Erfolgreiche Unternehmensgründung, Teil 10: Gewerberecht und Betriebsanlage

Bevor man an die Ausübung der Selbständigkeit herangeht und vor allem bevor man in Anlagegüter und dergleichen investiert, sollte man die gewerberechtlichen Voraussetzungen prüfen.

 

Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass nicht alle Formen selbständiger Tätigkeit mit der Erlangung einer Gewerbeberechtigung verbunden sind. Vor allem einige Berufsgesetze aus den freien Berufen wie z.B. der Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten enthalten Sondervorschriften zur Berufsausübung (welche in der Regel um einiges „schärfer“ sind). Diese unterliegen somit nicht der Gewerbeordnung. Deshalb ist als erstes zu prüfen, ob die jeweilige angestrebte selbständige Tätigkeit überhaupt der Gewerbeordnung unterliegt oder nicht.

 

Arten von Gewerben

 

  • Freie Gewerbe: Für diese muss kein spezieller Befähigungsnachweis erbracht werden. Eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde ist allerdings auch hier notwendig.
  • Teilgewerbe: Für diese gilt eine reduzierte Form des Befähigungsnachweises
  • Reglementierte Gewerbe:  Für diese Gewerbe muss ein Befähigungsnachweis erbracht werden. Unter den reglementierten Gewerben gibt es auch jene, für die neben dem Befähigungsnachweis  auch eine besondere Bewilligungspflicht (Zuverlässigkeitsprüfung) für die Ausübung der Tätigkeit gilt (z.B. Zimmermeister und Vermögensberater).

 

Allgemeine Voraussetzungen


Die Ausübung jeglicher gewerblicher Tätigkeit ist nur bei Erfüllung der folgenden allgemeinen Gewerbevoraussetzungen möglich (dies gilt somit auch für freie Gewerbe):

 

  • Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU bzw. EWR-Landes
  • Gewerberechtliche Handlungsfähigkeit, wozu vor allem das 18. Lebensjahr bereits vollendet sein muss.
  • Fehlen von Gewerbeausschlussgründen (z.B. Vorstrafen oder wenn bereits bei einem Unternehmen des Gründers ein Konkurs mangels Masse abgewiesen wurde)

 

Besondere Voraussetzungen

 

  • Befähigungsnachweis: Hiermit werden die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen. Dieser Nachweis wird durch Meisterprüfungen und dergleichen erbracht. Kann der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, besteht jedoch auch die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung. Hierbei wird von der Gewerbebehörde die Berufserfahrung berücksichtigt. Reicht diese aus, kann auch ohne Befähigungsnachweis das Gewerbe angemeldet werden. Natürlich kann auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der die notwendigen Befähigungen mitbringt. Dieser muss sich jedoch zu mindestens 20 Stunden pro Woche im Betrieb betätigen. Außerdem ist Vorsicht geboten, da man sich unter Umständen von dieser Person abhängig macht.
  • Zuverlässigkeitsprüfung: Jene Gewerbe, für die eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich ist, dürfen die Tätigkeit nicht bereits nach Anmeldung bei der Behörde ausüben, sondern erst nach Zustellung des sogenannten Feststellungsbescheides.

 

Gewerbliche Betriebsanlage

 

Eine Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit dient. Ein Genehmigungsverfahren für eine Betriebsanlagenerrichtung ist vor allem dann notwendig, wenn eine Gefährdung der Gesundheit, des Lebens und des Eigentums anderer, sowie eine Belästigung durch Lärm, Schmutz und dergleichen, vorliegt. Ein solches Genehmigungsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Eine Betriebsanlagengenehmigung ist dann nicht notwendig, wenn sich die Anlage nicht nachteilig auf jene genannten Schutzinteressen auswirkt, was vor allem bei Bürobetrieben der Fall sein wird.

 

 

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