Recht der Unternehmensgründung: Rechtsformen und Gesellschaftsrecht (6)

In diesem Beitrag erfahren Sie das Wichtigste rund um die Rechtsformen der GesbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und der stillen Gesellschaft.

 

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

 

Die GesbR ist die einzige Gesellschaftsform, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt ist. Sie wird durch einen Vertrag (hierfür besteht Formfreiheit) errichtet, bei dem sich mindestens zwei oder mehrere Personen „ihre Mühe und / oder Sachen zum gemeinschaftlichen Erwerbe“ vereinigen. Diese Regelung bedeutet zum einen, dass eine GesbR nicht von einer Person alleine gegründet werden kann – denn dazu sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig (wobei es sich bei den Gesellschaftern sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln kann). Zum anderen dient die GesbR dem gemeinschaftlichen Erwerbe, das heißt es wird auf einen gemeinschaftlichen Zweck abgelegt, den es durch die Gründung einer GesbR zu erfüllen gilt.

 

Bei fast allen gesetzlichen Bestimmungen zur GesbR handelt es sich um dispositives Recht, das heißt, es kann zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart werden. Im Gesetz steht sogar, dass die Vertragsparteien dies nicht nur können, sondern sogar sollen! Ausnahmen zur freien Gestaltbarkeit bestehen insbesondere dort, wo man Dritte durch eine freie Vereinbarung schädigen könnte, wie zum Beispiel bei der Haftung, die nach außen hin grundsätzlich nicht beschränkbar ist.

 

Die praktische Bedeutung der GesbR im Rahmen klassischer Unternehmensgründungen ist äußerst gering geworden. Eine wirkliche Rolle spielt die GesbR eigentlich nur noch im Rahmen von so genannten Gelegenheitsgesellschaften, die vor allem im Baubereich vorzufinden sind.

 

Weitere Besonderheiten der GesbR

 

Hauptcharakteristikum der GesbR ist, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Das heißt, sie ist vor Gericht nicht parteifähig und kann selbst keine Rechtsgeschäfte abschließen (das können nur die Gesellschafter selbst). Außerdem ist die GesbR daher nicht vermögensfähig, sowie nicht grundbuchs- und firmenbuchfähig (daher können auch keine Prokuristen bestellt werden). Auch ins Marken- und Patentregister können nur die Gesellschafter, niemals aber die Gesellschaft selbst eingetragen werden.

 

Bei Überschreiten des Schwellenwerts von € 700.000 Jahresumsatz ist die GesbR als OG oder KG ins Firmenbuch einzutragen. Ausnahmen von dieser Eintragungspflicht bestehen allerdings für Freiberufler und für Land & Forstwirte. Eine weitere Befreiung von der Eintragungspflicht besteht darüber hinaus auch für Gelegenheitsgesellschaften, weil diese nur dazu dienen, die Tätigkeiten der Gesellschafter (also wiederum in der Regel selbständiger Unternehmen) zu koordinieren und nur auf eine gewisse Zeit ausgelegt sind.

 

Eine Mindesteinlage ist bei der GesbR nicht vorgesehen, sondern bedarf der Vereinbarung zwischen den Parteien. Einlagen können in Geld aber auch in Sachen geleistet werden – unter Umständen sogar in Arbeit. Gewinne werden im Verhältnis der Einlagen verteilt. Entnahmen, die über die Gewinne hinausgehen, sind nur bei Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

 

Die Gesellschafter einer GesbR haben alles zu unterlassen, was die Erfüllung des Gesellschaftszwecks gefährden könnte, insbesondere fallen hierunter schädliche Nebengeschäfte (wobei vor allem Konkurrenztätigkeiten gemeint sind). Die Verletzung dieser Pflicht kann zum Schadenersatz führen.

 

Die Geschäftsführung geschieht – mangels anders lautender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag – durch alle Gesellschafter gemeinsam, wobei einfache Mehrheit ausreichend für die Beschlussfassung ist. Die Vertretungsbefugnis nach außen deckt sich grundsätzlich mit der Geschäftsführungsbefugnis. Ist demnach die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters eingeschränkt, würde dies auch auf die Vertretungsbefugnis zutreffen. Da Dritte jedoch geschützt werden sollen, ist eine solche Beschränkung nur im Innenverhältnis wirksam – nicht jedoch im Außenverhältnis. Hält sich daher ein Gesellschafter nicht an diese Beschränkung, dann ist er den anderen Gesellschaftern gegenüber für seine schuldhafte Übertretung haftbar.

 

Laut Gesetz besteht bei der GesbR eine so genannte Anteilshaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dies würde bedeuten, dass nur aliquot zum Kapitalanteil gehaftet wird. Aufgrund zahlreicher Ausnahmen und auch aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichte ist aber eher von einer Solidarhaftung auch bei der GesbR auszugehen. Das heißt, dass jeder Gesellschafter für die gesamten Verbindlichkeiten haftet. Der Gläubiger kann sich demnach an jeden Gesellschafter alleine wenden (der Gesellschafter hätte dann einen Regressanspruch gegenüber den anderen). Darüber hinaus haftet jeder Gesellschafter persönlich und unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen.

 

Achtung: Bei Ausscheiden eines GesbR-Gesellschafters haftet dieser für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits bestanden haben, bis zu deren Erlöschen weiter. Eine Beschränkung auf fünf Jahre wie bei der OG und der KG besteht hier nicht! Dies ist deshalb so, weil auf die GesbR das ABGB und nicht das UGB anzuwenden ist.

 

Die Gründung einer GesbR ist ähnlich wie die einer Einzelunternehmung relativ einfach und kostengünstig. Da auch keine Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch besteht und ebenso keine Publizitätsvorschriften bestehen, sind auch die laufenden Kosten einer GesbR relativ gering. Die GesbR eignet sich daher vor allem bei kleineren Gründungsvorhaben.

 

 

Die stille Gesellschaft

 

Die Stille Gesellschaft ist ähnlich einer Kommanditeinlage des Kommanditisten bei der KG. Die zwei wesentlichen Unterschiede sind dabei, dass es sich bei der stillen Beteiligung im Wesentlichen um Fremdkapital (zumindest bei der typischen stillen Gesellschaft) und bei der Kommanditeinlage um Eigenkapital handelt, sowie dass die Kommanditeinlage in Form der Haftsumme im Firmenbuch aufscheint, die Stille Beteiligung jedoch nicht – es besteht in der Regel bei der stillen Gesellschaft auch keine Haftung über die geleistete Einlage hinaus.

 

Eine stille Beteiligung kann sowohl mit Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften eingegangen werden, Voraussetzung ist nur, dass diese ein Unternehmen nach UGB betreiben. Stille Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

 

Besonderheiten der stillen Gesellschaft

 

Die Stille Gesellschaft kann als typische (echte) oder atypische (unechte) Stille Gesellschaft ausgestaltet sein. Bei der typischen Stillen Gesellschaft ist der Stille nur am Gewinn bzw. Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen des Unternehmens. Bei der atypisch Stillen Gesellschaft jedoch ist der Stille sowohl am Gewinn bzw. Verlust als auch am Vermögen des Unternehmens beteiligt.

 

Achtung: Der Stille ist zwingend am Gewinn zu beteiligen, eine Verlustbeteiligung kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden. Die Höhe der Bewertung der Einlage richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung der Vertragspartner. Vertraglich kann bei der Stillen Gesellschaft sogar eine unbeschränkte Beteiligung des Stillen am Verlust vereinbart werden (ansonsten ist die Verlustbeteiligung mit der Einlage beschränkt).

 

Die Stille Gesellschaft ist eigentlich keine Gesellschaftsform an sich, sondern im Grunde einfach ein durch Gewinnbeteiligung aufgewertetes Gläubigerverhältnis. Die Vermögenseinlage des Stillen geht dabei in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens über, wobei dieser wiederum dem Stillen einen Anteil am Gewinn gewährt. Charakteristikum ist, dass insbesondere kein gemeinschaftliches Vermögen zwischen dem Stillen und dem Unternehmer entsteht, sondern alles auf den Unternehmer übergeht, der Stille im Gegenzug lediglich ein Forderungsrecht erhält.

 

Zur Gründung der Stillen Gesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. Dieser unterliegt jedoch keinen Formvorschriften und kann somit auch mündlich abgeschlossen werden – jedoch empfiehlt es sich auch hier, den Vertrag schriftlich abzuschließen. Kontroll- und Entnahmerechte bestehen dieselben wie beim Kommanditisten. Auch vermehrt ein stehengelassener Gewinn die Beteiligung des Stillen Gesellschafters nicht.

 

Die Stellung als stiller Gesellschafter ist grundsätzlich nicht übertragbar (dasselbe gilt im Übrigen für den Unternehmer, an dem die stille Beteiligung besteht) jedoch vererbbar. Stirbt der Unternehmer, dann wird die Stille Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst.

 

 

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