Recht der Unternehmensgründung: Rechtsformen und Gesellschaftsrecht (5)

Beim letzten Mal haben Sie die Besonderheiten der OG kennengelernt. Heute geht es um die Rechtsform der KG, was eine Abkürzung ist für Kommanditgesellschaft.

 

 

Der Unterschied zur OG in Kürze

 

Der wesentlichste Unterschied zwischen der OG und der KG liegt in der Haftungsordnung. Bei der KG gibt es nämlich zwei unterschiedliche Gesellschaftertypen: den Komplementär (der mit dem OG-Gesellschafter identisch ist) und den Kommanditisten (dessen Haftung auf eine so genannte Haftsumme beschränkt ist). Eine weitere Besonderheit des Kommanditisten ist jene, dass Kommanditanteile frei vererbbar sind, der Tod des Kommanditisten demnach grundsätzlich nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt.

 

Im folgenden wird nur auf die Besonderheiten der KG eingegangen, da die Ausführungen zur OG auf den Komplementär ebenso anzuwenden sind.

 

Vorteile der KG

 

Die Rechtsform der KG eignet sich vor allem in folgenden Fällen:

  • zur Erhöhung der Eigenkapitalbasis einer bereits bestehenden Einzelunternehmung oder OG
  • zur Erhöhung der Eigenkapitalbasis bei der Gründung, wenn dem Partner keine umfassenden Mitwirkungsrechte zu teil werden sollen
  • im Falle einer Erbschaft, wenn dem Unternehmen kein Kapital entzogen werden soll. Die Erben können dann als Kommanditisten in die Gesellschaft eintreten.

 

Besonderheiten der KG

 

Bei der Gewinnverteilung ist zuerst den Komplementären ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Gewinnes zuzuführen. Danach bekommen jene, die Arbeitsleistung erbracht haben, einen angemessenen Betrag ausgezahlt. Erst danach wird der übrige Gewinn im Verhältnis der vereinbarten Kapitalanteile ausbezahlt.

 

Bei der Geschäftsführung ist ebenfalls wieder (wie bei der OG) in außergewöhnliche und in gewöhnliche Geschäfte zu unterscheiden. Nur bei außergewöhnlichen Geschäften haben Kommanditisten ein Mitwirkungsrecht. Sie müssen hierbei sogar dem Geschäft zustimmen. Ein trotzdem abgeschlossenes Geschäft ist Dritten gegenüber aber wirksam – diese Regelung betrifft also vor allem interne Regressansprüche. Von gewöhnlichen Geschäften sind Kommanditisten allerdings gänzlich ausgeschlossen, wobei ihnen jedoch eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden kann. Umgekehrt können Kommanditisten vertraglich auch von außergewöhnlichen Geschäften ausgenommen werden.

 

In punkto Vertretungsbefugnis gilt, dass nur Komplementäre die Gesellschaft nach außen hin vertreten dürfen – diese Vertretungsbefugnis kann den Kommanditisten auch nicht vertraglich eingeräumt werden (natürlich kann Kommanditisten jedoch eine Vertretungsbefugnis im Rahmen einer Prokura oder Geschäftsführung eingeräumt werden).

 

Im Unterschied zu den Komplementären trifft den Kommanditisten grundsätzlich kein gesetzliches Wettbewerbsverbot – vertraglich kann ein solches jedoch vereinbart werden.

 

Eine Mindesteinlage ist auch für Kommanditisten keine vorgesehen. Bei der Haftung ist hier insbesondere zwischen der Pflichteinlage, die nur intern wirkt, und der Haftsumme zu unterscheiden, die nur nach außen hin Wirkung entfaltet. Die Pflichteinlage ist hierbei jene Leistung, zu deren Erbringung sich der Kommanditist der Gesellschaft gegenüber im Innenverhältnis verpflichtet. Diese wird daher im Firmenbuch nicht eingetragen. Die Haftsumme hingegen stellt die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern dar. Diese wird demnach auch im Firmenbuch eingetragen.

 

Die Pflichteinlage und die Haftsumme müssen betraglich nicht übereinstimmen. Sowohl die Pflichteinlage als auch die Haftsumme können höher sein als die jeweils andere.

 

Achtung: Aufgrund dessen, dass sich Dritte auf die Wahrheit der Eintragungen im Firmenbuch verlassen können, führt eine irrtümlich zu hoch eingetragene Haftsumme im Firmenbuch dazu, dass diese gegenüber Dritten verbindlich ist. Kommanditisten sollten daher darauf achten, dass die Haftsumme auch richtig ins Firmenbuch eingetragen ist.

 

Findet eine Erhöhung der Haftsumme statt, dann können sich Gläubiger nur dann darauf berufen, wenn die Erhöhung ins Firmenbuch eingetragen wurde. Umgekehrt gilt, dass eine Reduzierung der Haftsumme zu dessen Wirksamkeit Dritten gegenüber ebenfalls ins Firmenbuch einzutragen ist.

 

Bereits bestehende Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung bereits bestanden haben, brauchen eine Reduzierung der Haftsumme nicht gegen sich gelten zu lassen.

 

Hat der Kommanditist einen Gewinn entnommen, dann ist er bei Verlusten in späteren Jahren nicht dazu verpflichtet, diese aufzufüllen (also keine Nachschusspflicht des Kommanditisten!). Allerdings darf der Kommanditist keinen Gewinn entnehmen, wenn er seine Pflichteinlage noch nicht geleistet hat bzw. der Betrag der Einlageleistung durch eine frühere Verlustzuweisung gemindert ist. Darüber hinaus darf die Entnahme nicht zum offenbaren Schaden für die Gesellschaft führen.

 

Auch Kommanditisten haften persönlich, solidarisch und unmittelbar, wodurch sich auch hier wiederum der Gläubiger direkt an den Kommanditisten wenden kann – aber nur sofern die bisherigen Pflichteinlagen den Betrag der Haftsumme nicht erreichen.

 

Beachte: Auch Kommanditisten haften im Falle des Eintritts in eine bereits bestehende Personengesellschaft ebenso wie der Komplementär für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft (allerdings natürlich begrenzt mit der Haftsumme).

 

Auch den von der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten trifft die so genannte Forthaftung von fünf Jahren (ebenfalls begrenzt mit der Haftsumme). Für Neuschulden wird nicht mehr gehaftet.

 

Für den Gründungsprozess gilt dasselbe wie für die OG. Die Gründung ist somit ebenfalls relativ einfach und kostengünstig zu bewerkstelligen. Es besteht auch keine Rechnungslegungspflicht unter einem Jahresumsatz von € 700.000 und es besteht keine verpflichtende Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch.

 

 

Hier geht’s zur Übersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Hier geht’s zum vorigen Beitrag: OG (Offene Gesellschaft)

 

Hier geht´s zum nächsten Beitrag: GesbR und stille Gesellschaft

 

 

Kennen Sie schon unser Buch?

 

Hier klicken: Unternehmensgründung in 50 Fragen und Antworten

 

 

 

>>>>>>>>>>>> www.gruendungswissen.at <<<<<<<<<<<<

 

 

  •  
  •  

Zurück

publish in twitterbookmark at facebook.com
« Mai 2010 »
S M T W T F S
            1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29
30 31          
7 gute Gründe warum Sie diese Webseite bald wieder besuchen sollten.

Kostenlose eBooks

Erfolgreiche Unternehmensgründung

Leitfaden NeuFöG

Liste aller Gratis-eBooks 2010


Partnerwebseiten

Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)
Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)

Nützliche Links

Archiv