Recht der Unternehmensgründung: Rechtsformen und Gesellschaftsrecht (8)

Dies ist heute der letzte Teil zum Thema Rechtsformen und Gesellschaftsrecht. Zur Abrundung möchte ich in diesem Beitrag kurz auf die AG und auf die GmbH & Co KG eingehen. Auch lasse ich die europäischen Gesellschaftsformen nicht gänzlich unerwähnt.

 

 

Die Aktiengesellschaft (AG)

 

Im Wesentlichen hat die AG dieselben Eigenschaften wie die GmbH. Sie unterscheidet sich von der GmbH jedoch vor allem in folgenden Punkten:

  • bei der Gründung (es besteht eine zwingende Gründungsprüfung, auch bei einer reinen Bargründung!)
  • bei der AG besteht eine Satzungsstrenge, das heißt die Satzung kann in den meisten Punkten nicht abgeändert werden (so wie es beim Gesellschaftsvertrag der GmbH möglich ist)
  • bei den zwingend vorgesehenen Organen (es besteht ausnahmslos die Pflicht der Einrichtung eines Aufsichtsrates und zur Bestellung eines Abschlussprüfers)
  • bei der Möglichkeit der Börsenotierung
  • bei der Verfügung über die Anteile (Aktien sind besonders leicht handelbar, vor allem wenn die AG an der Börse notiert)
  • bei der Kapitalaufbringung (beispielsweise muss der Nennbetrag von Inhaberaktien – diese kommen im Übrigen am häufigsten vor – zur Gänze einbezahlt werden)

 

Aufgrund der geringen praktischen Bedeutung von AGs im Rahmen konventioneller Unternehmensgründungen möchte ich nicht weiter auf diese eingehen.

 

Die GmbH & Co KG

 

Die GmbH & Co KG ist im Grunde eine Personengesellschaft – genauer gesagt eine besondere Form einer KG. Die Besonderheit besteht darin, dass die Komplementärstellung der Gesellschaft von einer Kapitalgesellschaft übernommen wird, das heißt die Stellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters übernimmt eine beschränkt haftende Gesellschaft. Kommanditist ist hingegen eine KG. Dies hat zur Folge, dass alle Gesellschafter beschränkt haften. Vor allem wird durch diese Gesellschaftsform versucht, sowohl die Vorteile der GmbH als auch die Vorteile der KG miteinander zu vereinen.

 

Als Vorteile sind vor allem die beschränkte Haftung sowie die flexible Ausgestaltung der GmbH & Co KG zu nennen. Vor allem können dadurch wiederum Personen an dem Unternehmen beteiligt werden, die nur über beschränkte Mitwirkungsrechte verfügen sollen. Bei hohen Gewinnen kann man als Komplementär trotzdem von einer geringeren Steuerbelastung als bei der KG profitieren.

 

Als Nachteile sind insbesondere die hohen Kosten einer GmbH & Co KG zu nennen, da zwei Gesellschaften zu gründen sind: eine GmbH und eine KG. Deshalb werden auch zwei Gesellschaften zugleich buchführungspflichtig, was höhere laufende Kosten verursacht. Die GmbH muss außerdem eine doppelte Buchführung erstellen und der Jahresabschluss ist zum Firmenbuch einzureichen.

 

Europäische Gesellschaftsformen

 

Zu nennen sind hier vor allem die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die zu den Personengesellschaften zu zählen ist und die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Gegenstück zur inländischen AG. Ein weiteres Projekt ist die Europäische Privatgesellschaft (SPE: Societas Privata Europaea) als Gegenstück zur inländischen GmbH.

 

In Deutschland wurde die SPE bereits am 1.11.2008 eingeführt. Seitdem kann in Deutschland eine so genannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von nur € 1,00 gegründet werden. 25 % der Gewinne müssen dann jedoch in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis ein Mindestkapital von € 25.000,00 erreicht wird.

 

Die europäischen Gesellschaftsformen haben in Österreich jedoch eine nur untergeordnete praktische Bedeutung.

 

 

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