Recht der Unternehmensgründung: Rechtsformen und Gesellschaftsrecht (4)

Im letzten Beitrag haben Sie die Vor- und Nachteile der Einzelunternehmung kennengelernt. Im heutigen Teil geht es um die Rechtsform der OG (Offene Gesellschaft).

 

 

Die OG steht grundsätzlich für jeden erlaubten Zweck zur Verfügung, und zwar einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Zur Gründung einer OG bedarf es mindestens zweier Gesellschafter und sie entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch (= so genannte konstitutive Wirkung der Firmenbucheintragung, im Gegensatz zur deklarativ wirkenden Firmenbucheintragung beim Einzelunternehmen).

 

Die Notwendigkeit von mindestens zwei Gesellschaftern hat zur Konsequenz, dass das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters automatisch zum Erlöschen der Gesellschaft führt. Das Gesellschaftsvermögen geht dann auf den verbleibenden Gesellschafter über. Ist der verbleibende Gesellschafter eine natürliche Person, dann wird das Unternehmen in der Form eines Einzelunternehmens fortgeführt – sofern der letzte Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen übernimmt (ansonsten wird das Unternehmen aufgelöst).

 

Beachte: Werden vor der Firmenbucheintragung bereits Geschäfte im Namen der Gesellschaft getätigt, dann sind diese den Gesellschaftern selbst als Mitunternehmer zuzurechnen. In der Zeit zwischen der Errichtung des Gesellschaftsvertrages und dem Entstehen der OG durch Firmenbucheintragung handelt es sich bei der Gesellschaft nämlich um eine GesbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als Vorgesellschaft.

 

Die OG kann im Unterschied zur GesbR selbst Vermögen besitzen und Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen. Weiters ist die OG parteifähig vor Gericht sowie selbst gewerberechtsfähig.

 

Gesellschafter einer OG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Auch eine OG selbst kann wiederum Gesellschafter einer OG sein. Der Gesellschaftsvertrag, der eine OG begründet, unterliegt keinerlei Formvorschriften – ein schriftlicher Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist jedoch zu empfehlen.

 

Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter weitgehend frei. Ähnlich wie bei der GesbR handelt es sich nämlich weitgehend um dispositives Recht.

 

Beachte: Jedoch nicht frei gestaltbar sind Vereinbarungen wonach Dritte geschädigt werden könnten. Weiters sind auch manche Rechte von Gesellschaftern – vor allem für jene, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurden – nicht beschränk- oder aufhebbar.

 

Eine Mindesteinlage ist bei der OG keine vorgesehen, diese bedarf vielmehr der Vereinbarung durch die Gesellschafter. Einlagen können sowohl in Geld als auch in Sachen und sogar in Dienstleistungen geleistet werden. Im Zweifel erhalten reine Arbeitsgesellschafter ohne Geld- oder Sacheinlage nur einen Anteil am Gewinn, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft – außer es ist etwas anderes vereinbart.

 

Beachte: Das Beteiligungsverhältnis bemisst sich bei der OG nach den vereinbarten Einlagen. Es kommt also nicht darauf an, was tatsächlich an Einlagen geleistet wurde oder wird. Somit ist das Verhältnis der Kapitaleinlagen festgelegt (man spricht auch von festen Kapitalkonten). Durch das Stehenlassen des Gewinnes am Jahresende durch einen der Gesellschafter erhöht sich dadurch nicht sein Anteil am Unternehmen.

 

Bei der Gewinnverteilung wird zuerst den Gesellschaftern, die mitgearbeitet haben, ihre Arbeitskraft honoriert (hierzu können beispielsweise auch Stundensätze vereinbart werden). Erst der danach verbleibende Jahresgewinn ist im Verhältnis der Beteiligung zu verteilen. Auch der Verlust ist im Verhältnis der Beteiligung zuzuweisen. Allerdings kann auch abweichendes vereinbart werden.

 

Entnahmen können insoweit getätigt werden, als sie nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führen (z.B. wenn die Gesellschaft nicht ausreichende liquide Mittel zur Verfügung hätte). Entnahmen, die den Gewinn übersteigen (also Kapitalentnahmen) sind nur möglich, wenn dem die anderen Gesellschafter zustimmen.

 

Beachte: In der Praxis wird mitarbeitenden Gesellschaftern ein so genannter Gewinnvorab gewährt – also eine Ausschüttung, die am Jahresende auf den Gewinnanteil angerechnet wird. Somit haben diese auch unterjährig bereits finanzielle Mittel zur Lebensführung zur Verfügung. Ansonsten müssten diese immer bis zur Bilanzerstellung warten.

 

Gesellschafter einer OG unterliegen dem Wettbewerbsverbot. Dieses erstreckt sich auf Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft. Außerdem darf ein Gesellschafter einer OG ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter kein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer anderen gleichartigen Gesellschaft sein (daneben beispielsweise einen GmbH-Anteil zu besitzen, ist demnach zulässig).

 

In punkto Geschäftsführung ist bei der OG zu unterscheiden in gewöhnliche Geschäfte, die ein Unternehmen gewöhnlicher Weise mit sich bringt, sowie in außergewöhnliche Geschäfte (z.B. Verkauf eines Grundstückes und dergleichen). Im Rahmen gewöhnlicher Geschäfte gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis, das heißt jeder Geschäftsführer ist alleine zur Beschlussfassung berechtigt. Allerdings hat jeder der anderen Geschäftsführer ein Widerspruchsrecht – sofern dieses nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wurde. Im Rahmen außergewöhnlicher Geschäfte gilt allerdings grundsätzlich Einstimmigkeitserfordernis – es sei denn, es ist Gefahr in Verzug. Auch hier kann beispielsweise ein Mehrheitserfordernis festgelegt werden. Es handelt sich also wiederum um dispositives Recht.

 

Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nach außen ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretungsmacht ist – bei sonstiger Nichtwirksamkeit gegenüber Dritten – von allen Gesellschaftern im Firmenbuch einzutragen.

 

Achtung: Nur der gänzliche Ausschluss ist bei Eintragung ins Firmenbuch gegenüber Dritten wirksam. Eine nach außen hin wirksame Beschränkung der Vertretungsmacht ist aber nicht möglich (intern kann eine Beschränkung jedoch sehr wohl festgelegt werden; dann haftet der in seinem Recht beschränkte Gesellschafter gegenüber den anderen bei Missachtung dieser Beschränkung). Dies ist deshalb gesetzlich so geregelt, weil ein Dritter nur schwer feststellen kann, ob der Gesellschafter zum Abschluss bestimmter Geschäfte befugt ist oder nicht.

Ins Firmenbuch ist nur die Vertretungsbefugnis, aber nicht die Geschäftsführungsbefugnis einzutragen!

 

Laut Gesetz haften OG-Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und unbeschränkbar, solidarisch sowie unmittelbar (das heißt der Gläubiger kann sich direkt an einen Gesellschafter wenden und auf dessen Privatvermögen greifen).

 

Beachte: Wer in eine bereits bestehende OG eintritt, haftet wie die anderen Gesellschafter für sämtliche – auch bereits zum Zeitpunkt des Eintritts bestehende – Verbindlichkeiten.

 

Von der Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter trifft die so genannte Forthaftung. Diese Forthaftung ist allerdings auf fünf Jahre beschränkt. Die Frist beginnt dabei mit dem Tag an dem das Ausscheiden ins Firmenbuch eingetragen wurde. Für Neuschulden, die nach dem Tag der Eintragung des Ausscheidens begründet wurden, wird nicht mehr gehaftet.

 

Die Gründung einer OG ist ähnlich wie die Gründung eines Einzelunternehmens relativ einfach und kostengünstig, mit dem Unterschied, dass eine Firmenbucheintragung erforderlich ist (allerdings kann man im Rahmen des NeuFöG von den Firmenbuchgebühren befreit werden). Es besteht wie bei der Einzelunternehmung bei Unterschreitung des Schwellenwertes von €700.000 Jahresumsatz auch keine Rechnungslegungspflicht nach dem UGB. Auch besteht keine Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses wie bei den Kapitalgesellschaften.

 

 

Zur Inhaltsübersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Zum vorigen Teil: Einzelunternehmung

 

Zum nächsten Teil: KG (Kommanditgesellschaft)

 

 

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