16.04.2010
09:25

Recht der Unternehmensgründung: Firmenbuch und Firma (1)

Das aktuelle Firmenrecht ist erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten. Die Reform des Firmenrechts war dabei einer der Hauptbestandteile bei der Veränderung weg vom Handelsgesetzbuch (HGB) hin zum Unternehmensgesetzbuch (UGB).

 

Die Firmenbildungsvorschriften des HGB waren nämlich äußerst starr und im EU-Vergleich sogar wettbewerbsbenachteiligend. So war es den Unternehmern in Österreich im Grunde nur möglich, als Firmenwortlaut eine so genannte Personenfirma zu wählen. Die Wahl einer Sachfirma war nur eingeschränkt möglich, eine reine Fantasiefirma konnte man erst recht nicht wählen. Dies wurde durch das UGB aber grundlegend geändert, wodurch jetzt auch die Bildung einer Fantasiefirma möglich ist, was vor allem auch nach Werbeaspekten wichtig erscheint.

 

 

Wieso sollte Sie das wissen?

 

Ich glaube, dass ein gewisses Grundwissen zum Firmen- und Firmenbuchrecht auch für den Unternehmensgründer wertvoll sein kann. Man sollte als Gründer zumindest wissen, wieso es das Firmenbuch in Österreich eigentlich gibt und was dort alles eingetragen wird bzw. was man selbst dort eintragen kann und welche Rechtswirkungen aus diesen Eintragungen entstehen.

 

Darüber hinaus sollte der Gründer auch wissen, inwieweit er bei der Namensgebung für sein Unternehmen durch das Gesetz eingeschränkt wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten er umgekehrt hat. Weiters sollte der Gründer wissen, welche Mittel er bei Verstößen dritter gegen das Firmenrecht hat – vor allem bei Verstößen durch unmittelbare Konkurrenten.


 

Der Aufbau des Firmenbuchs

 

Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Gerichten geführt wird. Es dient zur Veröffentlichung von eingetragenen Rechtstatsachen. Hierbei handelt es sich vor allem um Eintragungen, die für Geschäftspartner relevant sein können bzw. relevant sind. Zum Beispiel lässt sich hierbei (wenn auch sehr eingeschränkt) die Bonität des Geschäftspartners ermitteln (da bspw. eine Einreichungspflicht des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften besteht). Auch sind aus dem Firmenbuch etwaige Ausnahmen von der Vertretungsbefugnis z.B. von Gesellschaftern einer OG zu ersehen (nur wenn Ausnahmen von der Vertretungsbefugnis im Firmenbuch eingetragen werden, sind sie für Dritte verbindlich). Deshalb kann auch jeder ins Firmenbuch Einsicht nehmen und es ist auch jedermann Einsicht zu gewähren; dies gilt sowohl für das Hauptbuch als auch für die Urkundensammlung.

 

Ähnlich wie das Grundbuch besteht auch das Firmenbuch aus einem Hauptbuch und einer Urkundensammlung. Eintragungen erfolgen aber nur im Hauptbuch. In der Urkundensammlung finden sich lediglich die Urkunden auf Basis derer Eintragungen im Hauptbuch vorgenommen wurden bzw. die bei Gericht aufbewahrt werden müssen. Beispielsweise werden Jahresabschlüsse sowie Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften in die Urkundensammlung aufgenommen.

 

 

Eintragungen ins Firmenbuch

 

Eine Eintragungspflicht besteht für folgende Rechtsformen:

 

  • GmbHs, AGs, OGs und KGs sind verpflichtend einzutragen (sie entstehen überhaupt erst mit der Eintragung ins Firmenbuch)
  • Für Einzelunternehmer besteht eine Eintragungspflicht erst dann, wenn der Umsatz im Geschäftsjahr zweimal hintereinander € 700.000 überschritten hat, und zwar im zweitfolgenden Geschäftsjahr; bzw. wenn der Umsatz in einem Geschäftsjahr € 1.000.000 überschritten hat, und zwar bereits im darauf folgenden Geschäftsjahr.
  • Überschreitet eine GesbR diese genannten Schwellenwerte, dann muss die Gesellschaft als OG oder KG zum Firmenbuch angemeldet werden. Die GesbR selbst kann nämlich mangels Rechtsfähigkeit nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

 

Beachte: Es würde sich aber wahrscheinlich nicht um österreichisches Recht handeln, wenn es damit schon getan wäre: So bestehen für freiberuflich Tätige (wie zum Beispiel für Ärzte und für Anwälte) Ausnahmen. Für GmbHs, AGs, OGs und KGs gilt zwar das selbe wie oben, doch für Freiberufler, die in Form eines Einzelunternehmens oder einer GesbR organisiert sind, gilt, dass diese auch bei Überschreiten der Umsatzgrenzen nicht ins Firmenbuch einzutragen sind (freiwillig können Sie sich jedoch schon eintragen lassen).

 

Generell gilt, dass sich jeder Einzelunternehmer, der die Umsatzschwellen nicht überschreitet, freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen kann und sich so dem Firmenrecht unterstellt (dies wird man vor allem dann machen, wenn man einen Prokuristen bestellen möchte, was nur eingetragenen Unternehmen möglich ist).

 

Daneben können beispielsweise auch Genossenschaften und Privatstiftungen ins Firmenbuch eingetragen werden. Für die GesbR, die stille Gesellschaft sowie für Vereine ist es allerdings nicht möglich, diese ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Vereine werden jedoch ins Vereinsregister eingetragen.

 

Eingetragen werden vor allem:

 

  • die Firma (dazu im nächsten Teil mehr)
  • die Rechtsform
  • der Sitz
  • der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Name und Geburtsdaten des Einzelunternehmers bzw. der vertretungsbefugten Personen bei Gesellschaften
  • Kommanditisten bei der KG, inkl. der Höhe der Haftsummen
  • Gesellschafter (auch nicht vertretungsbefugte) einer GmbH
  • Name und Geburtsdaten von Prokuristen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis
  • Höhe des Grund- bzw. Stammkapitals bei Kapitalgesellschaften inkl. Veränderungen
  • Änderungen der genannten Punkte
  • Ausnahmen von der Vertretungsbefugnis

 

Diese genannten Eintragungen sind verpflichtend vorzunehmen und können gegebenenfalls durch Zwangsstrafen erzwungen werden.

 

Eintragungen ins Firmenbuch müssen fast immer durch den Unternehmer selbst erwirkt werden, das Gericht wird normalerweise nicht selbst tätig. Anmeldepflichtig sind dabei immer die vertretungsbefugten Organe bzw. der Unternehmer selbst. Ausnahmsweise kann die Anmeldung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Natürlich muss die Anmeldung nicht direkt beim Gericht durchgeführt werden sondern kann auch bei Rechtsanwälten und Notaren bewirkt werden. Da die Anmeldung in diesen Fällen elektronisch erfolgt, verringert sich auch die Eintragungsgebühr (ansonsten hängen diese vor allem von der gewählten Rechtsform bzw. vom Inhalt der Meldung ab).

 

Beachte: Wird jedoch ein Betrieb neu gegründet und fällt dieser unter die Neugründung gemäß NeuFöG, dann entfallen die Gebühren im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gründung sowieso.

 

Daneben sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, die Jahresabschlüsse bei Gericht offen zu legen. Die Jahresabschlüsse sind spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag elektronisch einzureichen (bei Kapitalgesellschaften bis € 70.000 Umsatz auch in Papierform möglich) – zumindest sieht es das Gesetz so vor. In der Regel halten sich aber viele – vor allem kleinere Kapitalgesellschaften – nicht an diese Bestimmung, da sie den Jahresabschluss vor allem (so meinen sie zumindest) nur für das Finanzamt erstellen und bei Vertretung durch einen Steuerberater bis zu 15 Monate Zeit haben, diesen erstellen zu lassen. Dabei wird jedoch nicht bedacht, dass die nicht rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch eine unlautere Handlung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt. Laut einer Entscheidung des OGH (Oberster Gerichtshof) bedeutet dies nämlich, dass eine nicht fristgerechte Veröffentlichung den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich beeinflusst. Bei Klage durch einen Mitbewerber kann es so bei erneutem Verstoß zu Zwangsstrafen durch das Gericht kommen. Außerdem kann der Prozess selbst teuer werden.

 

Beachte: Eigentlich dürfte es zu Verzögerungen sowieso nicht kommen, da Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss im Grunde bereits nach 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag erstellt haben müssten (da es das Gesetz so vorsieht). Aus Haftungsgesichtspunkten sollte diese Frist eigentlich eingehalten werden.

 

 

Bekanntmachungen des Firmenbuchs

 

Die im Firmenbuch vorgenommenen Eintragungen sind grundsätzlich in der Ediktsdatei (abrufbar unter www.edikte.justiz.gv.at) sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ausnahmen bestehen allerdings für Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften. Hier gelten Eintragungen grundsätzlich bereits mit der Eintragung als bekannt gemacht. Damit möchte man vor allem kleine und mittlere Unternehmen von den Gebühren entlasten. Allerdings stellt sich mir hier etwas die Frage der Sinnhaftigkeit, denn der Sinn des Firmenbuchs ist ja gerade das relevante Tatsachen für Dritte offen gelegt und bekannt gemacht werden. Rechtstatsachen von Kapitalgesellschaften werden jedoch immer bekannt gemacht (was aufgrund der beschränkten Haftung von Kapitalgesellschaften besonders wichtig ist).

 

 

Der Schutz des Firmenbuchs

 

Generell gilt, dass man auf den Inhalt des Firmenbuchs vertrauen kann. Da das Firmenbuchgericht die Eintragungen auch auf materielle (und nicht nur auf formelle) Richtigkeit hin überprüft, haben Eintragungen ins Firmenbuch grundsätzlich den Anspruch der Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit. Hierbei soll vor allem der Dritte geschützt werden, der Tatsachen im Firmenbuch einsieht.

 

Daraus ergibt sich natürlich auch, dass bei unrichtigen Eintragungen im Firmenbuch der Unternehmer diese gegen sich gelten lassen muss – außer er kann beweisen, dass der Dritte die wahren Begebenheiten kannte. Ist beispielsweise jemand immer noch im Firmenbuch eingetragen und tritt dieser nach außen hin mit diesem Namen auf, obwohl er kein Unternehmen mehr betreibt, muss er sich dennoch als Unternehmer behandeln lassen und kann nicht einwenden, dass er gar kein Unternehmer mehr ist (was insbesondere bei Verträgen mit Unternehmern relevant ist, da in diesem Fall das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt).

 

Umgekehrt wird aber auch der Eintragungspflichtige selbst geschützt und nicht nur der Dritte. Ist eine Tatsache im Firmenbuch eingetragen, muss sie nämlich auch ein Dritter gegen sich gelten lassen.

 

 

Zur Inhaltsübersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Zum nächsten Teil: Firma

 

 

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