02.04.2010
09:49

Recht der Unternehmensgründung: NeuFöG (1)

Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) wurde bereits im Jahre 1999 ins Leben gerufen, um Gründern den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern.

 

Das NeuFöG in Kürze:

 

Vor allem fallen im Rahmen dieser Bestimmungen für den Gründer einige Gebühren weg, die unmittelbar mit der Gründung zusammenhängen. Daneben entfallen auch bestimmte Lohnnebenkosten im ersten Jahr der Selbständigkeit. 

 

Mit Beginn des Jahres 2002 wurde dann das Neugründungsförderungsgesetz auf Betriebsübernahmen ausgedehnt. Jedoch ist der Förderungsumfang bei Übernahmen geringer als bei Neugründungen. Dies hat den Grund, dass bereits eine bestehende Organisation übernommen werden soll und nicht erst neu geschaffen wird wie bei der Neugründung. Der Gesetzgeber möchte aber vor allem die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur fördern. Da dies bei Übernahmen nicht der Fall ist, ist grundsätzlich auch der Förderumfang geringer.

 

Nachfolgend werden nur die Regelungen des NeuFöG im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes dargestellt. Auf die Regelungen im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme wird nicht näher eingegangen, da auch der Inhalt dieses E-Books auf Neugründer abzielt und nicht auf Übernehmer eines bestehenden Betriebes.

 

Die nun folgenden Ausführungen sind insbesondere den NeuFöG-Richtlinien (NeuFöR) des BMF entnommen.

 

Wieso sollten Sie das wissen?

 

Als Neugründer hat man es schon schwer genug: man muss sich Gedanken um die Finanzierung machen, Themen wie die Buchhaltung werden auf einmal wichtig und es sind Kunden von dem eigenen Angebot zu überzeugen. Gerade weil eben diese Anfangszeit so schwierig und oft auch überaus kapitalintensiv ist, sollten Förderungen unbedingt ausgenützt werden. Sie helfen die Anfangszeit – zumindest finanziell – besser zu überstehen. Dabei schadet es natürlich nicht, wenn man selbst auch eine Ahnung von diesen Dingen hat. Denn nur so kann man wirklich sichergehen, dass man auch alle Möglichkeiten der Förderung nützt.

 

Die Befreiungen für Neugründer im Überblick

 

1.      Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen

2.      Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft gewährt werden.

3.      Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken. (Ebenfalls unter der Bedingung, dass die Eintragung im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft steht und nur insoweit, als Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks gewährt werden.)

4.      Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch, die unmittelbar mit der Neugründung des Betriebes in Zusammenhang stehen.

5.      Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft beim Ersterwerb.

6.      Einige im ersten Jahr anfallende Lohnnebenkosten, und zwar: der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (so genannter DB), die Kammerumlage 2 (so genannter DZ), der Wohnbauförderungsbeitrag, sowie der Unfallversicherungsbeitrag.

 

Ganz wichtig – quasi als oberste Fördervoraussetzung – ist dabei, dass die Förderungen nur dann gewährt werden, wenn die Abgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung anfallen. Die dem Gründungsvorgang bloß mittelbar dienenden Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel die Aufnahme von Darlehen und Krediten, die Zulassung der zum Fuhrpark dienenden Kraftfahrzeuge, das Ansuchen um Baubewilligung für ein Betriebsgebäude sowie der Abschluss von Mietverträgen, bleiben demnach gebührenpflichtig – eine Förderung dieser Verträge durch das NeuFöG ist nicht möglich.

 

Die Befreiungen für Neugründer im Detail

 

Zu 1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

 

Beispiele befreiter Gebühren und Abgaben:

  • Ansuchen um Ausübung von bewilligungspflichtigen Gewerben, Ansuchen um Konzessionen sowie die Anmeldung von Anmeldegewerben
  • Ansuchen um Genehmigungen einer gewerblichen Betriebsanlage, sowie Gebühren im Zusammenhang mit der Genehmigung der Betriebsanlage
  • Ansuchen um Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung (im Rahmen der Gewerbeanmeldung)
  • Gebühren für Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden.

 

Nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlasst (und damit nicht förderbar) sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit

  • allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen (z.B. Meisterprüfungszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.) und
  • allgemeinen sachlichen Erfordernissen (z.B. Ansuchen um Baubewilligung für ein Betriebsgebäude)

 

Zu 2. Grunderwerbsteuer

 

Voraussetzungen:

  • Vorliegen einer Gesellschaft: Bei der Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist von der „Neugründung der Gesellschaft“ die Rede, das heißt, eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist nur bei Gesellschaften möglich, nicht jedoch bei Einzelunternehmen.
  • Übertragung eines Grundstücks durch einen Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (die Übertragung muss also im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein).
  • Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung

 

Nicht unter die Grunderwerbsteuerbefreiung fallen insbesondere:

  • Der Kauf von Grundstücken aus Anlass der Gründung der Gesellschaft
  • Die erst spätere Einlage eines Grundstücks
  • Die Erbringung weiterer Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten (z.B. Leistung eines Kaufpreises oder Übernahme von Schulden)

 

Sind die Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerbefreiung gegeben, dann greift die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ohne betragsmäßige Begrenzung.

 

Achtung: Vor allem die Regelungen zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer sind im Falle von Betriebsübernahmen anders als bei der Gründung. 

 

Zu 3. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch

 

Voraussetzungen (siehe auch Punkt 2.):

  • Vorliegen einer Gesellschaft
  • Übertragung eines Grundstücks durch einen Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
  • Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung

 

Nicht unter die Befreiung fallen:

  • Der Kauf von Grundstücken
  • Die spätere Einlage eines Grundstückes
  • Die Erbringung weiterer Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten
  • Auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Befreiung nicht anwendbar, weil diese nicht rechtsfähig und damit auch nicht grundbuchsfähig ist – ins Grundbuch können nur die Gesellschafter selbst eingetragen werden.

 

Beachte: Im Übrigen gilt für GesbRs auch nicht der Punkt 2. Aufgrund der mangelnden Rechtsfähigkeit kann nämlich auch kein Vermögen in eine GesbR eingelegt werden.

 

Auch die Eintragungen eines Baurechts sowie eines Superädifikates sind von den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch befreit (soweit die Voraussetzungen erfüllt sind). Nicht befreit von den Gerichtsgebühren sind jedoch Pfandrechtseintragungen.

 

Zu 4. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch

 

Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Einzelunternehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung ins Firmenbuch eingetragen werden.

 

Nicht gebührenbefreit ist etwa die Gebühr für einen Firmenbuchauszug, es sei denn, dieser ist für die Eintragung in das Gewerberegister zwingend erforderlich.

 

Zu 5. Gesellschaftsteuer

 

Voraussetzungen:

  • Neugründung einer Kapitalgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Gesellschaft
  • Die Befreiung von der Gesellschaftsteuer stellt auf den Ersterwerb ab, spätere Kapitalerhöhungen fallen deshalb nicht unter die Befreiung
  • Tatsächliche Leistung der Einlage: wurde der Einzahlungsverpflichtung nur zum Teil Folge getragen, sind spätere Restzahlungen voll steuerpflichtig
  • Von der Befreiung umfasst sind Pflichteinlagen; freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Neugründung sind steuerpflichtig (hingegen fällt ein eventuelles Aufgeld, das so genannte Agio, für den Ersterwerb unter die Befreiung).

 

Die Befreiung von der Gesellschaftsteuer besteht unabhängig von der Art der Gegenleistung (neben einer Geldleistung ist demnach auch eine Sachleistung förderbar).

 

Zu 6. Befreiung lohnabhängiger Abgaben

 

Diese Befreiung ist nur für das Gründungsjahr vorgesehen. Das Gründungsjahr umfasst dabei den Kalendermonat der Gründung sowie die darauf folgenden 11 Kalendermonate. Wurden bereits vor dem Monat der Neugründung Arbeitnehmer beschäftigt, sind die lohnabhängigen Abgaben für die während dieser Vorbereitungsphase anfallenden Arbeitslöhne zu entrichten. Der Zeitraum der Befreiung beginnt demnach immer im Kalendermonat der Gründung (wann genau man von einer Gründung spricht, erfahren Sie im nächsten Beitrag).

 

Befreiter Personenkreis:

  • Arbeitnehmer
  • Wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, soweit die Beschäftigung ansonsten alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist

 

Umfang der Befreiung:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2 oder DZ genannt)
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

 

 

Zur Inhaltsübersicht: Recht der Unternehmensgründung

 

Zum nächsten Teil: NeuFöG (2)

 

Zum Download: Leitfaden NeuFöG

 

 

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