Recht der Unternehmensgründung: Rechtsformen und Gesellschaftsrecht (1)

Eine wesentliche Entscheidung bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der optimalen Rechtsform. Die Wahl hängt dabei von vielen unterschiedlichen Einflussfaktoren ab - und nicht nur von der zukünftigen steuerlichen Belastung, auf die die Wahl der Rechtsform oftmals reduziert wird.

 

Bei der Wahl der Rechtsform sollten sowohl persönliche, als auch abgabenrechtliche, betriebswirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Kriterien untereinander abgewogen werden.

 

Wichtige Bestimmungsgründe für die Wahl der optimalen Rechtsform eines Unternehmens sind:

  • Haftungsverhältnisse
  • Teamgründung oder Alleingang
  • Steuerbelastung
  • Sozialversicherung
  • Finanzierungserfordernisse und Finanzierungsmöglichkeiten
  • Entnahmemöglichkeiten
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte
  • Kosten der Rechtsform (Eintragung, Notar, etc.)
  • Publizitätsvorschriften
  • Übertragbarkeit der Anteile
  • Image

 

Wieso sollte Sie das wissen?

 

Ich glaube, dass die angesprochene Rechtsformwahl nur aufgrund der Steuerbelastung schlichtweg falsch ist. Zum einen macht es bei moderaten Gewinnen keinen großen Unterschied mehr, ob man eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft gründet (sondern nur bei sehr niedrigen oder sehr hohen Gewinnen). Zum anderen hängt die Steuersituation einerseits von der Ertragslage ab, die nicht genau zu prognostizieren ist, schon gar nicht in schwierigen Zeiten wie einer Wirtschaftskrise und andererseits auch davon, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder ausgeschüttet werden.

 

Deshalb glaube ich, dass es nicht uninteressant ist für einen Gründer, zu wissen, welche Vor- und Nachteile bzw. welche Besonderheiten die jeweilige Rechtsform aufweist. Am Ende ist jede Rechtsformwahl jedoch immer ein Kompromiss, denn die optimale Rechtsform gibt es leider nicht.

 

 

Allgemeine Grundlagen zur Rechtsformwahl

 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Einzelunternehmungen und Gesellschaften. Einzelunternehmungen machen in Österreich den weitaus größten Teil aller Unternehmen aus, da sie einfach und schnell zu gründen sind und auch keine hohen Gründungskosten verursachen.

 

Umgekehrt können natürlich auch wichtige Gründe für die Bildung einer Gesellschaft sprechen, wie bspw. die Nutzung unterschiedlicher Fähigkeiten und Befugnisse, die Splittung bzw. Beschränkung des finanziellen Risikos und natürlich auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Gründe, etc.

 

Eine wichtige Besonderheit des Einzelunternehmens ist, dass nur eine Person Inhaber des Unternehmens ist. Dadurch ist auch nur diese eine Person am Gewinn beteiligt – jedoch umgekehrt auch nur eine Person am Verlust. Hinzu kommt, dass der Einzelunternehmer auch mit seinem Privatvermögen für Unternehmensverbindlichkeiten haftet.

 

Bei den Gesellschaften gibt es zum einen Personengesellschaften, die sich durch einen personenbezogenen Aufbau auszeichnen. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften (außer es handelt sich um Kommanditisten einer KG) für Verbindlichkeiten genauso wie der Einzelunternehmer unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Außerdem haften sie solidarisch, das heißt jeder Gesellschafter haftet für die gesamten Verbindlichkeiten. Der Gläubiger hat weiters die Möglichkeit, bei einem Gesellschafter alleine Befriedigung seiner Ansprüche zu erlangen (wobei der Gesellschafter dann einen Regressanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern hätte).

 

Aufgrund dieser unbeschränkten Haftung sieht das Gesetz keine zwingenden Regelungen über die Aufbringung von Gesellschaftskapital vor, es bestehen demnach bei Personengesellschaften keine Mindestkapitalvorschriften.

 

Beachte: Aufgrund des personenbezogenen Aufbaus ist die Mitgliedschaft bei Personengesellschaften mangels anderer Regelung im Gesellschaftsvertrag unübertragbar und unvererblich. Weiters wird bei Ausscheiden auch nur eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag abweichendes vorsehen, was meistens zu empfehlen sein wird.

 

Bei Kapitalgesellschaften steht im Unterschied hierzu die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften für Verbindlichkeiten daher nicht mit ihrem Privatvermögen. Ihre Haftung ist vielmehr mit der Einlage beschränkt (es sei denn, es wurde eine Nachschusspflicht vereinbart – was bei der AG allerdings nicht möglich ist, sondern nur bei der GmbH).

 

Aufgrund dieser beschränkten Haftung sieht das Gesetz zwingende Regelungen über die Aufbringung von Gesellschaftskapital vor, wobei diese Regelungen bei Aktiengesellschaften strenger sind als bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (da die GmbH eine personalistischere Struktur aufweist als die AG). Insbesondere sieht das Gesetz ein bestimmtes Mindestkapital für Kapitalgesellschaften vor.

 

Beachte: Aufgrund des kapitalistischen Aufbaus ist die Mitgliedschaft bei Kapitalgesellschaften übertragbar und auch vererblich. Hier gilt, dass bei Aktiengesellschaften die Übertragung von Anteilen leichter ist als bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Bei letzteren ist zur Übertragung von Anteilen ein Notariatsakt erforderlich (ebenfalls aufgrund der personalistischeren Struktur der GmbH). Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

 

Unterschiede zwischen der Personen- und der Kapitalgesellschaft gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Organisationsvorschriften. Hierbei kann grundsätzlich festgehalten werden, dass diese bei Personengesellschaften nur sehr eingeschränkt vorhanden sind (durch die unbeschränkte Haftung). Umgekehrt sind diese bei Kapitalgesellschaften äußerst detailliert vorhanden, wobei die Organisationsvorschriften bei Aktiengesellschaften wiederum detaillierter sind als bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Organisationsvorschriften betreffen hierbei vor allem die Willensbildung der Gesellschaft.

 

Bei den Kapitalgesellschaften erfolgt die Willensbildung nämlich zwingend durch so genannte Organe. Die wichtigsten Organe sind die Geschäftsführung bei der GmbH bzw. der Vorstand bei der AG, der Aufsichtsrat (welcher bei der AG immer und bei der GmbH nur ab Erreichen einer bestimmten Größe verpflichtend vorgesehen ist), sowie die Generalversammlung bei der GmbH bzw. die Hauptversammlung bei der AG. Grob gesagt hat der Vorstand der AG mehr Macht als der Geschäftsführer bei der GmbH. Umgekehrt hat jedoch die Generalversammlung der GmbH mehr Macht als die Hauptversammlung der AG. Die Generalversammlung kann der Geschäftsführung nämlich Weisungen erteilen, die Hauptversammlung hat diese Möglichkeit nicht. Dafür hat wiederum der Aufsichtsrat der AG mehr Macht als jener der GmbH.

 

Beachte: Bei den Personengesellschaften sind keine derartigen Organe vorgesehen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist hier sowieso grundsätzlich durch alle persönlich haftenden Gesellschafter vorzunehmen. Ein allgemeines Willensbildungsorgan wie die Generalversammlung ist ebenfalls aufgrund der ohnehin personalistischen Struktur nicht notwendig. Ein Aufsichtsrat kann grundsätzlich jedoch freiwillig errichtet werden, was in der Praxis aber kaum vorkommt.

 

Ebenso abhängig von der gewählten Gesellschaftsform ist die Form des Vertrages: Grundsätzlich können Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften formlos abgeschlossen werden. Demnach ist sogar der mündliche Abschluss des Gesellschaftsvertrages möglich (wobei natürlich die schriftliche Form unbedingt zu empfehlen ist). Bei Kapitalgesellschaften wiederum bestehen strenge Formvorschriften. Der Gesellschaftsvertrag ist beispielsweise in Notariatsaktsform abzuschließen – bei sonstiger Unwirksamkeit.

 

 

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zum nächsten Teil: Kriterien der Rechtsformwahl

 

 

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