Erfolgreiche Unternehmensgründung, Teil 12: Schutz von Erfindungen, Marken und Designs

Der Schutz von Erfindungen, Marken und Designs mag zwar nicht für alle Unternehmensgründungen wichtig sein, doch für manche – vor allem für innovative Unternehmen – ist dieser Schutz eine wichtige Voraussetzung zur erfolgreichen Gründung.

 

Um Erfindungen, Marken und Designs ausschließlich nutzen zu können (zumindest für eine gewisse Zeit) empfiehlt es sich in vielen Fällen, sogenannte gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Muster anzumelden. Umgekehrt ist natürlich auch die eigene Idee in Bezug auf eine eventuelle Verletzung bereits bestehender Schutzrechte zu prüfen – bei vor allem sonstiger Schadenersatz- und Unterlassungspflicht (was mitunter ziemlich teuer kommen kann).

 

Der Schutz von Erfindungen 

 

-          Patente: Diese können für Erfindungen angemeldet werden, die wiederholbar, gewerblich anwendbar und vor allem neu sind (das heißt die Erfindung darf vor der Patentanmeldung nicht bekannt gemacht werden, da ansonsten nicht mehr die Möglichkeit einer Registrierung als Patent besteht). Darüber hinaus muss die Erfindung, um als Patent angemeldet werden zu können, eine gewisse Erfindungshöhe aufweisen, das heißt die Erfindung darf für den Fachmann nicht naheliegend herleitbar sein (ansonsten kann man höchstens noch ein Gebrauchsmuster anmelden). Deshalb kann für bloße Weiterentwicklungen nicht eigens ein Patent angemeldet werden. Der Patentschutz besteht nach erstmaliger Registrierung und kann danach bis maximal 20 Jahre jährlich verlängert werden.

 

-          Gebrauchsmuster: Das Gebrauchsmuster wird oft als das „kleine“ Patent bezeichnet, da für deren Anmeldung bereits ein sogenannter erfinderischer Schritt genügt – eine gewisse Erfindungshöhe ist nicht vorzuweisen. Das Gebrauchsmuster muss jedoch ebenfalls neu sein und gewerblich anwendbar. Allerdings gilt eine sogenannte Neuheitsschonfrist von sechs Monaten (das heißt bis zu sechs Monate nach einer Bekanntmachung kann ein Gebrauchsmuster immer noch angemeldet werden). Die Schutzdauer für den Gebrauchsmusterschutz beträgt – bei jährlicher Verlängerung – maximal 10 Jahre.

 

Der Schutz von Marken

 

-          Markenschutz: Durch den Markenschutz können Zeichen geschützt werden, die grafisch dargestellt werden können. Das Zeichen muss zur erfolgreichen Registrierung insbesondere in der Lage sein, die Ware, Dienstleistung oder das Unternehmen unterscheidbar zu machen. Der Markenschutz besteht nach erstmaliger Registrierung für zehn Jahre und kann darauf hin unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Bei der Markenanmeldung ist es besonders wichtig, eine Recherche in Bezug auf bestehende ähnliche oder gleiche Kennzeichen durchzuführen.

 

Der Schutz von Designs

 

-          Musterschutz: Das Design eines Produktes kann mithilfe des Musterschutzes geschützt werden. Hierbei geht es vor allem um den Schutz des Aussehens eines gewerblichen Erzeugnisses. Voraussetzung zur erfolgreichen Registrierung ist vor allem, dass das Design neu ist, also der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemacht wurde. Die Schutzdauer beträgt nach erstmaliger Registrierung fünf Jahre und kann in weiterer Folge um jeweils fünf Jahre bis maximal 25 Jahre verlängert werden.

 

 

Alle genannten gewerblichen Schutzrechte können beim österreichischen Patentamt angemeldet werden. Hierbei gilt der Schutz grundsätzlich einmal für Österreich, daneben besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Schutzrechte international anzumelden.

 

 

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