23.04.2010
08:50

Recht der Unternehmensgründung: Firmenbuch und Firma (2)

Im ersten Teil zum Thema Firmenbuch und Firma habe ich das Firmenbuch näher beleuchtet. In diesem Teil widme ich mich deshalb der Firma.

 

Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt – so die Definition des Gesetzes.

 

Ist jemand demnach nicht im Firmenbuch eingetragen, kann er auch keine Firma führen (jedoch kann er eine Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung führen). Dies ist vor allem dadurch relevant, dass der Unternehmer mit der Firma nach außen im Geschäftsverkehr in Erscheinung tritt – vor allem auch auf sämtlichen Geschäftspapieren, da er hierzu  per Gesetz verpflichtet ist. Darüber hinaus muss er die Firma auch in Verfahren vor Gericht oder Verwaltungsbehörden als Partei verwenden (eine Ausnahme besteht für den Einzelunternehmer, der in Strafverfahren seinen bürgerlichen Namen zu verwenden hat).

 

Ist der Unternehmer nicht im Firmenbuch eingetragen (was im Übrigen auf die meisten Einzelunternehmer in Österreich zutrifft) und unterliegt dieser der Gewerbeordnung, dann hat dieser nach außen seinen Familiennamen mit zumindest einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden. Darüber hinaus darf er eine so genannte Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung führen (z.B. Apotheke zum grünen Kreuz). Solche Geschäftsbezeichnungen dürfen jedoch nicht den Eindruck einer Firma erwecken.

 

Die Firmenbildung

 

Durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) wurde das Firmenrecht grundlegend liberalisiert. Neben der Personen- und der Sachfirma ist es nun auch möglich, eine reine Fantasiefirma eintragen zu lassen. Wie die Namen bereits andeuten, besteht die Personenfirma aus dem Namen des Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters, eine Sachfirma besteht dann, wenn daraus der Unternehmensgegenstand entnommen werden kann. Eine reine Fantasiefirma besteht immer dann, wenn die Firma aus einem frei erfundenen Wort oder aus frei erfundenen Wörtern besteht. Durch diese neuen Möglichkeiten können nun auch Werbeaspekte in die Namensgebung einbezogen werden – was früher nur eingeschränkt möglich war.

 

Grenzen der freien Firmenbildung

 

Die Firma muss geeignet sein

 

  • den Unternehmer zu kennzeichnen
  • den Unternehmer von anderen zu unterscheiden
  • Die Firma darf nicht dazu geeignet sein, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.

 

Darüber hinaus haben alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zwingend den der gewählten Rechtsform entsprechenden Rechtsformzusatz in den Firmennamen aufzunehmen und in den Verkehrskreisen anzuführen (bspw. haben eingetragene Einzelunternehmer den Zusatz „eingetragener Unternehmer“ bzw. e.U. zu führen).

 

Wichtig in diesem Zusammenhang sind vor allem die Unterscheidungskraft der Firma sowie das Irreführungsverbot:

 

Unterscheidungskraft: Ein Wort kann zwar zur Kennzeichnung geeignet sein, aber noch lange nicht Unterscheidungskraft besitzen. Jede neue Firma muss sich nämlich von allen am gleichen Ort bzw. der gleichen Gemeinde zum Zeitpunkt der Eintragung von bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. Geschützt wird also die zuerst eingetragene Firma. Bloße Branchenbezeichnungen sind zur Unterscheidung nicht geeignet. Strittig ist die Unterscheidungskraft von sehr häufig vorkommenden Familiennamen.

 

Beachte: Zu beachten ist, dass nur der Firmenkern unterscheidbar sein muss, das heißt, entscheidend ist der Gebrauch im alltäglichen Geschäftsleben und nicht der vollständige Firmenwortlaut, da Firmenzusätze häufig weggelassen werden (man sagt beispielsweise immer nur OMV und nicht Österreichische Mineralölverwaltung). Maßgeblich für die Unterscheidbarkeit ist nur der Eindruck, der bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit entsteht und nicht der Eindruck, den ein besonders aufmerksamer Vergleich hinterlässt.

 

Das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit gilt jedoch nur bei Firmen am selben Ort oder in derselben Gemeinde. Liegt der Sitz des Unternehmens jedoch in einem anderen Ort oder in einer anderen Gemeinde, dann braucht die Firma nur über eine entsprechende Unterscheidungskraft verfügen, wobei der Begriff der Unterscheidungskraft schwächer ist als jener der deutlichen Unterscheidungskraft. Strengere Maßstäbe sind anzulegen, wenn Unternehmen derselben Branche angehören.

 

Irreführungsverbot: Die Firma darf über nichts irreführen, was für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich ist. Beispielsweise zählen hierzu zu Unrecht geführte akademische Grade, falsche geografische Angaben über den Tätigkeitsbereich des Unternehmens sowie falsche Angaben über den Unternehmensgegenstand. Natürlich darf auch jemand, der nicht im Firmenbuch eingetragen ist, die Verkehrskreise nicht irreführen.

 

Sondervorschriften zur Firmenbildung gelten auch für die Mehrzahl der freiberuflich Tätigen. Diese haben – soweit die jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen – einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten. So hat bspw. die Firma des Ziviltechnikers das Wort Ziviltechniker oder abgekürzt ZT zu enthalten. Ähnliche Bestimmungen finden sich bei Wirtschaftstreuhändern, Notaren, Rechtsanwälten und Ärzten.

 

Arten der Firmenbildung

 

Personenfirma: Grundsätzlich steht die Personenfirma allen in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern offen, die Grenzen der Zulässigkeit liegen vor allem in der besprochenen Unterscheidungskraft und Irreführungseignung. In Bezug auf die Unterscheidungskraft wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass verbreiteten Familiennamen ein Sachzusatz beizufügen ist. Eine Irreführungseignung wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn ein allgemein berühmter Name in der Firma aufscheint und auch der Sachbestandteil zum Namen passt, diese Persönlichkeit aber selbst nicht Gesellschafter oder Inhaber des Unternehmens ist.

 

Unzulässig ist es auch, in die Firma eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft einen anderen Namen als den eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufzunehmen (allerdings bestehen Ausnahmen im Rahmen einer Übernahme bzw. Firmenfortführung bei Ein- und Austritt eines namensgebenden Gesellschafters). Ähnliches gilt für die GmbH, wo nur Namen von Gesellschaftern aufgenommen werden können (mit denselben Ausnahmen).

 

Sachfirma: Mit Inkrafttreten des neuen UGB 2007 wurde die reine Sachfirma auch für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geöffnet (was vorher nur Kapitalgesellschaften vorbehalten war). Doch Achtung: die Grenze der Irreführungseignung bestimmt, dass nur der Wahrheit entsprechende unternehmerische Tätigkeiten angeführt werden dürfen (dies gilt auch hinsichtlich der Größe und Bedeutung sowie der fachlichen Spezialisierung). Des Weiteren muss die Sachbezeichnung Unterscheidungskraft besitzen. Reinen Branchenangaben kommt keine Unterscheidungskraft zu. Einer Branchenbezeichnung muss daher ein Zusatz beigefügt werden.

 

Fantasiefirma: Auch die reine Fantasiefirma wurde durch das neue UGB ermöglicht. Nach dem neuen Recht muss einer solchen Buchstabenkombination auch keine Verkehrsgeltung zukommen. Die Buchstabenfolge sollte aber aussprechbar sein. Zugelassen werden auch Zahlen in Verbindung mit Buchstaben.

 

Der Schutz der Firma

 

Öffentlich rechtlicher Firmenschutz

 

Gemäß Firmenbuchgesetz ist jemand, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, vom Gericht mit Zwangsstrafen zu sanktionieren. Wird dies in weiterer Folge nicht unterlassen, kann die Zwangsstrafe auch wiederholt verhängt werden. Weiters ist bei wiederholtem Vergehen der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten des Betroffenen zu veröffentlichen.

 

 

Privatrechtlicher Firmenschutz

 

Privatrechtlich genießt die Verletzung des Firmenrechts gleich mehrfachen Schutz des in seinem Recht Verletzten:

 

  1. Schutz nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) auf Unterlassung und Beseitigung
  2. Schutz nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz
  3. Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz
  4. Schutz nach dem Markenschutzgesetz (MSchG) auf Löschung der Marke, Verhängung von Zwangsstrafen, Beseitigung und gegebenenfalls Anspruch auf Urteilsveröffentlichung

 

Zu 1. Schutz nach UGB

 

Auf Unterlassung nach dem UGB kann nicht nur der unmittelbar Betroffene klagen, sondern auch der Dritte, der unmittelbar durch den Firmengebrauch beeinträchtigt wird (z.B. ein Konkurrenzunternehmen).

 

Zu 2. Schutz nach ABGB

 

Hierbei wird der Name einer Person geschützt (wozu bspw. auch Firmen- und Domainnamen sowie Geschäftsbezeichnungen zählen). Der Schutz nach dem ABGB wird nur dem Namensträger selbst gewährt, nicht einem Dritten. Bei entsprechendem Verschulden besteht hierbei auch ein Schadenersatzanspruch.

 

Zu 3. Schutz nach UWG

 

Auf Unterlassung nach dem UWG kann im Unterschied zum UGB auch gegen einen befugten Firmenbenützer geklagt werden – dies aber nur dann, wenn mit der Benutzung eine Verwechslungsgefahr mit bereits länger berechtigten Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen gegeben ist.

 

Zu beachten ist, dass das UGB für die Firmenbucheintragung nur vorgibt, dass sich jede neue Firma an demselben Ort oder in derselben Gemeinde von bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden muss. Die Frage der Verwechslungsfähigkeit wird vom Firmenbuchgericht daher nur sehr eingeschränkt untersucht. Die wettbewerbsrechtliche Seite wird von Amts wegen nicht berücksichtigt.

 

Dies bedeutet, dass von Amts wegen insbesondere keine Prüfung mit ähnlichen Firmenwortlauten in anderen Bundesländern, aber auch nicht die Frage der Verwechslungsfähigkeit mit z. B. eingetragenen Marken, Internet-Domain-Namen oder (nicht protokollierten) Geschäftsbezeichnungen vorgenommen wird.

Deshalb sollte unbedingt auch eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden. Diese beinhaltet insbesondere auch eine Rückfrage beim Patentamt, eine Abfrage des Branchenverzeichnisses der Wirtschaftskammer und der Gelben Seiten, sowie eine Abfrage unter nic.at wegen eventuell bereits eingetragener ähnlicher oder gleich lautender Domainnamen.

 

Zu 4. Schutz nach dem MschG

 

Nach dem MschG besteht vor allem ein Schutz vor einer widerrechtlichen Eintragung einer Marke unter einem bereits bestehenden Firmennamen. Vor allem besteht der Schutz für die Firma eines Unternehmers darin, dass die Marke wieder gelöscht werden muss, sofern sie im Geschäftsverkehr zu Verwechslungen mit der eigenen Firma führen könnte.

 

 

Zur Inhaltsübersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

zum vorigen Teil: Firmenbuch

 

zum nächsten Teil: Rechtsformen und Gesellschaftsrecht

 

 

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