Erfolgreiche Unternehmensgründung, Teil 16: Arbeitsrecht

Sollten Sie bereits unmittelbar bei der Gründung Arbeitnehmer beschäftigen, dann müssen Sie sich auch Gedanken über arbeitsrechtliche Belange machen.

 

Natürlich dient das Arbeitsrecht in erster Linie dazu, den in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehenden Arbeitnehmer zu schützen. Deshalb enthält das Arbeitsrecht eine Vielzahl von Normen, die für den Arbeitnehmer günstig sind, für den Arbeitgeber jedoch eher eine Belastung darstellen. Sie als Arbeitgeber sollten davon bescheid wissen.

 

Vor allem sollten Sie gesetzliche Regelungen unbedingt einhalten, Ihren eigenen Kollektivvertrag kennen und einen schriftlichen Dienstvertrag mit Ihren Arbeitnehmern abschließen.

 

Der Kollektivvertrag

 

Den eigenen Kollektivvertrag (manchmal können es durchaus auch mehrere sein) sollte ein Arbeitgeber unbedingt kennen. In der Praxis tun dies jedoch erfahrungsgemäß die wenigsten – ein großer Fehler! Der Grund für die Unkenntnis ist zumeist, dass die Lohnverrechnung von einem externen Dienstleister durchgeführt wird (meist durch den Steuerberater). Doch dieser kann leider nur im Nachhinein abrechnen. Fehler, die im Vorhinein passieren, können dann oft nicht mehr korrigiert werden.

 

Der Kollektivvertrag regelt vor allem die Ansprüche des Arbeitnehmers, die nicht im Gesetz stehen. Zum Beispiel sind der Anspruch und die Höhe des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration nicht im Gesetz geregelt, sondern im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag. Daneben enthalten Kollektivverträge wichtige Bestimmungen zu Mindestlöhnen und Grundgehältern, Arbeitszeitfragen sowie Kündigungsfristen und –termine.

 

Zu beachten ist, dass Bestimmungen in Kollektivverträgen durch Dienstverträge weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Vereinbarungen in Dienstverträgen können stattdessen für den Arbeitnehmer nur günstiger sein.

 

Der Dienstvertrag

 

Ein schriftlicher Dienstvertrag wird in der Praxis nur sehr selten abgeschlossen – was ebenfalls einen großen Fehler darstellt. Verpflichtet sind Sie als Arbeitgeber nämlich nur, dass Sie einen Dienstzettel ausstellen. In diesem Dienstzettel haben Sie die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zu dokumentieren. Dieser Dienstzettel dient jedoch nicht als Beweisgrundlage, sondern lediglich dazu, die bereits vorher vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wiederzugeben. Das bloße Unterfertigen des Dienstzettels bewirkt keine Vereinbarung! Möchten Sie als Arbeitgeber auf Nummer sichergehen, dann führt kein Weg an einem schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrag vorbei.

 

Neben den Basisinhalten wie Namen und Anschriften, sowie Anfangsbezug, Dienstzeit, etc. sollte der Dienstvertrag unbedingt noch andere Vereinbarungen enthalten, wie z.B. Vereinbarung einer Probezeit, Wettbewerbsverbote und Konkurrenzklauseln, Rückersatz von Ausbildungskosten, etc.

 

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

 

Als Arbeitgeber treffen Sie einige Pflichten. Z.B. haben Sie als Arbeitgeber Aufzeichnungen über die zustehenden und bereits konsumierten Urlaubstage zu führen. Weiters besteht die Verpflichtung, Arbeitszeitaufzeichnungen, sowie ein Verzeichnis der Jugendlichen und der begünstigten Behinderten im Betrieb zu führen.

 

Den Arbeitgeber treffen auch Meldepflichten. Arbeitnehmer sind noch vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Bei Lehrlingen dürfen die Anmeldungen zur Berufsschule und zur Lehrlingsstelle nicht vergessen werden.

 

Auch hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet wird und im Betrieb hierfür entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

 

Natürlich gibt es in punkto Arbeitsrecht noch viele andere Punkte, auf die man achten sollte. Als Unternehmer haben Sie aber sicherlich noch andere Dinge im Kopf als sich stundenlang mit arbeitsrechtlichen Belangen zu beschäftigen. Wenn Sie den Kollektivvertrag kennen, einen guten Dienstvertrag abschließen (eventuell mit Unterstützung durch einen Berater) und vor allem Ihre Aufzeichnungs-, Melde- und Fürsorgepflichten beachten, dann sind Sie bereits gut unterwegs. Sollten Sie sich dann in Arbeitszeit-, Entgelt- oder sonstigen arbeitsrechtlichen Fragen einmal nicht ganz sicher sein, dann bitten Sie am besten Ihren Steuerberater um Rat.

 

 

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