25.06.2010
11:16

Recht der Unternehmensgründung: Gewerberecht und Betriebsanlagengenehmigung (1)

Fast jeder Gründer muss sich mit dem Gewerberecht oder mit berufsrechtlichen Vorschriften befassen, da er ansonsten seine Tätigkeit gar nicht (legal) ausüben könnte. Zumindest muss der Gründer im Falle von freien Gewerben seine Tätigkeit bei der zuständigen Gewerbebehörde melden.

 

 

In manchen Fällen müssen Gründer darüber hinaus einen Befähigungsnachweis vorweisen bzw. sogar eine Zuverlässigkeitsprüfung bestehen – doch dies bildet eindeutig die Ausnahme. Mittlerweile machen nämlich freie Gewerbe ca. 90 Prozent aller Gewerbeanmeldungen in Österreich aus.

 

Anwendungsbereich des Gewerberechts

 

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass nicht alle Formen selbständiger Tätigkeit mit der Erlangung einer Gewerbeberechtigung verbunden sind. Vor allem einige Berufsgesetze aus den freien Berufen wie z.B. der Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten enthalten Sondervorschriften zur Berufsausübung (welche in der Regel um einiges „schärfer“ sind). Diese unterliegen somit nicht der Gewerbeordnung. Weiters bedürfen beispielsweise die so genannten Neuen Selbständigen überhaupt keiner Berechtigung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten (Beispiele hierfür sind etwa Vortragende und Schriftsteller).

 

Deshalb ist als erstes zu prüfen, ob die jeweilige angestrebte selbständige Tätigkeit überhaupt der Gewerbeordnung und damit dem Gewerberecht unterliegt oder nicht.

 

Beispiele für Tätigkeiten, die nicht dem Gewerberecht unterliegen:

 

  • Nachhilfelehrer, Vortragende, Schriftsteller, Künstler, wissenschaftliche Gutachter
  • Architekten, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Apotheker, Hebammen, Heilmasseure, Psychologen, Tierärzte, Zahnärzte
  • Land- und Forstwirte, Buschenschank
  • Bergbau, Eisenbahn, Luftfahrtsunternehmen, Schifffahrtsunternehmen
  • Industrieunternehmen

 

Achtung: Bei Gewerben, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, entfällt in der Regel das Erfordernis eines Befähigungsnachweises. Bei einigen Tätigkeiten gilt diese Ausnahme für Industriebetriebe allerdings nicht, so etwa bei Baumeistern und Zimmermeistern.

 

Ein Industriebetrieb liegt dann vor, wenn folgende Kriterien zutreffen (unter Betrachtung des Gesamtbildes):

  • Hoher Kapitaleinsatz
  • Hoher maschineller Einsatz
  • Serienfertigung
  • Hohe Mitarbeiteranzahl

 

Das Gewerberecht ist weiters nur dann anzuwenden, wenn die jeweilige Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht ausgeführt wird:

 

  • Selbständigkeit: Diese liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird, also das typische Unternehmerrisiko getragen wird. Selbständig handelt somit jeder, der das Unternehmerrisiko auch für Verluste oder für den Verdienstausfall trägt.
  • Regelmäßigkeit: Diese liegt dann vor, wenn die Absicht der Wiederholung gegeben ist. Doch auch die einmalige Handlung kann als regelmäßige Tätigkeit gelten. Dies gilt immer dann, wenn auf die angesprochene Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder die Tätigkeit einen längeren Zeitraum angedauert hat (z.B. ein Beratungs- oder Planungsprojekt). Auch ein Anbieten von Leistungen an einen größeren Kreis an Personen gilt als eine gewerbliche Tätigkeit.
  • Ertragserzielungsabsicht: Diese liegt dann vor, wenn die Absicht vorliegt, Preise zu verlangen, die die eigenen Kosten übersteigen. Es kommt nicht darauf an, ob dies tatsächlich auch zutrifft, das heißt, auch im Falle von Verlusten kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Bei Entgeltlichkeit wird bereits Ertragserzielungsabsicht vermutet.

 

Natürlich darf die ausgeübte Tätigkeit auch nicht gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen, ansonsten liegt nämlich keine Gewerbsmäßigkeit vor.

 

 

Einteilung der Gewerbe

 

Das Gewerberecht unterscheidet folgende Arten von Gewerben:

 

  • Freie Gewerbe: Für alle freien Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben. Sie dürfen daher bereits bei Vorliegen der allgemeinen Antrittsvoraussetzungen ausgeübt werden (diese Antrittsvoraussetzungen erfahren Sie im nächsten Teil zum Gewerberecht).

 

Beachte: Die freien Gewerbe sind in der Gewerbeordnung nicht abschließend aufgezählt. Vielmehr handelt es sich hierbei um alle Gewerbe, die nicht unter die Gruppe der reglementierten Gewerbe oder der Teilgewerbe fallen. Bei der Neuschaffung eines freien Gewerbes ist daher insbesondere darauf zu achten, dass nicht in die Befugnisse von reglementierten Gewerben eingegriffen wird.

 

  • Reglementierte Gewerbe: Bei den reglementierten Gewerben muss bei der Anmeldung ein Befähigungsnachweis erbracht werden. Die reglementierten Gewerbe sind in der Gewerbeordnung erschöpfend aufgezählt. Einige besonders vertrauensbedürftige Tätigkeiten bedürfen überdies einer Zuverlässigkeitsprüfung.

 

Beachte: Diese“ Zuverlässigkeitsgewerbe“ sind: Baumeister, Brunnenmeister, chemische Labore, Elektrotechniker, Pyrotechniker, Gas- und Sanitärtechniker, Herstellung von Arzneimitteln, Inkassobüros, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberater, Waffengewerbe, Zimmermeister

 

  • Teilgewerbe: Teilgewerbe stellen einzelne Tätigkeiten von sonst reglementierten Gewerben dar, bei denen jedoch davon ausgegangen werden kann, dass deren Ausführung auch von Personen geschehen kann, die die Befähigung nur auf vereinfachte Art nachweisen können (z.B. durch eine Lehrabschlussprüfung statt einer Meisterprüfung). Teilgewerbe sind beispielsweise Änderungsschneidereien, Erdbau und Nagelstudios.

 

Grundsätzlich stellen alle Gewerbe so genannte Anmeldegewerbe dar, das heißt, dass das Gewerbe bereits nach der Anmeldung ausgeübt werden darf. Der Anmelder muss in diesem Fall also nicht darauf warten, dass er eine Gewerbeberechtigung erlangt. Leider gibt es hierzu einige Ausnahmen wie etwa bei den Rauchfangkehrern. Rauchfangkehrerbetriebe dürfen nur dann gegründet werden, wenn ein Bedarf hierfür vorliegt. Weiters gibt es hiervon auch bei einigen reglementierten Gewerben Ausnahmen, so zum Beispiel bei Baumeistern und Elektrotechnikern. Hier wird auch die Zuverlässigkeit des Inhabers bzw. des gewerberechtlichen Geschäftsführers geprüft. Beginnen darf man mit der Tätigkeit nur dann, wenn der rechtskräftige Bescheid der Gewerbebehörde vorliegt.

 

 

Im nächsten Teil erfahren Sie alles über die Voraussetzungen zum Gewerbeantritt.

 

 

Zur Übersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Voriger Teil: AG und GmbH & Co. KG

 

 

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