Recht der Unternehmensgründung: Rechtsformen und Gesellschaftsrecht (3)

Nachdem ich Ihnen im letzten Teil die einzelnen Kriterien zur Wahl der Rechtsform vorgestellt habe, möchte ich jetzt beginnen, die einzelnen Rechtsformen näher vorzustellen. Beginnen werde ich mit dem Einzelunternehmen, da die Einzelunternehmung die mit Abstand meist gewählte Rechtsform in Österreich ist.

 

 

Das nicht ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen ist die mit Abstand beliebteste Unternehmensform in Österreich. Anders sieht es mit eingetragenen Einzelunternehmen aus. Diese machen nur einen verschwindend geringen Prozentsatz aller Unternehmen in Österreich aus.

 

Da Einzelunternehmen erst bei Überschreiten des Umsatz-Schwellenwerts von € 700.000 dazu verpflichtet sind (Ausnahmen bestehen für Freiberufler und für Land & Forstwirte), ihr Unternehmen ins Firmenbuch eintragen zu lassen, ist leicht verständlich, dass die Rechtsform des Einzelunternehmens vor allem für kleine Unternehmen gewählt wird. Wächst das Unternehmen mit den Jahren, dann wird oft eine andere Rechtsform gewählt.

 

Als Einzelunternehmer besteht eine enge Verknüpfung mit dem Unternehmen selbst, da man einziger Eigentümer des Unternehmens ist. Das Einzelunternehmen ist vor allem eine optimale Rechtsform für all jene, die keine Partner im Unternehmen brauchen bzw. wollen und in der Regel auch keinen großen Finanzierungsbedarf haben. Der große Vorteil ist, dass einem keiner dazwischen redet und dass einem die Gewinne alle selbst zukommen.

 

Das Einzelunternehmen ist außerdem die Rechtsform, die am einfachsten zu gründen ist und deshalb bei Kleinstgründungen sehr beliebt ist. Eine Nebentätigkeit als Selbständiger wird fast immer als Einzelunternehmer wahrgenommen, denn auch die Gründungskosten und die laufenden Kosten sind so niedrig wie bei keiner anderen Rechtsform.

 

Weitere Vorteile sind die niedrige Einkommensteuerbelastung bei geringen Gewinnen, fehlende Publizitätspflichten gegenüber dem Firmenbuch, das Fehlen eines Mindestkapitalerfordernisses sowie das Fehlen von Entnahmebeschränkungen.

 

Problematisch kann allerdings die Haftung sein, denn diese ist unbeschränkt und unbeschränkbar, das heißt, man haftet auch mit dem Privatvermögen.

 

 

Tipp: Natürlich sind in Punkto Haftung auch andere Absicherungsstrategien denkbar. Beispielsweise würde sich zwischen Ehegatten der Abschluss eines so genannten Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Liegenschaften anbieten. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, die Liegenschaft ohne Zustimmung des anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Das heißt, dass Gläubiger z.B. ohne Zustimmung des Ehegatten keinen Zugriff auf die Liegenschaft hätten.

 

Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Vereinbarung nicht zur offensichtlichen Benachteiligung von Gläubigern abgeschlossen werden darf. Eine solche offensichtliche Benachteiligung wäre insbesondere dann gegeben, wenn Gläubiger bereits im Zeitpunkt des Abschlusses vorhanden sind und diese nur wegen der unbeschränkten Haftung des Einzelunternehmers und damit wegen der privaten Sicherheiten in Vorleistung gegangen sind. In einem solchen Fall könnte ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot deshalb angefochten werden. Zu beachten ist auch noch, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot Dritten gegenüber nur dann wirksam ist, wenn es publik gemacht wurde. Diese Publizität geschieht im Falle der Liegenschaft durch Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch.

 

 

Weitere Nachteile des Einzelunternehmens sind die nur eingeschränkten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, fehlende sozialversicherungsrechtliche Gestaltungsoptionen sowie eine nur eingeschränkt mögliche Nachfolgeregelung.

 

 

Zur Inhaltsübersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Zum vorigen Teil: Kriterien der Rechtsformwahl

 

 

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