Recht der Unternehmensgründung: Rechtsformen und Gesellschaftsrecht (7)

Im heutigen Beitrag erfahren Sie das wichtigste über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH ist gleich nach dem Einzelunternehmen die gebräuchlichste Rechtsform in Österreich.

 

 

Die GmbH steht wie die OG und die KG grundsätzlich für jeden erlaubten Zweck zur Verfügung – einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit (außer einschlägige Berufsvorschriften sehen etwas anderes vor). Zur Gründung einer GmbH bedarf es aber nicht mindestens zweier Gesellschafter; es ist vielmehr auch die Gründung einer Ein-Personen-GmbH möglich. Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch.

 

Besonderheiten der GmbH

 

Die fehlende Notwendigkeit von mehr als einem Gesellschafter hat zur Konsequenz, dass das Wegfallen vom z.B. vorletzten Gesellschafter nicht zur Auflösung der GmbH führt (zu beachten sind jedoch die zwingenden Mindestkapitalvorschriften bei der GmbH).

 

Hauptcharakteristikum der GmbH ist die beschränkte Haftung der Gesellschafter in Höhe ihrer Stammeinlage (wurde die Stammeinlage nicht in voller Höhe eingezahlt, dann haften die Gesellschafter in Höhe des Differenzbetrages). Nur ausnahmsweise können Gesellschafter einer GmbH zur Haftung herangezogen werden (vor allem wenn ein Gesellschafter als Geschäftsführer auftritt, obwohl er keiner ist). Daneben kann es auch zur Haftung der Geschäftsführer kommen, falls diese ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen – dabei ist es unerheblich ob die Geschäftsführer selbst Gesellschafter sind oder nicht.

 

Aufgrund der beschränkten Haftung unterliegt die GmbH zwingenden Mindestkapitalbestimmungen. Das Stammkapital muss mindestens € 35.000 ausmachen, wobei grundsätzlich mindestens die Hälfte davon in bar einzuzahlen ist.

 

Beachte: Bei einer so genannten Sachgründung, bei der keine Bareinlagen geleistet werden, hat eine Gründungsprüfung stattzufinden. Hierzu ist ein unabhängiger Sachverständiger zu betrauen, der insbesondere prüft, ob der Wert der Sacheinlagen den Betrag der gewährten Geschäftsanteile erreicht. Allerdings ist die Gründungsprüfung bei der GmbH in der Praxis nur von untergeordneter Bedeutung – es sollte (hoffentlich) kein allzu großes Problem sein, € 17.500 für eine Gründung in bar aufzutreiben.

 

Gesellschafter einer GmbH können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Auch eine GmbH selbst kann Gesellschafter einer anderen GmbH sein. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH unterliegt einer zwingenden Notariatsaktspflicht.

 

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, richtet sich das Ausmaß der Rechte und Pflichten grundsätzlich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (also jene Stammeinlage, die auch im Firmenbuch aufscheint). Der Anteil am Gewinn richtet sich jedoch grundsätzlich nach der Höhe der einbezahlten Stammeinlage.

 

Bei der Gründung der GmbH ist zu unterscheiden zwischen dem Vorgründungsstadium (Vorgründungsgesellschaft: die Zeit vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages) und dem Gründungsstadium (Vorgesellschaft: die Zeit zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Firmenbuch). Die Vorgründungsgesellschaft wird dabei als GesbR qualifiziert, die Vorgesellschaft hingegen als so genannte Rechtsform eigener Art. Diese Vorgesellschaft ist im Unterschied zur Vorgründungsgesellschaft bereits rechtsfähig. Die Vorgesellschaft muss außerdem bereits einen oder mehrere Geschäftsführer aufweisen, die (im Unterschied zur GmbH) selbst als Handelnder haften. Diese Handelndenhaftung in der Vorgesellschaft endet jedoch mit der Eintragung im Firmenbuch. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen auf die eingetragene GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

 

Beachte: Im Zeitpunkt des Entstehens der GmbH – also zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung – muss das erforderliche Mindestkapital vorhanden sein. Wurde dieses demnach in der Phase der Vorgesellschaft bereits vermindert oder zur Gänze aufgebraucht, dann trifft die Gründer eine anteilige Differenzhaftung. Sie haften in diesem Fall  im Verhältnis ihrer Beteiligung.

 

Bei der GmbH besteht weiters die Verpflichtung, den Jahresabschluss zum Firmenbuch einzureichen (allerdings mit Einschränkungen für kleine GmbHs). Außerdem muss verpflichtend eine doppelte Buchführung erstellt werden – eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist bei GmbHs nicht möglich (auch nicht bei Unterschreiten der Umsatzschwelle).

 

 

Die Organe der GmbH

 

Neben zwingenden Mindestkapitalvorschriften bestehen bei der GmbH zwingende Organisationsvorschriften, die bei Personengesellschaften nicht anzufinden sind. Verpflichtend einzurichtende Organe sind bei der GmbH

  1. der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführer
  2. die Generalversammlung
  3. der Aufsichtsrat (jedoch nicht verpflichtend unter bestimmten Voraussetzungen)
  4. der Abschlussprüfer (jedoch nicht verpflichtend bei kleinen GmbHs)

 

 

Zu 1. Geschäftsführer

 

Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt bei der GmbH durch die Gesellschafter im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses. Daneben kann ein Gesellschafter auch im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zum Geschäftsführer bestellt werden – für Nichtgesellschafter gilt diese Möglichkeit jedoch nicht.

 

Beachte: Beim Geschäftsführer ist natürlich der unternehmensrechtliche Geschäftsführer gemeint – und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer, der zur Ausübung eines Gewerbes zu bestellen ist.

 

Laut Gesetz gilt, dass, sollten mehrere Geschäftsführer vorhanden sein, diese die Geschäfte gemeinsam führen. Nach dem Gesetz sind für die Geschäftsführung einstimmige Beschlüsse erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichendes bestimmt werden. So kann bestimmt werden, dass einzelne Geschäftsführer oder alle Geschäftsführer alleine geschäftsführungsbefugt sind.

 

Die Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern nach außen ist unbeschränkt und unbeschränkbar – eine Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung (sondern wäre nur im Innenverhältnis wirksam).

 

Geschäftsführer unterliegen einem Wettbewerbsverbot. Sie dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft keine Geschäfte im Geschäftszweig der GmbH tätigen, sich nicht an einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen bzw. nicht in einer anderen Gesellschaft des selben Geschäftszweiges eine Position als Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat ausüben.

 

Wichtig für Geschäftsführer einer GmbH ist vor allem die Frage der Haftung. So unterliegen GmbH-Geschäftsführer dem so genannten objektiven Sorgfaltsmaßstab, sodass subjektiv geringere Fähigkeiten und Kenntnisse nicht eingewendet werden können. Das heißt, der Geschäftsführer muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die der jeweilige Geschäftszweig erfordert, aufweisen. Er kann sich im Haftungsfalle nicht darauf berufen, dass er über diese nicht verfügt hat und daher den Sorgfaltsmaßstab gar nicht erfüllen hätte können.

 

Beachte: Theoretisch können den Geschäftsführer einer GmbH immense Haftungsgefahren auflauern – in der Praxis wird jedoch wie so oft nicht so heiß gegessen wie gekocht. Die Geschäftsführerhaftung wird in der Tat nur in seltenen Fällen schlagend – trotzdem sollte man diese als Geschäftsführer nicht auf die leichte Schulter nehmen.

 

Problematisch kann es für den Geschäftsführer vor allem in folgenden Fällen werden:

  • Vernachlässigung eines internen Kontrollsystems
  • Verletzung des Wettbewerbsverbotes
  • Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber Gesellschaftern
  • Verspätete Konkursanmeldung
  • Unterlassung eines notwendigen Unternehmensreorganisationsverfahrens
  • Verstoß gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen
  • Betrug
  • Begünstigung einzelner Gläubiger im Konkursfall
  • Abgabenhinterziehung
  • Verletzung von Umweltvorschriften

 

Zu 2. Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie kann Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder einberufen und diese auch wieder abberufen. Daneben stehen der Generalversammlung andere wichtige Entscheidungen zu, wie zum Beispiel Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Wahl des Abschlussprüfers und die Verteilung des Bilanzgewinnes.

 

Zu 3. Aufsichtsrat

 

Ein Aufsichtsrat muss erst bestellt werden, wenn das Stammkapital der Gesellschaft € 70.000 und die Anzahl der Gesellschafter 50 übersteigt bzw. wenn die Anzahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt.

 

Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei Kapitalvertretern zu bestehen und überwacht im Wesentlichen die Geschäftsführung.

 

Zu 4. Abschlussprüfer

 

Ein Abschlussprüfer ist nur bei mittelgroßen und großen GmbHs zu bestellen. Dieser prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht.

 

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 4,84 Mio. Euro Bilanzsumme
  • 9,68 Mio. Euro Umsatzerlöse
  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

 

 

Die Gründung einer GmbH ist wie Sie sehen schon um einiges aufwändiger als die Gründung einer Personengesellschaft oder gar einer Einzelunternehmung. Kann jedoch eine Gründungsprüfung vermieden werden (bei Bareinzahlung von mindestens € 17.500), dann ist auch eine GmbH-Gründung relativ rasch möglich.

 

 

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