:

 

Einzelunternehmen

 

Offene Gesellschaft (OG)

 

Kommanditgesellschaft (KG)

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

 

Aktiengesellschaft (AG) und GmbH & Co. KG

 

 

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