Erfolgreiche Unternehmensgründung, Teil 15: Die Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist ebenfalls bereits unmittelbar bei der Gründung ein Thema, da Sie Ihre betriebliche Tätigkeit melden sollten und später laufend Beiträge zahlen müssen.

Anmerkung: Dieser Text wurde am 03.01.2011 an die aktuelle Rechtslage angepasst.

 

Sie müssen sich als Selbständiger aber nicht nur um die eigene Sozialversicherungspflicht kümmern, sondern auch um die Ihrer Arbeitnehmer. Auch die Beiträge der Arbeitnehmer müssen Sie als Arbeitgeber einheben und an die Krankenkasse abführen.

 

Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt

 

Wie für unselbstständig Erwerbstätige gibt es auch für selbstständig Erwerbstätige eine soziale Absicherung bei Krankheit, Unfall und für die Pension. Zuständig ist hier im überwiegenden Fall die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA).

 

Die Pflichtversicherung in der GSVG beginnt grundsätzlich bereits mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung. Hierzu sollte sich der Unternehmer umgehend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden. Die Meldung ist aber im Unterschied zur Finanzamtsmeldung nicht verpflichtend, da die Gewerbebehörde sowieso die Gewerbeanmeldung an die Sozialversicherungsanstalt weiterleitet (allerdings gibt es Ausnahmen, so z.B. bei den so genannten Neuen Selbständigen). Die Meldung unterliegt ebenfalls keinen Formerfordernissen und kann sogar mündlich abgegeben werden.

 

Im Anschluss daran übermittelt die Sozialversicherungsanstalt eine Versicherungserklärung, die binnen zwei Wochen ausgefüllt zurückgesandt werden muss.

 

Meldung bei der Gebietskrankenkasse

 

Seit 1. Jänner 2008 besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung, jeden von ihm beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt – spätestens also am selben Tag vor Arbeitsbeginn – bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Zuständig ist jene Gebietskrankenkasse, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beschäftigungsort des Versicherten fällt.

 

Fällige Beitragszahlungen im GSVG

 

Als Gewerbetreibender haben Sie Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung zu leisten. Die Beiträge werden von der SVA vierteljährlich vorgeschrieben. Die Beiträge müssen jeweils bis spätestens Ende des zweitfolgenden Monats überwiesen werden – also bis spätestens 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November.

 

Die Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung werden einkommensorientiert ermittelt. Die Beitragssätze betragen in der Pensionsversicherung 17,50% von der Beitragsgrundlage und in der Krankenversicherung 7,65% von der Beitragsgrundlage. Der Unfallversicherungsbeitrag ist ein fixer Betrag in der Höhe von derzeit € 24,60 pro Quartal.

 

In der gewerblichen Pensions- und Krankenversicherung gibt es sowohl eine Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von derzeit monatlich € 537,78 in den ersten drei Jahren und von monatlich € 743,20 (Pensionsversicherung) bzw. € 667,02 (Krankenversicherung) ab dem vierten Jahr. als auch eine Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von derzeit € 4.900.

 

Fällige Beitragszahlungen im ASVG

 

Im Normalfall werden Sie die Beiträge im Rahmen des Selbstberechnungsverfahrens selbst an die zuständige Gebietskrankenkasse melden und abführen. Bei Selbstberechnung der Beiträge ist monatlich die Gesamtsumme der in diesem Monat gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte an die Gebietskrankenkasse zu melden und spätestens bis 15. des Folgemonats einzuzahlen. Die Meldung selbst sollte spätestens bis 10. des Folgemonats erstattet werden.

 

Der Dienstgeber und der Dienstnehmer tragen grundsätzlich gemeinsam den Sozialversicherungsbeitrag. Der Dienstnehmer trägt den Dienstnehmeranteil und der Dienstgeber den Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung. Natürlich muss trotzdem der Dienstgeber für beide Anteile aufkommen. Der Unterschied ist nur der, dass der Dienstnehmeranteil im oft angesprochenen Bruttobezug enthalten ist, der Dienstgeberanteil jedoch nicht.

 

Der Dienstgeberanteil zählt vielmehr zu den so genannten Lohnnebenkosten. Grob gesagt betragen die Lohnnebenkosten (inkl. KommSt, DB, DZ und betrieblichen Mitarbeitervorsorgebeitrag) momentan knapp 32% vom Bruttolohn/-gehalt. Vom Bruttolohn/-gehalt werden dann noch der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer abgezogen. Was dann noch herauskommt ist der Nettobetrag; also das, was dann der Mitarbeiter effektiv erhält – ziemlich bescheiden im Vergleich zu dem, was der Arbeitgeber zahlen muss.

 

Sozialversicherungsbeiträge müssen aber auch von Arbeitnehmern nicht in endloser Höhe gezahlt werden, sondern nur bis zu einer monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von derzeit monatlich € 4.200 für laufende Bezüge und von derzeit jährlich € 8.400 für Sonderzahlungen (ergibt dann umgerechnet ebenfalls eine insgesamte Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 4.900 im Monat wie im GSVG). Erhält ein Arbeitnehmer einen höheren Bruttobezug, dann sind für den Differenzbetrag keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu leisten. Eine Mindestbeitragsgrundlage wie im GSVG besteht nicht.

 

Besonderheiten bestehen vor allem für Lehrlinge und für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

 

Die Sozialversicherung enthält aber noch weitere Tücken und Besonderheiten, die Sie am besten mit Ihrem Steuerberater besprechen. Zum Beispiel bestehen in den ersten drei Jahren nach Gründung Besonderheiten im Zusammenhang mit der Nachbemessung in der Kranken- und der Pensionsversicherung. Weiters bestehen für Sie als Selbständigen Möglichkeiten der Höherversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung, dem Opting-In für Freiberufler in die Selbständigenvorsorge, der Differenzvorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen im Falle einer Mehrfachversicherung, und vieles mehr.

 

 

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