09.04.2010
09:45

Recht der Unternehmensgründung: NeuFöG (2)

Im ersten Teil zum NeuFöG ging es um die einzelnen Befreiungen. In diesem Teil beschreibe ich die Voraussetzungen, die es für die Beanspruchung der Befreiungen zu erfüllen gilt.

 

Die Voraussetzungen zur Förderung im Überblick

 

 

Die Neugründung eines Betriebes ist unter folgenden Voraussetzungen begünstigt:

 

  1. Der Betrieb wird operativ tätig.
  2. Es wird eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen.
  3. Es wird ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
  4. Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person hat sich in den letzten 15 Jahren vor der Betriebsneugründung nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt (war also vor allem nicht Inhaber oder Geschäftsführer eines anderen vergleichbaren Betriebes).
  5. Es wird im ersten Jahr der Neugründung die betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

 

Die Neugründung einer Betriebsstätte (Filiale) ist unter folgenden Voraussetzungen begünstigt:

  • Die Neugründung einer Betriebsstätte ist nur dann befreit, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes erfolgt.
  • Die übrigen Voraussetzungen zur Neugründung eines Betriebes gelten sinngemäß.

 

 

Die Voraussetzungen zur Förderung der Neugründung im Detail

 

Zu 1. Operative Tätigkeit des Betriebes

 

Mit der Neugründung einer beispielsweise noch nicht operativ tätigen GmbH wird mangels Anbietens von Leistungen am Markt kein Betrieb neu gegründet. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb operativ tätig wird, können die Begünstigungen jedoch in Anspruch genommen werden. Bereits angefallene Gebühren, Abgaben und Beiträge werden allerdings nicht rückerstattet.

 

Durch die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in das Firmenbuch ist mangels operativer Tätigkeit noch keine Betriebsneugründung gemäß NeuFöG bewirkt. Wurde der Betrieb noch nicht operativ tätig, können zu diesem Zeitpunkt noch keine Förderungen in Anspruch genommen werden.

     

Zu 2. Schaffung einer noch nicht vorhandenen betrieblichen Struktur

 

Insbesondere darf kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vorliegen (jedoch kann eine Begünstigung für eine Betriebsübertragung vorliegen.). Werden hingegen nur einzelne Betriebsgegenstände übernommen, sodass nach dem Gesamtbild eine neue betriebliche Struktur geschaffen wird, stehen die Begünstigungen für Neugründungen zu. Wichtig ist, dass keine wesentlichen Betriebsgrundlagen übernommen werden.

 

Beachte: Bei Land- und Forstwirtschaften sind wesentliche Betriebsgrundlagen beispielsweise das Betriebsgebäude und die landwirtschaftlichen Maschinen, bei freiberuflichen Tätigkeiten beispielsweise der Kundenstock, bei Gewerbebetrieben sind das z.B. Geschäftsräume, Warenlager und Produktionsanlagen. Die Übernahme von Arbeitskräften zählt in der Regel nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (Ausnahme: bei besonders wissensintensiven Tätigkeiten, allerdings werden hierbei auch die anderen Umstände beleuchtet).

 

Ebenfalls keine Neugründung liegt vor, wenn ein bereits bestehender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine – wenn auch neu gegründete – Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

 

Zu 3. Erzielung betrieblicher Einkünfte

 

Keine Neugründung liegt demnach vor, wenn die Betätigung als Vermietung und Verpachtung beziehungsweise als andere außerbetriebliche Tätigkeit erfolgt.

 

Zu 4. Keine beherrschende Betätigung des Betriebsinhabers

 

Die Begünstigungen des NeuFöG können nur gewährt werden, wenn alle Betriebsinhaber die Voraussetzungen erfüllen (also nicht bereits während der letzten 15 Jahre vergleichbar beherrschend tätig waren – und zwar weder im Inland noch im Ausland). Erfüllt nur einer der Betriebsinhaber die Voraussetzungen nicht, dann kommen die Begünstigungen des NeuFöG keinem der Betriebsinhaber zu.

 

Betriebsinhaber gemäß NeuFöG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

 

Betriebsinhaber gemäß NeuFöG sind:

  • Einzelunternehmer
  • Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengeselschaft
  • Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, sofern sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind. Ein Geschäftsführer ohne eine solche Beteiligung ist kein Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG.

 

Beachte: Das NeuFöG kommt aber nur dann nicht zur Anwendung, wenn diese beherrschende betriebliche Tätigkeit vergleichbar war. Eine vergleichbare betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers liegt immer dann vor, wenn sie in dieselbe Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE in der geltenden Fassung, herausgegeben von der Statistik Austria) einzuordnen ist. Tätigkeiten als Angestellter in der gleichen Branche sind jedoch für den Förderungsanspruch nicht schädlich.

 

Zu 5. Keine Erweiterung des Betriebes um bereits bestehende Betriebe

 

Relevant sind hierbei lediglich Veränderungen im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten.

 

Der Förderung im Rahmen des NeuFöG sind jedoch nur Übernahmen bereits bestehender Betriebe schädlich (z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei kauft eine Kanzlei in der nächstgelegenen Bezirksstadt um zu expandieren). Die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte steht der Förderung des Hauptbetriebes jedoch nicht im Wege – auch wenn die weitere Betriebsstätte selbst nicht förderbar ist (was insbesondere dann der Fall wäre, wenn die Gründung mehr als 30 Tage auseinander liegt).

 

Zu 6. Besonderheiten bei der Neugründung einer Betriebsstätte

     

Von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Neugründung des Hauptbetriebes und der Gründung einer Betriebsstätte kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Eröffnung des Hauptbetriebes und der jeweiligen Betriebsstätte binnen 30 Kalendertagen erfolgt. Die spätere Eröffnung zusätzlicher Betriebsstätten im Zuge der Ausweitung des Betriebes ist hingegen nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlasst und daher nicht befreit.

 

 

Das Ansuchen um Befreiung

 

Um in den Genuss der Befreiungen des NeuFöG zu gelangen, muss vom Neugründer eine Gründungsberatung bei der jeweiligen Interessenvertretung (meist ist das die Kammer der gewerblichen Wirtschaft – WKO) in Anspruch genommen werden. Kann der Neugründer keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden – wie bspw. die Neuen Selbständigen – ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

 

Bei dieser Beratung wird die Neugründung erklärt. Dies geschieht mit dem so genannten Formular NeuFö 1 (NeuFö 3 bei Betriebsübernahmen). Die Vorlage dieses Formulars bei den betreffenden Behörden ist Voraussetzung für die Begünstigung. Dabei ist in der Regel jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes vorzulegen. Wichtig ist, dass das Formular bereits im Zeitpunkt des Anfalles der Abgaben, Gebühren und Beiträge vorgelegt wird, da eine spätere Vorlage nicht rückwirkend von diesen Abgaben befreit. Ausnahmen bestehen für die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben. Hier ist es nur erforderlich, das Formular NeuFö 1 in der Lohnverrechnung zu hinterlegen. Vorgezeigt muss das Formular in der Folge nur auf Verlangen des Finanzamtes oder der Gebietskrankenkasse werden.

 

 

Meldeverpflichtungen

 

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, alle Umstände, die zum Wegfall der Begünstigungen führen, allen vom Wegfall betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen (also all jenen, bei denen eine Begünstigung in Anspruch genommen wurde). Wird nämlich die Betriebsinhabervoraussetzung nicht erfüllt, beziehungsweise wird der neu gegründete Betrieb erweitert, dann fallen bereits in Anspruch genommene Befreiungen nachträglich weg. Die betreffenden Abgaben, Gebühren und Beiträge sind dann nach zu entrichten.

 

 

Zur Inhaltsübersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Zum ersten Teil: NeuFöG (1)

 

Zum Download: Leitfaden NeuFöG

 

 

Kennen Sie schon unser Buch?

 

Hier klicken: Unternehmensgründung in 50 Fragen und Antworten

 

 

 

>>>>>>>>>>>> www.gruendungswissen.at <<<<<<<<<<<<

 

 

  •  
  •  

Zurück

publish in twitterbookmark at facebook.com
« April 2010 »
S M T W T F S
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30  
7 gute Gründe warum Sie diese Webseite bald wieder besuchen sollten.

Kostenlose eBooks

Erfolgreiche Unternehmensgründung

Leitfaden NeuFöG

Liste aller Gratis-eBooks 2010


Partnerwebseiten

Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)
Gründungs- und Steuerberatung in Zwettl (NÖ)

Nützliche Links

Archiv