Erfolgreiche Unternehmensgründung, Teil 14: Finanzamt & Steuern

Das Thema Finanzamt und Steuern begleitet einen bereits unmittelbar bei der Gründung, da jede betriebliche Tätigkeit beim Finanzamt innerhalb eines Monats anzumelden ist. Und auch danach werden Sie laufend mit dem Finanzamt zu tun haben.

Anmerkung: Dieser Text wurde am 24.02.2011 an die aktuelle Rechtslage angepasst.

 

Anmeldung beim Finanzamt

 

Jeder Unternehmer ist dazu verpflichtet, seine Betriebseröffnung dem Finanzamt innerhalb von einem Monat mitzuteilen. Zuständig ist jenes Finanzamt, in dessen Bezirk der Sitz oder die Geschäftsleitung des Unternehmens liegt. Formvorschriften gibt es für diese Mitteilung nicht, Sie können sich also sogar mündlich beim zuständigen Finanzamt melden.

 

Danach bekommen Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugesandt. Der Fragebogen umfasst jedoch nicht nur die Anmeldung der betrieblichen Tätigkeit an sich. Vielmehr wird hier bereits die Basis für die laufenden Einkommens- und Körperschaftssteuervorauszahlungen gelegt. Der Fragebogen umfasst nämlich auch die Einschätzung des Unternehmers über den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn im folgenden und im darauf folgenden Jahr.

 

Meist wird vor allem der Gewinn niedrig angesetzt um hohe Vorauszahlungen zu vermeiden. Vom Finanzamt werden aufgrund hoher Investitionen zu Beginn mitunter sogar prognostizierte Anlaufverluste toleriert. Beachten Sie dabei aber unbedingt die eventuell immensen steuerlichen Nachzahlungen (siehe auch News Steuern: „Liquiditätsprobleme durch Steuerlawine“ vom 22. April 2009).

 

Fällige Abgaben

 

Als Unternehmer müssen Sie neben der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer auch die Umsatzsteuer abführen. Werden Dienstnehmer beschäftigt, dann trifft Sie überdies die Pflicht, lohnabhängige Abgaben an das Finanzamt und an die Gemeinde zu bezahlen.

 

Monatlich jeweils am 15. fällig sind vor allem folgende Abgaben:

  • Umsatzsteuervorauszahlungen (bei einem Vorjahresumsatz von über 100.000 Euro)
  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer (abzuführen an die zuständige Gemeinde)

 

Bei diesen Abgabenarten zu beachten ist, dass sich ein unterschiedlicher Fälligkeitsrhytmus ergibt. So sind die Umsatzsteuervorauszahlungen immer am 15. des zweitfolgenden Monats fällig. Ergibt sich demnach für den Jänner eines Jahres eine Umsatzsteuerzahllast, dann ist diese bis spätestens den 15. März an das Finanzamt zu bezahlen.

 

Alle anderen monatlich zu entrichtenden Abgaben sind bereits im Folgemonat fällig. Die Lohnsteuer für den Jänner ist also bereits am 15. Februar fällig. Gleiches gilt für DB, DZ und Kommunalsteuer.

 

Vierteljährlich jeweils am 15. fällig sind vor allem folgende Abgaben:

  • Umsatzsteuervorauszahlungen (bei einem Vorjahresumsatz unter 100.000 Euro)
  • Vorauszahlungen an Einkommens- und Körperschaftssteuer
  • Kammerumlage
  • Kraftfahrzeugssteuer

 

Die vierteljährlich fälligen Abgaben sind jeweils für das abgelaufene Quartal zu leisten, und zwar jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats, also spätestens am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. An die Vorauszahlungen zur Einkommens- und Körperschaftssteuer werden Sie etwa zwei Wochen vor Fälligkeit durch Zusendung einer Buchungsmitteilung erinnert – an die Leistung der Kammerumlage und der Kraftfahrzeugsteuer werden Sie hingegen nicht erinnert.

 

Die steuerliche Gewinnermittlung 

 

Das Gesetz verlangt von jedem Unternehmer, dass er jährlich seinen Gewinn ermittelt, auf Basis dessen das Finanzamt die Steuerlast ermittelt. Die einzelnen Möglichkeiten hierzu sind:

 

Die Pauschalierung: Hierbei werden die Einnahmen in tatsächlicher angefallener Höhe angesetzt, die Ausgaben werden jedoch in pauschaler Höhe abgezogen. Die Pauschalierung ist nur möglich bei Umsätzen bis € 220.000. Außerdem dürfen Sie hierzu Ihr Unternehmen nicht in der Form einer Kapitalgesellschaft führen (also bspw. in Form einer GmbH).

 

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Hier werden die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen eines Jahres gegenübergestellt. Maßgeblich für die Gewinnermittlung sind daher nur die tatsächlichen Geldflüsse – offene Rechnungen spielen keine Rolle bei dieser Art der Gewinnermittlung. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nur möglich bei Jahresumsätzen bis € 700.000 (Ausnahme: Freiberufler). Außerdem dürfen Sie Ihr Unternehmen nicht in Form einer Kapitalgesellschaft führen.

 

Der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG: Hierbei handelt es sich um eine Art der Bilanzierung, die grundsätzlich freiwillig vom Unternehmer durchgeführt werden kann. Hier wird das Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres mit dem Betriebsvermögen zu Beginn des Geschäftsjahres verglichen. Offene Ein- und Ausgangsrechnungen spielen hier sehr wohl eine Rolle. Kundenforderungen und Lieferantenverbindlichkeiten sind entsprechend abzugrenzen und demjenigen Wirtschaftsjahr zuzuordnen, für das diese tatsächlich anfallen.

 

Der Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG: Diese Art der Bilanzierung muss bei all jenen Unternehmen durchgeführt werden, die nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen. Ist nämlich jemand nach dem UGB rechnungslegungspflichtig, dann muss er diese Gewinnermittlungsform auch steuerrechtlich anwenden. Betroffen hiervon sind alle Kapitalgesellschaften, sowie all jene Unternehmen, die die Umsatzschwelle von € 700.000 Jahresumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren überschreiten; und zwar ab dem zweitfolgenden Wirtschaftsjahr. Unterschiede zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ergeben sich vor allem aus strengeren gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

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